Zolltarifnummer für Zubehör Für Fahrräder: 8714.99.90.89
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zubehör Für Fahrräder wird in der Regel in die Zolltarifnummer 8714.99.90.89 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %.
Grundlage sind 53 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 87 Prozent davon führen auf 8714.99.90.89.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zubehör Für Fahrräder aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 8714.99.90.89
- Drittlandszoll
- 4,7 %
- vZTA-Grundlage
- 53
- Übereinstimmung
- 87 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - mit einer Oberseite aus Spinnstoffen (sog. Velouroberfläche), - mit einem Seitenteil aus einseitig mit Kunststoff beschichteten Spinnstoffgewirken, - mit einer Länge von ca. 22 cm und einer Breite von ca. 21 cm, - mit einer eingelegten ca. 2 cm dicken Schaumstoffpolsterung, - an den Rändern mit einem elastischen Gummizug zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - ermöglicht eine bessere Verwendung des Fahrrades (durch die Erhöhung des Sitzkomforts kann eine längere Strecke gefahren werden), - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - aus einem beidseitig mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (lt. Antrag PVC) überzogenen Gewebe aus Spinnstoffen, - in den Abmessungen von ca. 25 cm x 22 cm x 20 cm (L x B x H), - mit einer eingelegten ca. 2 cm dicken Schaumstoffpolsterung, - an den Rändern mit einem elastischen Gummizug zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - ermöglicht eine bessere Verwendung des Fahrrades (durch die Erhöhung des Sitzkomforts kann eine längere Strecke gefahren werden), - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt, - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - laut Antrag mit einer Außenseite aus Kunststoff (PVC) und einer Innenseite aus Polyamid (Nylon), - mit einer Länge von ca. 24 cm und einer Breite von ca. 22 cm, - mit einer eingenähten Polsterung, - am unteren Rand mit einer Verengung (Gummizug und Kordel) zum sicheren Anbringen auf dem Sattel ausgestattet, - an den Rändern mit einem elastischen Gummizug zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - dient dem Schutz des Sattels vor Regen und Verschmutzung, - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt, - auf einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Artikelnummer 47026, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - aus Geweben aus Spinnstoffen, - in den Abmessungen: ca. 25 cm (Breite) x 35 cm (Länge), - an den Rändern mit einem elastischen Tunnelzug mit Stopper zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - dient dem Schutz des Sattels vor Regen und Verschmutzung, - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. - fest angenäht an einer Transporttasche (und bei Nichtbenutzung in dieser verpackt) aus Spinnstoffen, die mit einem Reißverschluss und Klettverschlussbändern (zur Befestigung am Fahrrad) ausgestattet ist. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Position 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. Scheinwerfer-Halter Lenkerschaft, Art.-Nr. 40008, Foto siehe Anlage, - erkennbare, speziell geformte, U-förmige, ca. 12,5 cm lange Halterung aus unedlem Metall für einen Fahrradscheinwerfer, - wird über den Lenkerschaft geschoben und mit einer Schraube mit Mutter und Unterlegscheibe fixiert, - am vorderen offenen Ende mit Schraube, Mutter und Unterlegscheibe zur Montage des Scheinwerfers versehen, - dient der Befestigung des Frontscheinwerfers, - aufgrund der objektiven Merkmale (u. a. Form) und Eigenschaften erkennbar hauptsächlich für Fahrräder des Kapitels 87 bestimmt, - auf einer Unterlage aus Pappe aufgemacht. "Zubehör für Fahrräder der Position 8712 (Scheinwerferhalter)"
