Einreihung

Zolltarifnummer für Ware Aus Papiergarnen: 5609.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Ware Aus Papiergarnen wird in der Regel in die Zolltarifnummer 5609.00.00 eingereiht: Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,8 %.

Grundlage sind 9 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 89 Prozent davon führen auf 5609.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Ware Aus Papiergarnen aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
5609.00.00
Drittlandszoll
5,8 %
vZTA-Grundlage
9
Übereinstimmung
89 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE4495/11-1Erteilt von DEGültig bis 2017-04-14

Ware aus Papiergarnen, sog. Schaf schwarz, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Schafes, mit den Abmessungen: etwa 14 cm hoch und 15 cm breit, - aus einem nicht formgebenden Korpus aus Kunststoff (Styropor), mit einem aufgeklebten Fell aus gedrehten bzw. genitschelten (nicht gefälteten) Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt), somit keine Ware des Kapitels 48, - im Bereich der Schnauze mit Plüschgewirken aus Spinnstoffen, sowie mit Augen und einer Nase aus Kunststoff beklebt, - mit Ohren aus einem beidseitig mit einem Gewebe aus Spinnstoffen beklebten Pappzuschnitt und mit Beinen aus Holz gearbeitet, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - wird zu Zier- und Dekorationszwecken verwendet, - keine Ware zur Innenausstattung der Position 6304, da ohne raumbezogene Funktion. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend) und aus Kunststoff"

DE11908/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-09-02

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form eines Kegels mit einer Höhe von ca. 11 cm, - aus einem formgebenden Korpus aus Pappe, vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt, - an der Kegelspitze mit Federn verziert, - auf einen Teil einer Kokosnussschale aufgeklebt, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend), Pappe, pflanzlichem Schnitzstoff und Federn"

DE11904/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-09-02

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form eines Kegels mit einer Höhe von ca. 7 cm, - aus einem formgebenden Korpus aus Holzwerkstoffen (Faserholz), der vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt ist, - an der Kegelspitze mit Federn verziert, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend), Holzwerkstoffen (Faserholz) und Federn"

DE11911/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-09-02

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form einer Kugel, mit einem Durchmesser von ca. 5 cm, - aus einem formgebenden Korpus aus Holzwerkstoffen (Faserholz), der vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt ist, - mit Federn verziert, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend), Holzwerkstoffen (Faserholz) und Federn"

DE11909/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-09-02

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - aus einem zylinderförmigen Pappkorpus mit einer Höhe von ca. 5,5 cm, vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt, - an der Oberseite mit Federn verziert, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend) und Pappe und Federn "

DE11907/10-1Erteilt von DEGültig bis 2016-09-02

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form einer Eiscremetüte mit einer Gesamthöhe von ca. 14 cm (kegelförmige Waffel: ca. 11 cm, Eiskugel: ca. 3 cm), - aus einem kegelförmigen Pappkorpus (Eistüte), vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt und einem in den Pappkorpus eingesteckten, kugelförmigen, vollständig mit Papier überzogen Styroporkorpus (Eiskugel), in den ein Glöckchen aus Kunststoff eingearbeitet ist, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend) und Pappe und Kunststoff "

DE11905/10-1Erteilt von DEGültig bis 2013-04-03

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form einer runden Scheibe, mit einem Durchmesser von 5 cm und einem Loch in der Mitte, - aus zwei schneckenartig aufgerollten Lagen Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt), auf beiden Seiten einer dünnen Lage aus Pappe aufgeklebt, - mit mehreren, etwa 12 cm langen Federn verziert, - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem Wertanteil (laut Antrag: 90%) sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit, Verarbeitung und wegen der groben Gestaltung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend) und Federn"

DE11910/10-1Erteilt von DEGültig bis 2013-03-24

Ware aus Papiergarnen, Foto siehe Anlage; - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht, - in Form einer stilisierten Maus, - aus einem formgebenden Korpus aus Holzwerkstoffen (Faserholz), mit Pappe überzogen und vollständig mit Papiergarnen (nicht mit Metalldraht verstärkt) umwickelt, - im vorderen Bereich mit Spinnstoffzuschnitten (Nase und Ohren darstellend) verziert, - am hinteren Ende mit Federn verziert (den Mauseschwanz darstellend), - durch Kleben zusammengefügt und somit konfektioniert, - soll als Spielzeug für Katzen dienen, u.a. zur Anregung des Spieltriebs, - nach dem äußeren Erscheinungsbild und im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Katzenspielzeug sind die Papiergarne charakterbestimmend, - nach Beschaffenheit und Verarbeitung kein Spielzeug für Kinder der Position 9503. "Ware aus Garnen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (charakterbestimmend), Holwerkstoffen (Faserholz) und Federn"

