Einreihung

Zolltarifnummer für Zuckerrohr-Bagasse: 9403.89.00.90

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zuckerrohr-Bagasse wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9403.89.00.90 eingereiht: Möbel aus anderen Stoffen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 5,6 %.

Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 9403.89.00.90.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerrohr-Bagasse aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9403.89.00.90
Drittlandszoll
5,6 %
vZTA-Grundlage
11
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI36632/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Wolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI37254/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Wolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI36630/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Wolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI37685/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-09

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Baumwolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI33872/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Baumwolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI33275/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Spinnstoff (Polyester und Wolle) und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI33864/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Polyester und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

DEBTI34295/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-06

Bei der Ware handelt es sich um ein zylinderförmiges, im Durchmesser ca. 40 cm großes und ca. 45 cm hohes Möbel. Das Erzeugnis besitzt einen Korpus aus Zuckerrohr-Bagasse mit einem Bezug aus Wolle und einen gepolsterten, abnehmbaren Deckel. Das Erzeugnis ist sowohl als Sitzmöbel als auch als Aufbewahrungsmöbel verwendbar und wird daher in die zuletzt genannte Position, der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen, eingereiht. Hinweise auf Handarbeit liegen nicht vor. Die verpackte Ware wird als "anderes als von den Positionen 9401 und 9402 sowie den Unterpositionen (HS) 9403 10 bis 9403 83 erfasstes Möbel, nicht handgearbeitet" eingereiht.

Einordnung im Zolltarif

  1. 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
  2. 9403Andere Möbel und Teile davon
  3. 9403.89andere
  4. 9403.89.00Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe, andere
  5. 9403.89.00.90Möbel aus anderen Stoffen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9403.89.00.90

HS-Code9403.896 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9403.89.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9403.89.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll5,6 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 2B352fBiological manufacturing and handling equipment, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9403

Zu Position 9403: Zu dieser Position gehören auch Aufbewahrungswürfel aus verschiedenen Materialien wie Holz oder Pappe, die beispielsweise mit Kunstleder oder Spinnstoffen bezogen sein können, auch faltbar, mit einem Deckel. Sie sind dazu bestimmt, zur Aufbewahrung von Gegenständen oder zur Verwendung als Sitz auf den Boden gestellt zu werden. Beispiele: Die Erläuterungen zu Position 9401 bezüglich der Bezugnahmen auf Bambus und Holz gelten sinngemäß. Nicht hierher gehören ‚Informationsanzeigetafeln‘ wie ‚Straßenaufsteller‘ und ‚Roll-up-Ständer‘. Informationsanzeigetafeln sind so konzipiert, dass sie einfach aufgestellt, abgebaut (gefaltet/eingerollt) und dorthin verbracht werden können, wo sie benötigt werden. Sie sind für die Verwendung im Freien und/oder in Innenräumen bestimmt. Sie dienen hauptsächlich zu Informations- und/oder Werbezwecken. …

Pos. 9403

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 der Kommission vom 6. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 178/5) (RV L 1964/90), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L 317/1): 6. Wärmeisoliertes Möbel zur Aufbewahrung von Eiswürfeln. Sie bestehen aus einer Profilrahmenkonstruktion mit einer Außenverkleidung und einem Innenbehälter aus Stahlblech. Der Raum zwischen den Wandungen ist mit Lagen aus Kunststoff-Ausschäumungen versehen. Unterposition 9403 20 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9403, 9403 20 und 9403 20 80. Diese Apparate enthalten kein Kälteaggregat und sind auch nicht zur Aufnahme eines Kälteaggregats hergerichtet (siehe Erläuterungen zum HS zu Position 9403, Buchstabe h)). …

Pos. 9403

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. Juni 2023 in der Rechtssache C-24/22 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 ist dahin auszulegen, dass eine als „Katzenkratzbaum“ bezeichnete Ware, die aus einer je nach Modell mit verschiedenen Stoffen überzogenen Konstruktion besteht und dazu bestimmt ist, Katzen einen ihnen vorbehaltenen Ort u. a. zum Aufenthalt, Spielen und Krallenwetzen zu bieten, nicht unter die Position 9403 der Kombinierten Nomenklatur fällt. …

Pos. 9403

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (465. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 10. bis 11. Dezember 2008): Zur Einreihung eines noch nicht zusammengesetzten Möbelstücks aus unterschiedlichem Material bestehend nahm der Ausschuss wie folgt Stellung: Das Möbelstück ist speziell hergerichtet für: Fernsehempfangsgeräte (und andere multimediale Geräte, wie z. B. DVD-Spieler). Es enthält kleine Räder, mehrere Regalböden für die Geräte, Kabelkanäle und eine spezielle Vorrichtung zur Befestigung des Fernsehgerätes (siehe die Abbildung des bereits zusammengesetzten Produkts). Eine Einreihung in die Position 8529 als Teil, das ausschließlich oder hauptsächlich für ein Gerät der Pos. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zuckerrohr-Bagasse?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerrohr-Bagasse überwiegend in 9403.89.00.90 eingereiht: Möbel aus anderen Stoffen, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerrohr-Bagasse?

Auf 9403.89.00.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 5,6 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zuckerrohr-Bagasse?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 940389. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 9403.89.00.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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