Zolltarifnummer für Laterne: 9405.50.00.90.0
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Laterne wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9405.50.00.90.0 eingereiht: Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.
Grundlage sind 8 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon führen auf 9405.50.00.90.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Laterne aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 9405.50.00.90.0
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- vZTA-Grundlage
- 8
- Übereinstimmung
- 88 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Sog. Laterne, s. Foto, in Form - einer rechteckigen, ca. 10 cm x 10 cm x 30 cm (LxBxH) großen Ware mit quadratischer Grundfläche, - vollständig aus Metall bestehend, - mit eingesetzten Seitenscheiben aus Glas, von denen eine als Tür zum Einstellen einer Kerze oder eines Teelichts gearbeitet ist, - mit einem Walmdach, dessen Flächen zur Abführung von Wärme blumenförmige Durchbrüche aufweisen, und - einem Tragering aus Metall, der am Dachfirst befestigt ist. Hinweise auf Handfertigung sind nicht erkennbar. Die Ware ist als "nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Sog. Laterne, Art. Nr. 5447200, s. Foto. Es handelt sich um zwei einzelne, viereckige Laternen mit einem Gestell aus Holz mit eingesetzten Glasscheiben und einem aufgesetzten pyramidenförmigen Dach mit einer darauf aufgesetzten durchbrochenen Kuppel für den Rauchabzug. Zum Einstellen einer Kerze ist jeweils eine der Seiten als Tür gearbeitet und mit einem Verschlussriegel ausgestattet. Die Erzeugnisse dienen zur Beleuchtung im Garten. Abmessungen: ca. 32 x 21 x 62 cm bzw. ca. 20 x 13 x 37 cm groß (LxBxH). Die Waren sind als "nicht elektrische Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Sog. Laterne, Art. 2599800, s. Foto. Laterne - mit einem viereckigen Gestell aus Holz, - mit eingesetzten Glasscheiben und darauf aufgesetzten Holzornamenten, - versehen mit einem Dach aus unedlem Metall, mit Schlot als Rauchabzug, - auf der Unterseite mit einem herausnehmbaren Metallnapf versehen (Innendurchmesser 4cm, passgenau zur Aufnahme eines herkömmlichen Teelichts), - ausgestattet mit einem Tragegriff aus unedlem Metall, - in zwei verschiedenen Größen/Ausführungen (16x16x23 cm groß, mit eingearbeiteter Tür, bzw. 11x11x20cm groß, ohne Tür) - bestimmt zu Beleuchtungszwecken. Die Ware ist als" nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Sog. Laterne, Art. 5641500, s. Foto - viereckige Laterne in drei unterschiedlichen Größen, - mit einem Gestell aus unedlem Metall, - mit eingesetzten Seitenscheiben aus Glas (eine als Tür zum Einstellen einer Kerze/ eines Teelichts gearbeitet), - mit einem pyramidenförmigen Metalldach (als Regenschutz) mit Lüftungschlitzen, - mit Tragegriff, - Abmessungen: 13 x13 x 39 cm bzw. 19 x 19 x 54 cm bzw. 26 x 26 x 70 cm (LxBxH). Die Ware ist als "nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Sog. Laterne, Art. 3409700, s. Foto - runde Laterne, - mit einem ornamentartig verzierten Gestell aus unedlem Metall, - mit einem Glaszylindereinsatz, - mit einem hochziehbaren Metalldach zum Einstellen einer Kerze/eines Teelichts und einem nach oben geschlossenen Schlot mit perforierter Wand zur Belüftung bzw. zum Rauchabzug, - mit Tragegriff, - mit einem Durchmesser von 13 cm und einer Höhe von 36 cm. Die Ware ist als "nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Sog. Laterne, Art. 7730700, s. Foto - viereckige Laterne (ca. 13 x 13 x 34 cm groß; LxBxH), - mit einem Gestell aus Holz, - mit eingesetzten Seitenscheiben aus Glas (eine als Tür zum Einstellen einer Kerze/ eines Teelichts gearbeitet), vor denen als Verzierung ornamentartig ausgestanzte Metallbleche befestigt sind, - mit einem pyramidenförmigen Dach aus unedlem Metall, mit Tragegriff und Lüftungsschlitzen zur Abführung von Rauch und Wärme. Die Ware ist als "nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" einzureihen.
Sog. Laterne, Art. 6704300, siehe Foto, als 2-er Set, in Form - einer rechteckigen, ca. 17 cm x 17 cm x 29 cm (LxBxH) bzw. ca. 10 x 12 x 20 cm (LxBxH) großen Laterne, - mit einem Gestell aus Metall, - mit eingesetzten Seitenscheiben aus Glas, von denen eine als Tür zum Einstellen einer Kerze oder eines Teelichts dient, - mit einem Satteldach aus Metall mit sternfenförmigen Aussparungen, dessen Giebelseiten zur Abführung von Wärme offen sind und - einem Tragegriff aus Metall, der am Dachfirst befestigt ist. Hinweise auf Handfertigung sind nicht erkennbar. Die Ware ist als "nicht elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht handgearbeitet" eingereiht.
Einordnung im Zolltarif
- 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
- 9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
- 9405.50nicht elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper
- 9405.50.00nicht elektrische Beleuchtungskörper
- 9405.50.00.90andere
- 9405.50.00.90.0Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9405.50.00.90.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 9405 50 00: Siehe auch die HS-Erläuterung zu Position 9405, Abschnitt I Nummer 5 und Abschnitt I Nummer 6. Zu dieser Unterposition gehören Laternen aus beliebigem Stoff (ausgenommen die in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe), auch mit einer Haltevorrichtung oder einer spezifischen Vorrichtung zum Befestigen einer Kerze oder eines Teelichts. Sie weisen in der Regel im oberen Bereich Belüftungslöcher auf und verfügen über eine ‚Öffnung‘, durch die eine Kerze eingesetzt werden kann. Zu dieser Unterposition gehören auch Kandelaber (siehe Abbildungen 1 und 2), Kerzenleuchter (siehe Abbildungen 3 und 4) und Kerzenhalter (siehe Abbildung 5), einschließlich Kandelaber, Kerzenleuchter und Kerzenhalter für Teelichter oder für beides (Kerzen und Teelichter). …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6) (RV L 2080/91), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Rosette aus farblosem Glas („Strass“), in Form eines Rechtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. Unterposition 9405 91 10 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas („Strass“) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. …
Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union: Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 09.10.2026 (ABl. C/2026/5274) bei der Position 9405. (Stand: 14.10.2026)
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009): Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/ 0,25 W). Der Abstand zwischen jeder Lampe beträgt 21 cm. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem 24 V Niederspannungstransformator und Ersatzglühlampen in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Die Lichterkette ist für die Innen- und Außenbeleuchtung geeignet. Die objektiven und erkennbaren Merkmale des Erzeugnisses, wie Länge der Lichterkette, Art der Lampen und der Abstand zwischen den Lampen weisen darauf hin, dass es als Beleuchtung für einen Weihnachtsbaum bestimmt ist. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Laterne?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Laterne überwiegend in 9405.50.00.90.0 eingereiht: Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Laterne?
Auf 9405.50.00.90.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 2,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Laterne?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 940550. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 8 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 88 Prozent davon wurden in 9405.50.00.90.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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