Einreihung

Zolltarifnummer für Schaummilchpulver: 1806.90.19.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Schaummilchpulver wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1806.90.19.00 eingereiht: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 1806.90.19.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Schaummilchpulver aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1806.90.19.00
Drittlandszoll
8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE4508/13-1Erteilt von DEGültig bis 2018-04-25

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Lakritzgelee ummantelt von Schokolade Zutaten: Vollmilchschokolade (Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse, Milchpulver, Schaummilchpulver, Zusatzstoff Lecithin, Vanille, Kakao mindestens 37 %), Lakritzgelee (Zucker, Glukosesirup (von Weizen und Mais), Invertzucker, Stärke, Gelatine, Lakritzextrakt, E510, Salz, natürliches Aroma). Kann Spuren von Nüssen enthalten. Verwendung: Süßware zum Verzehr. Handelsübliche Maßeinheit: 3 kg Beutel. Zur Begutachtung lag keine Warenprobe vor. Es wurde ein Foto der Ware vorgelegt. Befund: Nach den Angaben des Antragstellers liegen Pralinen aus Vollmilchschokolade in mundgerechter Größe, gefüllt mit Lakritzgelee, vor. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; andere als Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg oder andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.

DE4499/13-1Erteilt von DEGültig bis 2018-04-25

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Lakritze ummantelt von Schokolade mit Zuckerpaste (Fudge) Zutaten: Vollmilchschokolade: Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse, Milchpulver, Schaummilchpulver, Zusatzstoff Lecithin, Vanille, Kakao mindestens 37 %; Lakritz Zuckerpaste (Fudge): Zucker, Weizen, Glukosesirup (von Weizen, Mais), Invertzucker, Stärke, Lakritzblock, geriebene Kokos, gehärtetes pflanzliches Fett, dunkler Sirup, Gelatine, Ammoniumchlorid, Salz, Farbstoff (E153, E100, E161 b), Glanzmittel (Gummi Arabicum, Zucker, Glucose, pflanzliches Öl). Kann Spuren von Nüssen enthalten. Verwendung: Süßware zum Verzehr. Handelsübliche Maßeinheit: 3 kg Beutel. Zur Begutachtung lag keine Warenprobe vor. Es wurde ein Foto der Ware und ein anderes Warenmuster mit gleicher Füllung vorgelegt. Befund: Nach den Angaben des Antragstellers liegen Pralinen in mundgerechter Größe, gefüllt mit einer Lakritzmasse und einer Zuckerpaste aus einer weichen Karamellmasse (Fudge) mit Kokosraspeln, vor. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; andere als Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg oder andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.

DE4520/13-1Erteilt von DEGültig bis 2018-04-25

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Lakritzgelee ummantelt von Schokolade Zutaten: Vollmilchschokolade (Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse, Milchpulver, Schaummilchpulver, Zusatzstoff Lecithin, Vanille, Kakao mindestens 37 %), Lakritzgelee (Zucker, Glukosesirup (von Weizen und Mais), Invertzucker, Stärke, Gelatine, Lakritzextrakt, E510, Salz, natürliches Aroma). Kann Spuren von Nüssen enthalten. Verwendung: Süßware zum Verzehr. Handelsübliche Maßeinheit: 3 kg Beutel. Zur Begutachtung lag keine Warenprobe vor. Es wurde ein Foto der Ware vorgelegt. Befund: Nach den Angaben des Antragstellers liegen mit Lakritzgelee gefüllte Pralinen in mundgerechter Größe vor. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; andere als Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg oder andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.

DE4514/13-1Erteilt von DEGültig bis 2018-04-25

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Lakritze ummantelt von Schokolade und Karamell Zutaten: Vollmilchschokolade (Zucker, Kakaobutter, Kakaomasse, Milchpulver, Schaummilchpulver, Zusatzstoff Lecithin, Vanille, Kakao mindestens 37 %), Karamell (Zucker, Glukosesirup (von Weizen und Mais), Invertzucker, gehärtetes Pflanzenfett, Milchprotein, Lakritzextrakt, E510, Salz, Aroma, Farbstoff E153, Glanzsubstanz E414 und E904). Kann Spuren von Nüssen enthalten. Verwendung: Süßware zum Verzehr. Handelsübliche Maßeinheit: 3 kg Beutel. Zur Begutachtung lag keine Warenprobe vor. Es wurde ein Foto der Ware vorgelegt. Befund: Nach den Angaben des Antragstellers liegen gefüllte Pralinen vor. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; andere als Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg oder andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.