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Artikelnummern: 49216, 49217 und 49218, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - aus einem beidseitig mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (lt. Antrag PVC) überzogenen Gewebe aus Spinnstoffen, - in den Abmessungen von ca. 25 cm x ca. 23 cm, - an den Rändern mit einem elastischen Gummizug zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - dient dem Schutz des Sattels vor Regen und Verschmutzung, - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Positionen 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. Satteldecke, Artikelnummer 47026, Foto siehe Anlage, - erkennbarer, speziell geformter Überzug für einen Fahrradsattel, - aus Geweben aus Spinnstoffen, - in den Abmessungen: ca. 25 cm (Breite) x 35 cm (Länge), - an den Rändern mit einem elastischen Tunnelzug mit Stopper zum Befestigen auf dem Sattel ausgestattet, - dient dem Schutz des Sattels vor Regen und Verschmutzung, - aufgrund der Form und Abmessungen erkennbar hauptsächlich für Fahrräder bestimmt. - fest angenäht an einer Transporttasche (und bei Nichtbenutzung in dieser verpackt) aus Spinnstoffen, die mit einem Reißverschluss und Klettverschlussbändern (zur Befestigung am Fahrrad) ausgestattet ist. "Zubehör (Sattelüberzug) für Fahrräder der Position 8711 und 8712"
Zubehör für Fahrräder, sog. "Zweibeinständer", Art.-Nr. 43.305, Foto siehe Anlage, im Wesentlichen bestehend aus - einem klappbaren, zweibeinigen (U-förmigen) Ständer, laut Antragsangaben aus Aluminium, mit einer Befestigungsvorrichtung zur Anbringung an ein Fahrrad; - mit zwei höhenverstellbaren Füßen aus Kunststoff, - erkennbares Zubehör zur ausschließlichen Verwendung an Fahrrädern. "Zubehör für Fahrräder der Position 8712 (Fahrradständer), anderes als in den Unterpositionen 8714 9110 bis 8714 9950 genanntes"
Einordnung im Zolltarif
- 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 8714Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713
- 8714.99andere, andere
- 8714.99.90andere; Teile
- 8714.99.90.89Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8714.99.90.89
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 4,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 8714 91 10 bis 8714 99 90: Hierher gehören z. B. Teile und Zubehör zum Bau, zur Ausstattung oder zur Instandsetzung von: 1. Beiwagen für Krafträder und Fahrräder; 2. Fahrrädern mit Hilfsmotor, d. h. von Fahrrädern, die mit Pedalen in Bewegung gesetzt werden können und mit einem Hilfsmotor (mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger) ausgestattet sind; 3. Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern), ohne Motor. Zu Unterposition 8714 99 90 Hierher gehören z. B. Kindersitze für die Beförderung von Kindern auf Fahrrädern von Erwachsenen. Sie können entweder auf dem Gepäckträger, am Rahmen oder auf bzw. an der Lenkstange befestigt werden. Diese Sitze sind hauptsächlich zur Verwendung mit Fahrrädern geeignet und gelten daher als Zubehör für Fahrräder.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2012 der Kommission vom 07. Februar 2012 (ABl. EU Nr. L 36/19) (RV L 104/12): Ein so genanntes „Fahrradset“, bestehend aus den folgenden Komponenten: a) einem Rahmen; b) einer vorderen Gabel und c) zwei Felgen. Die Komponenten werden gleichzeitig, aber getrennt verpackt zur Zollabfertigung gestellt. a) Unterposition 8714 91 10 b) Unterposition 8714 91 30 c) Unterposition 8714 92 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8714, 8714 91, 8714 91 10 und 8714 91 30, und 8714 92 und 8714 92 10. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national (entfallen) bis Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. November 2012, Rechtssache VII R 40/11 Entscheidungsgründe: 1. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (VO Nr. 2474/93) des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften -ABl. EG- Nr. L 228/1) wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor der Position 8712 KN mit Ursprung in China eingeführt. …
1. Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren (RV E8701000). 2. Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern (RV E8702100). Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden (RV E8702200). 3. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zubehör Für Fahrräder?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zubehör Für Fahrräder überwiegend in 8714.99.90.89 eingereiht: Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zubehör Für Fahrräder?
Auf 8714.99.90.89 liegt ein Drittlandszollsatz von 4,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zubehör Für Fahrräder?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 871499. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 53 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 87 Prozent davon wurden in 8714.99.90.89 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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