Einreihung

Zolltarifnummer für Zahnspange: 9021.10.10

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zahnspange wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9021.10.10 eingereiht: Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen, orthopädische Apparate und Vorrichtungen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 86 Prozent davon führen auf 9021.10.10.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zahnspange aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9021.10.10
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
7
Übereinstimmung
86 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI22943/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-21

Sog. Zahnkorrekturschienen Kit, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus - einem im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmenden Set aus je nach Patientenfall ein bis acht (ggf. auch mehr) transparenten, patientenindividuell angefertigten Regulierungsschienen aus Kunststoff für den Oberkiefer und/oder den Unterkiefer, die auf der Grundlage von Abformungen, Röntgen- oder Scanaufnahmen des Patientengebisses hergestellt werden, - ggf. ein individuell abgeformtes Gipsmodell der Kiefersituation des Patienten (nur bei Abformung), - einer Kunststoffbox zur Aufbewahrung der Schienen (Spangendose) und - Reinigungstabletten. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die der Korrektur von Zahnfehlstellungen dienenden, aufeinander abgestimmten, nacheinander zu tragenden Schienen weisen angestrebte Zahnpositionen auf und bewirken durch Druckausübung eine Bewegung der Zähne in Richtung der erwünschten Gebissform. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "orthopädische Vorrichtung in Form einer kieferorthopädischen (orthodontischen) für Menschen" eingereiht.

DEBTI22943/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-08-21

Sog. Zahnkorrekturschienen Kit, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus - einem im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung charakterbestimmenden Set aus je nach Patientenfall ein bis acht (ggf. auch mehr) transparenten, patientenindividuell angefertigten Regulierungsschienen aus Kunststoff für den Oberkiefer und/oder den Unterkiefer, die auf der Grundlage von Abformungen, Röntgen- oder Scanaufnahmen des Patientengebisses hergestellt werden, - ggf. ein individuell abgeformtes Gipsmodell der Kiefersituation des Patienten (nur bei Abformung), - einer Kunststoffbox zur Aufbewahrung der Schienen (Spangendose) und - Reinigungstabletten. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Die der Korrektur von Zahnfehlstellungen dienenden, aufeinander abgestimmten, nacheinander zu tragenden Schienen weisen angestrebte Zahnpositionen auf und bewirken durch Druckausübung eine Bewegung der Zähne in Richtung der erwünschten Gebissform. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind gemeinsam in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware wird als "orthopädische Vorrichtung in Form einer kieferorthopädischen (orthodontischen) für Menschen" eingereiht.

DEBTI22949/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-18

Sog. Bond&Go Kit, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus folgenden Bestandteilen. - eine den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmende, noch nicht zusammengesetzte orthodontische Vorrichtung, bestehend aus sog. Brackets, die auf den Zähnen fixiert werden und aus den sog. Behandlungsbögen aus Metall, ausgeformt für Ober- bzw. Unterkiefer, die mit den im "Patienten-Kit" beigefügten Gummiringen an den Brackets befestigt werden. - ein sog. Übertragungstray in Form einer Kunststoffschiene, auf der die Brackets positioniert sind und die dem Zahnarzt oder Kieferorthopäden dazu dient, die Brackets korrekt am Zahn zu fixieren. - ein Patientenkit, bestehend aus Gummiringen, Drähten oder ggfs. weiterem Material wie Federn zur Befestigung der Vorrichtung sowie aus einer Ätzschablone mit Fensterchen zum exakten Verkleben der Brackets auf dem Zahn. Die Ausführung des Kits kann insofern variieren, als das Teile des Befestigungsmaterials oder die Ätzschablone nicht Bestandteil des Kits sind. Die Warenzusammenstellung dient dem Einsetzen einer orthodontischen Vorrichtung. Alle Bestandteile sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form der Bestandteile siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "orthopädische (hier: orthodontische) Vorrichtung" eingereiht.

DEBTI22949/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-08-18

Sog. Bond&Go Kit (ohne "Patienten-Kit"), in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus folgenden Bestandteilen: - eine den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmende, noch nicht zusammengesetzte, orthodontische Vorrichtung, bestehend aus sog. Brackets, die auf den Zähnen fixiert werden und aus den sog. Behandlungsbögen aus Metall, ausgeformt für Ober- bzw. Unterkiefer, die mit Gummiringen (im "Patienten-Kit", nicht Gegenstand dieser vZTA-Auskunft) an den Brackets befestigt werden. - ein sog. Übertragungstray in Form einer Kunststoffschiene, auf der die Brackets positioniert sind und die dem Zahnarzt oder Kieferorthopäden dazu dient, die Brackets korrekt am Zahn zu fixieren. Die Warenzusammenstellung dient dem Einsetzen einer orthodontischen Vorrichtung. Alle Bestandteile sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form der Bestandteile siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "orthopädische (hier: orthodontische) Vorrichtung" eingereiht.

