Zolltarifnummer für Ware Aus Federn: 6701.00.00.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Ware Aus Federn wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6701.00.00.00 eingereiht: Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele). Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 6701.00.00.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Ware Aus Federn aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6701.00.00.00
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Katzenspielzeug, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 91 cm langen Stab aus klarsichtigem Kunststoff, - - am oberen Ende in Form eines gebogenen, klarsichtigen Schrumpfschlauchs, - - mit einer im Stab befestigten, schmalen, ca. 22 cm langen Schnur aus Kunststoff, - - mit mehreren, an einer weiteren Schnur befestigten Federn, Daunen und weißen, gekräuselten Streifen aus Kunststoff (zusammengefasst in einer Kunststoffhülse), - - die beiden Schnüre sind durch Verknoten an den Enden abtrennbar miteinander verbunden, - - mit einem zusätzlichen Anhänger aus Federn und Daunen zum Austauschen ausgestattet, - die Federn und Daunen bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn und Daunen"
Katzenspielzeug, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 47 cm langen Stab mit einer ca. 12 cm langen, flexiblen Verlängerung aus Kunststoff, - - mit mehreren am oberen Ende des Stabes befestigten Federn, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 75 cm, - - in unterschiedlichen Farben, - die Federn bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Katzenspielzeug, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 47 cm langen Stab mit einer ca. 11 cm langen, flexiblen Verlängerung aus Kunststoff, - - mit mehreren am oberen Ende des Stabes befestigten Federn, - - mit mehreren in die Federn eingearbeiteten, gekräuselten Streifen aus Kunststofffolie, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 74 cm, - - in verschiedenen Farben, - die Federn und die Kräuselbänder sind in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug gleichermaßen von Bedeutung, insbesondere nach dem Umfang bestimmen die Federn den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Ware aus Federn, sog. Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 48 cm langen Stab aus Kunststoff, - - mit mehreren am oberen Ende des Stabes befestigten Federn, - - mit einer Gesamtlänge von ca. 75 cm, - - in unterschiedlichen Farben, - die Federn bestimmen aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Ware aus Federn, sog. Katzenball mit Saugnapf, Foto siehe Anlage, - in Form eines Katzenspielzeugs, - aus einer kugelförmigen Unterlage, die flächendeckend mit Seilen aus Sisal (Spinnstoff) beklebt und mit kleinen Steinchen befüllt ist; mit einem Durchmesser von ca. 4 , 5 cm, - mit mehreren, gefärbten, bis 9 cm langen Federn, die am oberen Ende der Kugel angebracht sind, - mit einer Sprungfeder aus unedlem Metall und einem Saugnapf aus Kunststoff als "Standfuß", - mit einer Höhe von ca. 23 cm, - die Spinnstoffe (Seile) und die Federn herrschen sowohl nach dem Umfang als auch in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug gleichermaßen gegenüber den anderen Stoffen vor; die Ware stellt sich damit als Ware aus Seilen und als Ware aus Federn dar; daher kann der charakterbestimmende Stoff nicht ermittelt werden und die Ware ist der von den gleicher- maßen in Betracht kommenden Positionen (5609 und 6701) in der Nomenklatur zuletzt genannten Position zuzuweisen, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Ware aus Federn"
Einordnung im Zolltarif
- 67ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN
- 6701Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)
- 6701.00.00.00Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6701.00.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| APS - Allgemeine Regelung | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Vorbehaltlich gewisser Ausnahmen, die anderweit genauer genannte oder erfasste Waren betreffen (s. insbesondere die nachstehenden Ausnahmen), gehören zu dieser Position: A) Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Daunen und Teile von Federn, die, ohne deshalb zu Waren verarbeitet zu sein, weitergehend bearbeitet sind als lediglich gereinigt, desinfiziert oder haltbar gemacht (s. hierzu die Erläuterungen zu Pos. 0505), diese weitergehende Bearbeitung kann sein: ein Bleichen, Färben, Kräuseln, Wellen usw. B) Waren, selbst wenn sie aus rohen oder lediglich gereinigten Ausgangsstoffen gefertigt sind, aus Vogelbälgen oder anderen Vogelteilen mit ihren Federn oder Daunen, aus Federn, aus Daunen oder aus Teilen von Federn, ausgenommen Waren aus Federkielen oder aus Federspulen. …
1. Zu Kapitel 67 gehören nicht: a) Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren (Position 5911) (RV E6701A00); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI) (RV E6701B00); c) Schuhe (Kapitel 64) (RV E6701C00); d) Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65) (RV E6701D00); e) Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95) (RV E6701E00); f) Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96) (RV E6701F00); 2. Zu Position 6701 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404 (RV E6702A00); b) Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind (RV E6702B00); c) künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702 (RV E6702C00). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Ware Aus Federn?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Ware Aus Federn überwiegend in 6701.00.00.00 eingereiht: Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele). Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Ware Aus Federn?
Auf 6701.00.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 2,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Ware Aus Federn?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 670100. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 6701.00.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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