Einreihung

Zolltarifnummer für Sitzturmaufsatz: 8714.99.90.89.0

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Sitzturmaufsatz wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8714.99.90.89.0 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %.

Grundlage sind 18 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 8714.99.90.89.0.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sitzturmaufsatz aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
8714.99.90.89.0
Drittlandszoll
4,7 %
vZTA-Grundlage
18
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI27043/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-11

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 189 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - im Inneren mit einem Stopfen aus Schaumkunststoff (sog. Foam Plug) ausgestattet, - am oberen Ende zur Aufnahme einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung; laut Antrag nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, besonders gestaltet, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27041/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-08

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), - im oberen Bereich mit einer seitlich versetzten, waagerechten, runden Öffnung zur Aufnahme einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung; nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung), - im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 149 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27012/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 149 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - am oberen Ende mit einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27021/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut Datenblatt, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus einer Aluminiumlegierung, im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich geschlitzt, - mit einer Länge (lt. Antrag) von ca. 172 mm, - am oberen Ende mit einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmvorrichtung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmvorrichtung fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27022/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus einer Aluminiumlegierung, im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 125,5 mm (Mitte Stützenkopf bis unteres Rohrende) und einem Innendurchmesser von ca. 30,2 mm, - am oberen Ende mit einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmvorrichtung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmvorrichtung fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27038/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 149 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - am oberen Ende zur Aufnahme einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung; nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, besonders gestaltet, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27039/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 189 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - im Inneren mit einem Stopfen aus Schaumkunststoff (sog. Foam Plug) ausgestattet, - am oberen Ende zur Aufnahme einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung; nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, besonders gestaltet, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

DEBTI27013/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-07

Sitzturmaufsatz, sog. Sattelstütze, Foto siehe Anlage, laut technischer Zeichnung, bestehend aus: - einem spezifisch gefertigten, im Durchmesser runden Hohlerzeugnis aus Kohlenstofffasern und Kunstharz (sog. Carbon), im oberen Bereich mit Versatz versehen, im unteren Bereich zweifach geschlitzt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 149 mm und einem Innendurchmesser von ca. 30,15 mm, - am oberen Ende mit einer Klemmschraubvorrichtung (sog. Sattelklemmung) zur stufenlosen Verstellung des Neigungswinkels und des horizontalen Verschiebens des Sattels, - am unteren Ende mit einer schraubbaren Klemmschelle aus einer Aluminiumlegierung versehen, - wird als Verbindungselement zwischen Sattel und Fahrradrahmen über das Sitzrohr des Rahmens gestülpt und mittels der Klemmschelle fixiert, - dient zur Sattelbefestigung und zur exakten Einstellung der optimalen Sitzposition, - aufgrund der Konzeption (u. a. Form und Abmessungen) erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Fahrrädern bestimmt. "Teil (Sitzturmaufsatz) für Fahrräder der Position 8712"

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
  3. 8714.99andere, andere
  4. 8714.99.90andere; Teile
  5. 8714.99.90.89andere
  6. 8714.99.90.89.0Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8714.99.90.89.0

HS-Code8714.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8714.99.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8714.99.90.8910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer8714.99.90.89.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8714

Zu Unterpositionen 8714 91 10 bis 8714 99 90: Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von: 1. Beiwagen für Krafträder und Fahrräder; 2. Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind; 3. Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor. Zu Unterposition 8714 99 90 Hierher gehören z. B. Kindersitze für die Beförderung von Kindern auf Fahrrädern von Erwachsenen. Sie können entweder auf dem Gepäckträger, am Rahmen oder auf bzw. an der Lenkstange befestigt werden. Diese Sitze sind hauptsächlich zur Verwendung mit Fahrrädern geeignet und gelten daher als Zubehör für Fahrräder.

Pos. 8714

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2012 der Kommission vom 07. Februar 2012 (ABl. EU Nr. L 36/19) (RV L 104/12): Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten: a) einem Rahmen; b) einer vorderen Gabel und c) zwei Felgen. Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. a) Unterposition 8714 91 10 b) Unterposition 8714 91 30 c) Unterposition 8714 92 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10. …

Pos. 8714

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national (entfallen) bis Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2012, Rechtssache VII R 40/11 Entscheidungsgründe: 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO Nr. 2474/93) des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABl. EG- Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor der Position 8712 KN mit Ursprung in China eingeführt. …

Kapitel 87

1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren (RV E8701000). 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern (RV E8702100). Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden (RV E8702200). 3. …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Sitzturmaufsatz?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sitzturmaufsatz überwiegend in 8714.99.90.89.0 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Sitzturmaufsatz?

Auf 8714.99.90.89.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 4,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Sitzturmaufsatz?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871499. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 18 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 8714.99.90.89.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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