Einreihung

Zolltarifnummer für Spanngurte: 6307.90.98.99

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Spanngurte wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.

Grundlage sind 32 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 81 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Spanngurte aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6307.90.98.99
Drittlandszoll
6,3 %
vZTA-Grundlage
32
Übereinstimmung
81 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI47671/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-22

Spanngurte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in verschiedenen Ausführungen (Längen); mit einer Breite von ca. 2 , 5 cm, -- vier Stück in einem Pappkarton mit Papiereinleger verpackt, -- bestehend aus einem Gurtband aus buntgewebten Geweben aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- an einem Ende mit einem heiß versiegelten Rand versehen, am anderen Ende zur Schlaufe umgeschlagen, zusammengenäht und mit einer (in geschlossenem Zustand) ca. 11 cm langen Spannratsche aus unedlem Metal (Stahl) sowie einem eingenähten Etikett ausgestattet, -- dient der Ladungssicherung im Transportwesen und der Befestigung von z. B. Sonnensegeln und Markisen; dabei wird die Sicherung der Ladung bzw. die Befestigung durch den Gurt bewirkt, die Spannvorrichtung übt nur eine Hilfsfunktion aus, indem sie den Gurt festzurrt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf den Umfang und die Verwendung bestimmen die Spinnstoffgewebe den wesent- lichen Charakter des Spanngurts. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handge- arbeitet"

DEBTI45358/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-30

Spanngurte, sog. Gepäckstrang 2er Set, Art.-Nr. 46104, Foto siehe Anlage, - als 2-teiliges Set an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - jeweils mit einer Gesamtlänge von laut Antrag 66 cm, - aus einem flachgedrückten, elastischen, laut Antrag 15 mm breiten Rundgeflecht der Position 5808 aus Spinnstoffen, mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk (laut Antrag Latex); jeweils an den Enden umgeschlagen und mit einem Metalldraht so fixiert, dass die aufgesteckten Haken aus Kunststoff nicht von dem Geflecht herunterrutschen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Gepäcksicherung, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das Geflecht aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet"

DEBTI21609/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-03

Spanngurte, sog. Gepäckstrang 2er-Set, Art. 38005, Foto siehe Anlage, - als 2-teiliges Set in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - mit einer Länge von laut Antrag 600 mm, - jeweils bestehend aus einer elastischen Schnur (Meterware der Position 5604) mit einem Durch- messer von laut Antrag ca. 8 mm; aus mit Spinnstoffgarnen umflochtenen, ungezwirnten Kautschuk- fäden mit annähernd quadratischem Querschnitt (Seitenlänge: ca. 1 mm), - an den Enden in die Fassung eines Hakens aus laut Antrag Kunststoff eingesteckt und darin fixiert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht jeweils die elastische Schnur aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, andere als in den TARIC-Codes 6307 9010 00 bis 6307 9098 20 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI39584/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-11-29

Spanngurte, sog. Gepäckspanner mit Karabinerhaken, Art. 7646602, Foto siehe Anlage, - drei Stück (in unterschiedlichen Längen) in einem Polybeutel verpackt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 65 cm, 83 cm bzw. 103 cm, - bestehend aus einer elastischen Schnur (Meterware der Position 5604) mit einem Durchmesser von ca. 1 cm; aus mit Spinnstoffgarnen umflochtenen, ungezwirnten Kautschukfäden mit annähernd quadratischem Querschnitt (Seitenlänge: ca. 1 mm), - an den Enden zu Schlaufen umgeschlagen, mit einem Metalldraht sowie einer aufgezogenen Kunst- stoffhülse fixiert und mit einem eingehängten Karabinerhaken aus unedlem Metall (laut Antrag Alumi- nium) ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht die elastische Schnur aus Spinnstoffen gegenüber dem Metall der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, andere als in den Unterpositionen 6307 9010 00 bis 6307 9098 20 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI26965/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-09-27

Spanngurte, sog. Spanngummi 12er-Set Expander, Foto siehe Anlage, - laut Antrag 12 Stück als Set in vier verschiedenen Farben und Längen (2 x 95 cm, 2 x 65 cm, 4 x 50 cm, 4 x 30 cm), - jeweils bestehend aus einer elastischen Schnur (Meterware der Position 5604) mit einem Durchmesser von ca. 8 mm; aus mit Spinnstoffgarnen umflochtenen, ungezwirnten Kautschukfäden mit annähernd quadratischem Querschnitt (Kantenlänge: ca. 0,1 mm), - an den Enden umgeschlagen und mit einem Metalldraht so fixiert, dass die aufgesteckten Haken aus kunststoffbeschichtetem, unedlem Metall nicht von der Schnur herunterrutschen; die Haken sind an den Enden zusätzlich mit einer kleinen Hülse (sog. Gummischutz) versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung bestimmt die elastische Schnur jeweils gegenüber den Metallhaken den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, andere als in den Unterpositionen 6307 9010 00 bis 6307 9098 20 genannte, nicht handgearbeitet"

DEBTI24872/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-27

Spanngurte, sog. Gepäckstrang 3er Set, Art.-Nr. 38053, Foto siehe Anlage, - als 3-teiliges Set in einer Kunststoffdose verpackt, - mit einer Gesamtlänge von ca. 60 cm bzw. 80 cm bzw. 100 cm, - aus einem flachgedrückten, elastischen, ca. 20 mm breiten Rundgeflecht der Position 5808 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polypropylen), mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk (laut Antrag: Latex); jeweils an den Enden mit aufgesteckten Haken aus Kunststoff ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Gepäcksicherung, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das Geflecht aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handge- arbeitet"

DEBTI21614/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-13

Spanngurte, sog. Gepäckstrang 2er Set, Art.-Nr. 38004, Foto siehe Anlage, - als 2-teiliges Set an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - jeweils mit einer Gesamtlänge von ca. 60 cm, - aus einem flachgedrückten, elastischen, ca. 13 mm breiten Rundgeflecht der Position 5808 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: Polypropylen), mit eingearbeiteten Fäden aus Kautschuk (laut Antrag: Latex); jeweils an den Enden umgeschlagen und mit einem Metalldraht so fixiert, dass die aufgesteckten Haken aus Kunststoff nicht von dem Geflecht herunterrutschen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Gepäcksicherung, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das Geflecht aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, aus einem Geflecht, nicht handgearbeitet"

DEBTI21610/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-08-13

Spanngurte, sog. Gepäckstrang 3er-Set, Artikel-Nr. 38010, Foto siehe Anlage, - als 3-teiliges Set an einer Blisterpackung mit Pappkarte befestigt, - mit einer Länge von laut Antrag 60 cm, - jeweils bestehend aus einer elastischen Schnur (Meterware der Position 5604) mit einem Durch- messer von laut Antrag ca. 8 mm; aus mit Spinnstoffgarnen umflochtenen, ungezwirnten Kautschuk- fäden mit annähernd quadratischem Querschnitt (Seitenlänge: ca. 1 mm), - an den Enden in die Fassung eines kunststoffummantelten Hakens aus augenscheinlich unedlem Metall eingesteckt und darin fixiert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient der Gepäcksicherung, - insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht jeweils die elastische Schnur aus Spinnstoffen gegenüber dem Metall der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Waren (Spanngurte), aus Spinnstoffen, andere als in den Unterpositionen 6307 9010 00 bis 6307 9098 20 genannte, nicht handgearbeitet"

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.98andere, andere, andere
  5. 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.98.9910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Spanngurte?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Spanngurte überwiegend in 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Spanngurte?

Auf 6307.90.98.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Spanngurte?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 32 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 81 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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