Zolltarifnummer für Zuckerware; Knisterbrause: 1704.90.99.19
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zuckerware; Knisterbrause wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.99.19 eingereiht: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 1704.90.99.19.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Knisterbrause aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1704.90.99.19
- Drittlandszoll
- 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zuckerware; Knisterbrause Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um ein inhomogenes gekörntes Granulat (bis zu 4 mm Durchmesser) aus verschiedenfarbigen Kristallen. Die Ware ist zu 3 g in tetraederförmige, bunt bedruckte Folienschlauchbeutel in 4 verschiedenen Geschmacksrichtungen verpackt. 20 dieser Beutel sind in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 50 bis weniger als 70 GHT und - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 oder mehr GHT. - Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT, in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Knisterbrause Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein ungleichmäßig gekörntes Granulat (bis zu 5 mm Durchmesser). Die Ware wird in den drei Geschmacksrichtungen Cola (braun), Erdbeere (rosa) und Orange (orange) gehandelt und ist in dünnen, ca. 18 cm langen Röhrchen aus transparentem Kunststoff abgefüllt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 50 bis weniger als 70 GHT. Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Warenzusammensetzung ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind als andere Zuckerwaren in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Knisterbrause Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um ein beigefarbenes, gekörntes Granulat (bis zu 5 mm Durchmesser), verpackt in kleinen, bunt bedruckten Folienschlauchbeuteln. Unter Einwirkung von Feuchtigkeit beginnt sich das nach Popcorn riechende Erzeugnis unter Knistern aufzulösen. 10 dieser Beutel sind zu deklarierten 15 g Nettogewicht in einem bunt bedruckten Folienschlauchbeutel in Form einer stilisierten Popcorntüte original verpackt. Vom Antragsteller wurden Angaben zur Zusammensetzung der Ware gemacht, die als zutreffend unterstellt werden. Demnach enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 50 bis weniger als 70 GHT. Gehalte an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr und an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt,mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT, in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Knisterbrause Bei dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um ein gekörntes Granulat (bis zu 5 mm Durchmesser). Unter Einwirkung von Feuchtigkeit beginnt sich das süß und fruchtig riechende Erzeugnis unter Knistern aufzulösen. Die Ware ist zu deklarierten 7 g in einem bunt bedruckten Metallfolienbeutel mit mehrsprachiger Aufschrift für den Einzelverkauf aufgemacht und wird in fünf Geschmacksrichtungen (Erdbeere, Tutti Frutti, Apfel, Cola, Zitrone) gehandelt. Nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: mehr als 50 GHT. Milchfett und Milchprotein werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Das Erzeugnis ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT, in den TARIC-Code 1704909919 einzureihen.
Zuckerware; Knisterbrause Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein hellbraunes, gekörntes Granulat (bis zu 5 mm Durchmesser), gemischt mit weißen Kristallen. Bei der Zugabe von Wasser beginnt das Erzeugnis sich unter Knistern aufzulösen. Die Ware ist zu deklarierten 1,5 g in einem bunt bedruckten Metallfolientütchen verpackt. 10 dieser Tütchen sind in einem Metallfolienbeutel mit mehrsprachiger Aufschrift für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach dem Ergebnis der Untersuchung enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 50 bis weniger als 70 GHT. Milchfett und Milchprotein werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Das Erzeugnis ist als andere Zuckerware in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Einordnung im Zolltarif
- 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- 1704.90andere
- 1704.90.99andere, andere, andere, andere
- 1704.90.99.19Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.99.19
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Alle Drittländer | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Kanada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …
Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Knisterbrause?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Knisterbrause überwiegend in 1704.90.99.19 eingereiht: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Knisterbrause?
Auf 1704.90.99.19 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Knisterbrause?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 1704.90.99.19 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.