Einordnung im Zolltarif

  1. 56WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN
  2. 5609Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 5609.00.00Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5609.00.00

HS-Code5609.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5609.00.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5609

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Waren aus Garnen der Kapitel 50 bis 55, aus Streifen und dergleichen der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Pos. 5607, die nicht in anderen Positionen der Nomenklatur genauer erfasst sind. Zu dieser Position gehören insbesondere Garne, Bindfäden, Seile und Taue, auf Länge geschnitten, die an einem Ende oder an beiden Enden mit Schlaufen oder mit Einfassungen aus Metall, Haken, Ringen oder anderen Zutaten versehen sind (z. B. Schnürsenkel, Wäscheleinen, Zugseile), Verladeschlingen, Schiffsfender, Fassfender, Strickleitern, Scheuerwischer (zum Scheuern von Spülsteinen, Fliesen usw.), aus einem Bündel von Garnen oder Bindfäden, die in der Mitte umgelegt und an der Umkehrstelle eingebunden sind, usw. …

Pos. 5609

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) 2020/724 DER KOMMISSION vom 15. Mai 2020 (ABL EU L 170/9) (RV L 20/724): Eine Ware in der Form einer Hohlkugel aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit einer kleinen runden Öffnung, die mit einer Lamelle aus weichem Kunststoff eingefasst ist und mit der sie beispielsweise an einer elektrischen Lichterkette angebracht werden kann. Die Ware existiert in verschiedenen Farben und Größen und wird als eigenständige Ware eingeführt. Sie ist für die Verwendung als Dekoration für sich allein oder beispielsweise zusammen mit einer Lichterkette ausgelegt. Unterposition 5609 00 00 Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschrift 1 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f und Anmerkung 8 a zum Abschnitt XI und dem Wortlaut des KN-Codes 5609 00 00. …

Pos. 5609

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 2018, Az.:RS 4 K 2698/16 Z, EU Aus den Gründen: … Tatbestand: Streitig ist die zolltarifliche Einreihung von so genannten Kratzbäumen für Katzen – verschiedener Modelle - Die von der Klägerin in verschiedenen Modellen und Farben eingeführten Kratzbäume für Hauskatzen waren zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht zusammengebaut und befanden sich einzeln in Kartons. Sie bestanden aus einem Gestell mit verschiedenen Ebenen in Form von Brettern, Schalen, kastenförmigen Höhlen und Röhren, in die eine Katze hineinkriechen konnte. Gelegentlich wiesen die Kratzbäume auch kleine Spieleelemente auf. Ihre Ebenen waren oft ausgehend von einer Grundplatte mit Säulen verbunden. …

Pos. 5609

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Zu dieser Position gehören Abschleppseile für Kraftfahrzeuge bestehend aus einer röhrenförmige Litze aus textilem Material mit einem Durchmesser von ungefähr 35 mm, mit acht Kautschukadern über die gesamte Länge. Das Abschleppseil ist von flexibler Struktur und aus lose verwebten gezwirnten Garnbündeln aus synthetischen Chemiefasern hergestellt. Es weist an jedem Ende des Seils eine Schlinge auf, die von einem etwa 7 cm langen Kunststoffbeschlag zusammengehalten wird. An den Schlingen ist ein Karabinerhaken aus unedlem Metall befestigt. Das Abschleppseil von 150 cm Länge ist unter Zug bis zu 400 cm Länge dehnbar und kann einer Zugbelastung von bis zu 2500 Kilogramm ausgesetzt werden. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Ware Aus Papiergarnen?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Ware Aus Papiergarnen überwiegend in 5609.00.00 eingereiht: Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Ware Aus Papiergarnen?

Auf 5609.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 5,8 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Ware Aus Papiergarnen?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 560900. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 9 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 89 Prozent davon wurden in 5609.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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