DEBTI23379/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-17

Kit „Festsitzende Apparaturen“, in Form einer Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, im Wesentlichen bestehend aus folgenden Bestandteilen. - eine den Charakter der Warenzusammenstellung bestimmende, noch nicht zusammengesetzte orthodontische Vorrichtung, bestehend aus sog. Brackets (kleine, rechteckige oder quadratische Befestigungselemente aus Metall), die auf den Zähnen fixiert werden sowie aus den sog. Behandlungsbögen aus Metall, ausgeformt für Ober- bzw. Unterkiefer, die mit den im "Patienten-Kit" beigefügten Gummiringen an den Brackets befestigt werden. - ein Patientenkit, bestehend aus Gummiringen, Drähten oder ggfs. weiterem Material wie Federn zur Befestigung der Vorrichtung sowie aus einer Ätzschablone mit Fensterchen zum exakten Verkleben der Brackets auf dem Zahn. Die Ausführung des Kits kann insofern variieren, als das Teile des Befestigungsmaterials oder die Ätzschablone nicht Bestandteil des Kits sind. Die Warenzusammenstellung dient dem Einsetzen einer orthodontischen Vorrichtung. Alle Bestandteile sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form der Bestandteile siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "orthopädische (hier: orthodontische) Vorrichtung" eingereiht.

DEBTI23379/25-2Erteilt von DEGültig bis 2028-08-17

Kit „Festsitzende Apparaturen“ (ohne "Patienten-Kit"), in Form einer noch nicht zusammengesetzten, orthodontischen Vorrichtung, bestehend aus sog. Brackets (kleine, rechteckige oder quadratische Befestigungselemente aus Metall), die auf den Zähnen fixiert werden, sowie aus den sog. Behandlungsbögen aus Metall, ausgeformt für Ober- bzw. Unterkiefer, die mit Gummiringen (im "Patienten-Kit", nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) an den Brackets befestigt werden. Die Bestandteile sind gemeinsam in einem Karton verpackt. Zur äußeren Form der Bestandteile siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "orthopädische (hier: orthodontische) Vorrichtung" eingereiht.

Einordnung im Zolltarif

  1. 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
  2. 9021Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen
  3. 9021.10Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen
  4. 9021.10.10Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen, orthopädische Apparate und Vorrichtungen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9021.10.10

HS-Code9021.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9021.10.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 10 10: Siehe die Erläuterung zur zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 90.

Pos. 9021

Zu Unterposition 9021 10: 1. Orthopädische Gehhilfe, sog. „Rollator“, als Hilfe für Personen mit Gehschwierigkeiten; die Unterstützung erfolgt durch Abstützen während des Gehens. Die Ware besteht aus einem Aluminiumrohrrahmen auf vier Rädern (mit vorderen Drehlagerrädern), Griffen und Handbremsen. Der „Rollator“ ist in der Höhe verstellbar und mit einer Sitzfläche zwischen den Handgriffen sowie einem Drahtkorb zum Transport von persönlichen Gegenständen ausgestattet. Durch den Sitz kann der Nutzer kurze Erholungspausen einlegen, wann immer diese auch erforderlich sein sollten. Der „Rollator“ kann zu Aufbewahrungs- und Transportzwecken zusammengeklappt werden. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 und der Anmerkung 6 zu Kapitel 90. 2. …

Pos. 9021

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 111/2011 der Kommission vom 7. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 34/33) (RV L 111/11): Eine Ware in Form eines konischen Stücks Titan, an dessen unterem Ende sich ein Schaft mit einem Außengewinde befindet (ein sogenannter „künstlicher Zahnstift“). Die Ware wird in der Zahnmedizin genutzt. Sie wird in eine künstliche Zahnwurzel, die in den Kiefer implantiert ist, geschraubt und verbindet die Wurzel mit der künstlichen Krone. Bei Einfuhr ist die Ware steril verpackt. Siehe Abbildungen. Unterposition 9021 29 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9021 und 9021 29 00. …

Pos. 9021

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 7. November 2002 C-260/00 bis C-263/00 1) 1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. ... 2. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zahnspange?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zahnspange überwiegend in 9021.10.10 eingereiht: Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen, orthopädische Apparate und Vorrichtungen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zahnspange?

Auf 9021.10.10 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zahnspange?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 902110. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 86 Prozent davon wurden in 9021.10.10 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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