Zolltarifnummer für Zuckerware; Schleckpulver: 1704.90.99.19
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zuckerware; Schleckpulver wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.99.19 eingereiht: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 1704.90.99.19.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Schleckpulver aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1704.90.99.19
- Drittlandszoll
- 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten und als "Potty Star Artikelnummer 24005" bezeichneten Ware handelt es sich um saures Schleckpulver mit Zitronengeschmack. Das Schleckpulver ist in dem Toilettenbecken einer Spielzeugtoilette aufgemacht und mit Kunststofffolie abgedeckt. Aus den zusätzlich durch die Antragstellerin vorgelegten Angaben zu den Gehalten der Inhaltsstoffe wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevante Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 75 GHT oder mehr. Saccharose, Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Das Schleckpulver ist gemeinsam mit einer Spielzeug-Toilette aus Kunststoff (DEBTI-45130/22-1) und zwei Hartkaramell-Lutschern (DEBTI-45130/22-2) in Kunststofffolie eingeschweißt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da kein gemeinsamer Bedarf ermittelt werden kann. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination aus, da das Set aufgrund des Umfangs der Zuckerwaren nicht den wesentlichen Charakter von Spielzeug hat. Die einzelnen Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Unterposition 1704 9099 19 des TARIC einzureihen.
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um rosafarbendes Schleckpulver mit Erdbeergeschmack. Das Schleckpulver ist in dem Toilettenbecken einer Spielzeugtoilette aufgemacht und mit Kunststofffolie abgedeckt. Aus den zusätzlich durch die Antragstellerin vorgelegten Angaben zu den Gehalten der Inhaltsstoffe wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevante Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 50 bis weniger als 75 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT oder mehr. Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Das Schleckpulver ist gemeinsam mit einer Spielzeug-Toilette aus Kunststoff (DEBTI-44746/21-1) und zwei Hartkaramell-Lutschern (DEBTI-44746/21-2) in Kunststofffolie eingeschweißt. Eine gemeinsame Einreihung als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da kein gemeinsamer Bedarf ermittelt werden kann. Ebenso scheidet eine Einreihung als Kombination der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 aus, da das Set aufgrund des Umfangs der Zuckerwaren nicht den wesentlichen Charakter von Spielzeug hat. Die einzelnen Bestandteile sind somit getrennt einzureihen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um Schleckpulver, abgefüllt in stäbchenartige, verschiedenfarbige Folienschlauchbeutel (Größe ca. 13 cm x Ø 0,6 cm). 500 dieser Stäbchen sind in einem Kunststoffbeutel mit bunt bedrucktem Klebeetikett für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 75 oder mehr GHT und - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 0 bis weniger als 5 GHT. - Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Zutatenliste und Warenbeschaffenheit ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um saures Schleckpulver, abgefüllt in kleine, verschiedenfarbige Kunststoffbehälter in Form von stilisierten Früchten. 10 dieser Behälter sind in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 75 oder mehr 50 GHT und - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 0 bis weniger als 5 GHT. - Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Zutatenliste und Warenbeschaffenheit ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten Ware handelt es sich um saures Schleckpulver, abgefüllt in stäbchenartige, verschiedenfarbige Folienschlauchbeutel (Größe ca. 50 cm x Ø 0,8 cm). 12 dieser Stäbchen sind in einem bunt bedruckten Kunststoffbeutel mit Sichtfenster für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den als zutreffend unterstellten Angaben des Antragstellers enthält die Ware: - Stärke/Glucose: 75 oder mehr GHT und - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 0 bis weniger als 5 GHT. - Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT werden auf Grund der Zutatenliste und Warenbeschaffenheit ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt in die Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen.
Zuckerware; Schleckpulver Bei der vorgelegten Warenprobe handelt es sich um ein feines, braunes bzw. rosafarbenes Pulver. Die Ware wird in zwei Geschmacksrichtungen Cola (braun) und Erdbeere (rosa) gehandelt und ist in einem transparenten, etikettierten Kunstfläschchen in Form eines stilisierten Gewürzstreuers zu deklaierten 30 g Nettogewicht abgefüllt. Nach dem Ergebnis der Untersuchung enthält die Ware (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008 und VO (EU) Nr. 118/2010): - Stärke/Glucose: 50 bis weniger als 75 GHT; - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 5 bis weniger als 30 GHT. Milchfett und Milchprotein werden auf Grund der Zutatenliste ausgeschlossen. Zolltariflich handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine andere Zuckerware der Unterposition 1704 9099 der Kombinierten Nomenklatur.
Einordnung im Zolltarif
- 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- 1704.90andere
- 1704.90.99andere, andere, andere, andere
- 1704.90.99.19Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.99.19
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Alle Drittländer | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Kanada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …
Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Schleckpulver?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Schleckpulver überwiegend in 1704.90.99.19 eingereiht: Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Schleckpulver?
Auf 1704.90.99.19 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Schleckpulver?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 1704.90.99.19 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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