Zolltarifnummer für Tiergehege: 6307.90.98.99
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Tiergehege wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Tiergehege aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.99
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Tiergehege, sog. Freilaufgehege aus Nylon, LA 102098, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen verpackt, -- zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, -- annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; in den Abmessungen (L x B x H) von 92 cm x 92 cm x 52,5 cm, -- mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, -- mit einem runden "Dach" aus den o. g. Gewirken und einem runden "Boden" aus den o. g. Geweben, die sich jeweils mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lassen, -- in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall ausgestattet, -- an den Seitenteilen mit zwei aufgenähten Taschen versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen gleichermaßen von Bedeutung, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tiergehege, sog. Freilaufgehege aus Nylon, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, - annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; laut Antrag in den Abmessungen von 92 cm (Länge) x 92 cm (Breite) x 52,5 cm (Höhe), - mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, - mit einem "Dach" (rund) aus den o. g. Gewirken, das sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - mit einem "Boden" (rund) aus den o. g. Geweben, der sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall, - mit zwei aufgenähten Taschen an den Seitenteilen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tiergehege, sog. Freilaufgehege aus Nylon, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, - annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; laut Antrag in den Abmessungen von 116 cm (Länge) x 116 cm (Breite) x 59,5 cm (Höhe), - mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, - mit einem "Dach" (rund) aus den o. g. Gewirken, das sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - mit einem "Boden" (rund) aus den o. g. Geweben, der sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall, - mit zwei aufgenähten Taschen an den Seitenteilen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tiergehege, sog. Freilaufgehege, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, - annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; laut Antrag in den Abmessungen von 116 cm (Länge) x 116 cm (Breite) x 58 cm (Höhe), - mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, - mit einem "Dach": am Rand aus den o. g. Geweben, in der Mitte mit einem runden "Fenster" aus den o. g. Gewirken, das sich mit einem umlaufenden Reißverschluss öffnen lässt, - mit einem "Boden" (rund) aus den o. g. Geweben, der sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall, - mit verschiedenen aufgenähten Taschen an den Seitenteilen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tiergehege, sog. Freilaufgehege, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, - annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; laut Antrag in den Abmessungen von 92 cm (Länge) x 92 cm (Breite) x 49 cm (Höhe), - mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, - mit einem "Dach": am Rand aus den o. g. Geweben, in der Mitte mit einem runden "Fenster" aus den o. g. Gewirken, das sich mit einem umlaufenden Reißverschluss öffnen lässt, - mit einem "Boden" (rund) aus den o. g. Geweben, der sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall, - mit verschiedenen aufgenähten Taschen an den Seitenteilen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Tiergehege, sog. Freilaufgehege, Foto siehe Anlage, - in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Trageschlaufen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)] verpackt, - zusammenfaltbar und in Pop-Up-Technik auf- und abbaubar, - annähernd in Form eines Prismas mit achteckiger Grundfläche; laut Antrag in den Abmessungen von 74 cm (Länge) x 74 cm (Breite) x 39 cm (Höhe), - mit nahezu rechteckigen Seitenteilen, mit abgerundeten Ecken: im oberen und unteren Teil aus verschiedenen, einfarbigen, einseitig (Innenseite) augenscheinlich mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; im Mittelteil mit "Fenstern" aus einfarbigen, netzartig durchbrochenen Gewirken aus Spinnstoffen; zwei der Seitenteile sind mit "Türen" aus den oben genannten Gewirken ausgestattet, die mit Reißverschluss zu öffnen, nach oben aufzurollen und mittels zweier Klettverschlüsse zu fixieren sind, - mit einem "Dach": am Rand aus den o. g. Geweben, in der Mitte mit einem runden "Fenster" aus den o. g. Gewirken, das sich mit einem umlaufenden Reißverschluss öffnen lässt, - mit einem "Boden" (rund) aus den o. g. Geweben, der sich mit einem umlaufenden Reißverschluss herausnehmen lässt, - in den Seitenteilen mit jeweils einem Spannrahmen aus unedlem Metall, - mit verschiedenen aufgenähten Taschen an den Seitenteilen, - durch Zusammennähen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf die Verwendung sind die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen als gleichbedeutend anzusehen, im Hinblick auf den Umfang verleihen jedoch die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Tiergehege), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Tiergehege?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Tiergehege überwiegend in 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Tiergehege?
Auf 6307.90.98.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Tiergehege?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.