Zolltarifnummer für Prothetisches Instrument: 9018.49.90.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Prothetisches Instrument wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9018.49.90.00.0 eingereiht: Medizinische, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 9018.49.90.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Prothetisches Instrument aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 9018.49.90.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Prothetisches Instrument, sog. Einsetzinstrument für Retentionshülsen - Kugelkopf-Abutments, Art.-Nr. ITFC, bestehend aus einem länglichen, zylindrischen, spezifisch geformten Instrument mit einem Griffstück aus Kunststoff und einer Spitze aus Werkzeugstahl. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das Einsetzinstrument wird beim Einbringen von Kugelkopf-Abutments, Retentionskappen und Metallkappengehäusen (sämtlich nicht Gegenstand dieser Auskunft) in der Zahnmedizin verwendet. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Prothetisches Instrument, sog. Entfernungsinstrument für TRI-Friktions Abutments, Art.-Nr. TRT, bestehend aus einem länglichen, spezifisch geformten Instrument aus Werkzeugstahl mit einer Länge von 31 mm, bestehend aus einem zylindrischen Stab, welcher teilweise mit einem Außengewinde versehen ist und einer mehrfach abgestuften Vorrichtung. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das Entfernungsinstrument dient der Entfernung von Abutments (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in der Zahnmedizin. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Prothetisches Instrument, sog. Entfernungsinstrument für Retentionshülsen - Kugelkopf-Abutments, Art.-Nr. RTFC, bestehend aus einem länglichen, spezifisch geformten Instrument mit einem Griffstück aus Kunststoff und einer Spitze aus Werkzeugstahl. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das Instrument dient der Entfernung von Kugelkopf-Abutments, Retentionskappen und Metallkappengehäusen (sämtlich nicht Gegenstand dieser Auskunft) in der Zahnmedizin. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Prothetisches Instrument, sog. Locator Instrument, Art.-Nr. 08393, bestehend aus einem länglichen, dreiteiligen, spezifisch geformten Instrument aus Werkzeugstahl. Der vordere Teil wird als Patrizen Entfernungs-Werkzeug, der mittlere Teil als Patrizen Einsetz-Werkzeug und der goldfarbene Teil als Attachment Eindreh-Werkzeug bezeichnet. Das Patrizen Einsetz-Werkzeug weist an beiden Ende je ein Außengewinde auf, das Patrizen Entfernungs-Werkzeug und das Attachment Eindreh-Werkzeug weisen je ein Innengewinde auf, wodurch die drei Teile miteinander verbunden werden. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Das zahnärztliche Instrument dient zur manuellen Montage eines Locator Attachments auf einem Implantat (goldfarbener Teil), dem Entfernen einer verbrauchten Retentionshülse/Nylon-Matrize (vorderer Teil) sowie dem Setzen einer neuen Retentionshülse (mittlerer Teil) zur Befestigung von abnehmbarem Zahnersatz (Zahnprothese), wobei Attachment, Implantat und Nylon-Matrize nicht Gegenstand dieser Auskunft sind. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Prothetisches Instrument, sog. Abutment-Halter für TRI-Vent, Art.-Nr. TVAH, bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen, einseitig konischen, auf der Außenseite mit Einkerbungen sowie einem Innengewinde versehenen Werkzeug aus rostfreiem Stahl mit einer Länge von 9 cm, einem Durchmesser am Griff von ca. 11 mm und an der Spitze von ca. 4 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware findet bei der Herstellung von Zahnersatz Verwendung. Das Instrument dient der Erleichterung der Bearbeitung von Abutments (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in zahnärztlichen Praxen. Das Abutment kann dazu z. B. zum Beschleifen auf den Abutment-Halter aufgeschraubt werden und dadurch während des Vorgangs in der Hand gehalten werden. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Prothetisches Instrument, sog. Abutment-Halter für TRI Narrow, Art.-Nr. TNAH, bestehend aus einem spezifisch geformten, zylindrischen, einseitig konischen, auf der Außenseite mit Einkerbungen sowie einem Innengewinde versehenen Werkzeug aus rostfreiem Stahl mit einer Länge von 11 cm, einem Durchmesser am Griff von ca. 11 mm und an der Spitze von ca. 4 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware findet bei der Herstellung von Zahnersatz Verwendung. Das Instrument dient der Erleichterung der Bearbeitung von Abutments (nicht Gegenstand dieser Auskunft) in zahnärztlichen Praxen. Das Abutment kann dazu z. B. zum Beschleifen auf den Abutment-Halter aufgeschraubt werden und dadurch während des Vorgangs in der Hand gehalten werden. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
- 9018.49andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, andere
- 9018.49.90andere
- 9018.49.90.00.0Medizinische, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.49.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Prothetisches Instrument?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Prothetisches Instrument überwiegend in 9018.49.90.00.0 eingereiht: Medizinische, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Prothetisches Instrument?
Auf 9018.49.90.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Prothetisches Instrument?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 901849. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 9018.49.90.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.