DE8668/13-1Erteilt von DEGültig bis 2018-04-25

Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Schokodragees mit Lakritzkern mit Lakritzpuder Zutaten: Zucker, Kakaobutter, Weizenmehl, Kakaomasse, Schaummilchpulver, Milchpulver, Invertzucker, Glukosesirup (von Weizen und Mais), dunkler Sirup, Salz, Lakritzblock, gehärtetes Pflanzenfett, Ammonium Chlorid (E510), Farbstoff E153, Emulgierungsmittel Sojalezithin, Sorbitantristerat, Gummi arabicum, Vanillearoma, Kann Spuren von Nüssen enthalten. Verwendung: Süßware zum Verzehr. Handelsübliche Maßeinheit: 3 kg Beutel. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Warenbeschaffenheit: diverse mit einem gelb-beigefarbenen Pulver bestäubte kugelförmige Erzeugnisse (Durchmesser: cirka 1,8 bis 2 cm) aus Milchschokolade mit einem zähelastischen Kern aus einer schwarzen Masse nach Art von Lakritz. Geruch: nach Schokolade. Geschmack: nach Schokolade und Lakritz. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Danach liegen mit Lakritzpulver gepuderte Pralinen aus Milchschokolade in mundgerechter Größe, gefüllt mit einer Lakritzmasse vor. Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen; andere als Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg oder andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: Schokolade und Schokoladeerzeugnisse: Pralinen, auch gefüllt: andere als alkoholhaltig.

Einordnung im Zolltarif

  1. 18KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO
  2. 1806Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
  3. 1806.90andere
  4. 1806.90.19andere
  5. 1806.90.19.00Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1806.90.19.00

HS-Code1806.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1806.90.198 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1806.90.19.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
San Marino0 %Customs Union Duty
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Georgien0 %Tariff preference
Marokko0 %Tariff preference
Elfenbeinküste0 %Tariff preference
Präferenzursprung gemäß dem Abkommen in Form eines…0 %Tariff preference
Kamerun0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

EUDRErfasstcocoa2023/1115

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1806

Zu Unterpositionen 1806 9011 und 1806 9019: Für den Begriff „gefüllt“ gelten die Erläuterungen zu Unterposition 1806 31 des HS sinngemäß. Hierher gehören Erzeugnisse in mundgerechter Größe, die bestehen aus: - gefüllter Schokolade, oder - aufeinander gelegten Schichten aus Schokoladearten und anderen Lebensmitteln, oder - einer Mischung von Schokoladearten mit anderen Lebensmitteln. Zu Unterposition 1806 9019: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 1806 9011. (entfallen)

Pos. 1806

Zu Unterposition 1806 90: Ware aus verschiedenen Bestandteilen auf der Grundlage von Schokolade, bestehend aus einer eiförmigen Schale mit einer äußeren Schicht aus Schokolade und einer inneren Schicht auf der Grundlage von Zucker, Milcherzeugnissen und pflanzlichen Fetten, die eine Plastikkapsel umschließt, die selbst ein Spielzeug (als Überraschungsartikel) enthält (z.B. einen nicht zusammengesetzten Plastikhubschrauber). Anwendung der AV 3 b). Zu Unterposition 1806 90: Mit Schokolade überzogenes Erzeugnis von gewölbter Form, mit einem Durchmesser von etwa 3,5 cm, bestehend aus einer dünnen Waffel (ungefähr 1 bis 2 mm dick), mit einer Füllung aus kleinen getrockneten Erdbeerflocken, das ganze ist mit Milchschokolade überzogen. 3. …

Kapitel 18

1. Zu Kapitel 18 gehören nicht: a) Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Insekten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16) (RV E1801A00); b) Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1902, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 oder 3004 (RV E1801B00). 2. Zur Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und - vorbehaltlich der Anmerkung 1 - andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (RV E1802000). Zusätzliche Anmerkungen 1. Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke (RV G1801000). 2. …

Abschnitt IV

1. In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind (RV C0401000).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Schaummilchpulver?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Schaummilchpulver überwiegend in 1806.90.19.00 eingereiht: Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Schaummilchpulver?

Auf 1806.90.19.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 8.300 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Schaummilchpulver?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 180690. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 1806.90.19.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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