Einreihung

Zolltarifnummer für Zuckerhaltige Halbware: 1701.99.90.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zuckerhaltige Halbware wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1701.99.90.00 eingereiht: Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 41.900 EUR DTN.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 1701.99.90.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerhaltige Halbware aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1701.99.90.00
Drittlandszoll
41.900 EUR DTN
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEK/548/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz eines weiteren Stoffes. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle; Geschmacksprobe: süß, schwach salzig. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

DEK/549/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz weiterer Stoffe. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle; Geschmacksprobe: süß. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

DEK/547/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz eines weiteren Stoffes. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle; Geschmacksprobe: süß. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

DEK/550/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz eines weiteren Stoffes. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle mit geringen Mengen eines weißen Pulvers; Geschmacksprobe: süß. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

DEK/551/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz eines weiteren Stoffes. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle mit geringen Mengen eines weißen Pulvers; Geschmacksprobe: süß. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

DEK/552/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-06-24

Zuckerhaltige Halbware Bei der zuckerhaltigen Halbware handelt es sich den vorgelegten Angaben nach um Saccharose mit Zusatz eines weiteren Stoffes. Über die Rezeptur liegen vertrauliche Angaben vor. Das Erzeugnis wird als Halbware zur Verarbeitung in der Lebensmittelindustrie verwendet. Der Transport erfolgt lose in Silowagen oder in "Big Bags" a 1000kg. Warenbeschaffenheit einer vorgelegten Warenprobe: Farblose Kristalle; Geschmacksprobe: süß, schwach salzig. Der per Hochdruckflüssigkeitschromatografie bestimmte Saccharose-Gehalt stimmt mit den Rezepturdaten überein.

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1701Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest
  3. 1701.99andere, andere
  4. 1701.99.90andere
  5. 1701.99.90.00Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1701.99.90.00

HS-Code1701.996 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1701.99.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1701.99.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll41.900 EUR DTNMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Indien0 %Non preferential tariff quota
Albanien0 %Preferential tariff quota
Bosnien und Herzegowina0 %Preferential tariff quota
Serbien0 %Preferential tariff quota
Nordmazedonien0 %Preferential tariff quota
Island0 %Tariff preference
Kenia0 %Tariff preference
Georgien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1701

Zu Unterposition 1701 99: 1. „Zuckerkügelchen“ mit einem Durchmesser von 0,5 bis 0,8 mm, bestehend aus mindestens 80 % Zucker, mindestens 8,5 % Maisstärke und höchstens 1,5 % gereinigtem Wasser. Diese Produkte sind für die Verwendung als Trägerstoff für Wirkstoffe durch Pharmaunternehmen bestimmt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6.

Pos. 1701

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 227/2006 der Kommission vom 9. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 39/3) (RV L 227/2006): 1. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,05 Citronensäure 0,95 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. Die Ware kann nicht als Rohzucker im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 17 der KN betrachtet werden. Die Ware ist als anderer Zucker in die KN-Unterposition 1701 9990 einzureihen. 2. Ware bestehend aus (in GHT) Saccharose 99,5 Citronensäure 0,5 Unterposition 1701 9990 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 1701, 1701 99 und 1701 9990. …

Pos. 1701

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Agrar/Chemie(464. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 3. bis 5. Dezember 2008) Erzeugnis bestehend aus: - Saccharose 85 GHT - Süßholzwurzelextrakt 15 GHT in Form von hellbraunem granuliertem Zucker, ist in die Position 1701 (Unterposition 1701 91 00) als Zucker mit Zusatz von Aromastoffen einzureihen. Einreihung gemäß der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 1701 und 1701 91 00. Die Menge des zugesetzten Süßholzwurzelextrakt ändert nicht den Charakter des Erzeugnisses als Zucker der Position 1701.

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zuckerhaltige Halbware?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerhaltige Halbware überwiegend in 1701.99.90.00 eingereiht: Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerhaltige Halbware?

Auf 1701.99.90.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 41.900 EUR DTN. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zuckerhaltige Halbware?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170199. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 1701.99.90.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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