Einreihung

Zolltarifnummer für Zuckerware; Komprimate: 1704.90.81.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Zuckerware; Komprimate wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.81.00 eingereiht: Komprimate. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.

Grundlage sind 19 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 1704.90.81.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Komprimate aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1704.90.81.00
Drittlandszoll
9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
vZTA-Grundlage
19
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI32097/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-12

Zuckerware; Komprimate Bei der Ware handelt es sich um rosafarbene und blaue Komprimate mit einem kreisrunden Querschnitt mit einem Durchmesser von ca. 0,5 cm und einer Höhe von ca. 0,3 cm. Die Komprimate sind in einem stilisierten Gehstock aus Kunststoff verpackt, welche zu vier Stück in einem Kunststoffnetz gehandelt werden. Am Kunststoffnetz ist ein buntes Etikett in Form eines stilisierten Tannenbaumes angebracht, auf dem der Marken- und Produktname, die Zutatenliste, die Nährwerttabelle und das Nettogewicht (20 g) aufgedruckt sind. Die Ware ist für den Einzelverkauf aufgemacht. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: mehr als 70 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: weniger als 5 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, andere, Komprimate, in den TARIC-Code 1704 9081 00 einzureihen.

DEBTI9333/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-07-24

Zuckerware; Komprimate Bei der Ware handelt es sich um bunte Dextrose-Komprimate, bei denen Perlen und eine Uhr aus komprimierter Dextrose auf Gummibänder aufgefädelt sind. Die Ware wird als Kette aus Perlen oder als Armband inklusive Uhr angeboten und sind jeweils einzeln in Folienbeuteln verpackt und zum Einzelverkauf aufgemacht. Auf den Folienbeuteln sind Händler- und Produktname, die Zutatenliste, die Nährwerte und das deklarierte Nettogewicht aufgedruckt. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevante Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: mehr als 75 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: weniger als 5 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, andere, Komprimate, in den TARIC-Code 1704 9081 00 einzureihen.

DEBTI9510/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-05

Zuckerware; Komprimate Bei der Ware handelt es sich um einen Stift aus rosa Dextrose-Komprimat mit Erdbeergeschmack, der auf einer Halterung aufgebracht und mit einem wiederverschließbaren Deckel verschlossen ist. Die Ware ist aufgemacht für den Einzelverkauf in Folienbeuteln mit je sechs Stiften, zu je 24 Folienbeuteln mit je sechs Stiften in einem Karton als Verkaufsdisplay oder in einer Kunststoffdose zu 625 g. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevante Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: mehr als 75 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: weniger als 5 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, andere, Komprimate, in den TARIC-Code 1704 9081 00 einzureihen.

DEBTI56757/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-12-05

Zuckerware; Komprimate Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um verschiedenfarbige Komprimate in Form von stilisierten Ringen und Herzen. Die Erzeugnisse sind zu deklarierten 145 g Nettogewicht in einem bunt bedruckten Folienbeutel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 75 oder mehr GHT - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 0 bis weniger als 5 GHT. - Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Komprimate, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI9205/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-03-28

Zuckerware; Komprimate Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um verschiedenfarbige, ringförmige Komprimate (Maße: etwa 1 cm Durchmesser x 0,5 cm Höhe), die kettenartig auf Gummibändern aufgereiht sind und eine stilisierte Kette darstellen. Ein Erzeugnis ist zu deklarierten 40 g Nettogewicht in einem transparenten, bedruckten Folienschlauchbeutel original verpackt. Vom Antragsteller wurden Angaben zur Zusammensetzung der Ware gemacht, die als zutreffend unterstellt werden. Demnach enthält die Ware: - Stärke/Glucose: mehr als 75 GHT. Gehalte an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose von 5 GHT oder mehr, an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr und an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Komprimate, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI9075/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-07-04

Zuckerware; Komprimate Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um hellbraun gesprenkelte, ovale (Maße: etwa 1,8 cm x 1,0 cm x 0,5 cm) Komprimate mit Kaffeegemack, einzeln verpackt zu 9,5 g Nettogewicht in goldfarbenen Folienschlauchbeutel. Zehn Beutel sind in einem bunt bedruckten Pappkarton in Aufmachung für den Einzelverkauf unverpackt. Laut den vorgelegten Unterlagen enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: 5 bis weniger als 25 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 50 bis weniger als 70 GHT; - Milchfett: weniger als 1,5 GHT; - Milchprotein: 2,5 bis weniger als 6 GHT. Es handelt sich um eine kaffeehaltige Ware, die gemäß den Angaben des Antragstellers zwischen 100 und 300 Gramm Kaffee-Extrakt je Kilogramm enthält. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Komprimate in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DEBTI27503/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-14

Zuckerware; Komprimate Bei den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um einzeln in transparente Folienschlauchbeutel verpackte Dextrose-Komprimate, in untschiedlichen Farben und Formen. Mehrere Beutel sind in einer Originaltüte mit bunt bedruckten Klebeetikett umverpackt. Alle Warenmuster haben die gleiche Zutatenliste. Vom Antragsteller wurden folgende Angaben hinsichtlich des Meursing-Zusatzcodes gemacht, die als zutreffend unterstellt werden: Milchfett: 0 bis weniger als 1,5 GHT; Milchprotein: 0 bis weniger als 2,5 GHT; Stärke/Glucose: 75 oder mehr GHT; Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 0 weniger als 5 GHT. Die Erzeugnisse sind als andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, Komprimate, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.

DE17472/14-1Erteilt von DEGültig bis 2021-02-04

Zuckerware; Komprimate Bei der vorliegenden Ware handelt es sich um verschiedenfarbige, stern- bzw. herzförmige Komprimate, verpackt zu deklarierten 16 g Nettogewicht in einer transparenten, etikettierten Kunststoffdose an die eine Spielfigur aus weichem Kunststoff angeklebt ist. Nach dem Ergebnis der Untersuchung enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: mehr als 75 GHT. Gehalte an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose von 5 GHT oder mehr, an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr und an Milchprotein von 2,5 GHT oder mehr werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Es liegt keine Warenzusammenstellung vor, da sich die Bestandteile weder ergänzen noch der Befriedigung eines gemeinsamen Bedarfs dienen. Somit sind die einzelnen Bestandteile, Komprimate und Spielfigur, getrennt in den Zolltarif einzureihen. Die Zuckerware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Komprimate, in die Unterposition 1704 9081 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen. Für die Spielfigur wird eine getrennte Zolltarifauskunft erteilt.

Einordnung im Zolltarif

  1. 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
  2. 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
  3. 1704.90andere
  4. 1704.90.81Komprimate
  5. 1704.90.81.00Komprimate

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.81.00

HS-Code1704.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1704.90.818 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1704.90.81.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZMFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Japan0 %Tariff preference
Russische Föderation50 %Additional duties
Weißrußland50 %Additional duties
Alle Drittländer35 %Non preferential tariff quota
Chile0 %Preferential tariff quota
Kanada0 %Preferential tariff quota
Ceuta0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Liechtenstein0 %Tariff preference
Schweiz0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1704

Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …

Pos. 1704

Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …

Pos. 1704

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …

Kapitel 17

1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Komprimate?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Komprimate überwiegend in 1704.90.81.00 eingereiht: Komprimate. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Komprimate?

Auf 1704.90.81.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Komprimate?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 19 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 1704.90.81.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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