Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0 steht für Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1302.39.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 13. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 1302.39.00.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
- 1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
- 1302.39andere
- 1302.39.00.00.0Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Semi-refined Kappa & Iota Carrageenan. Verwendung: Verdickungsstoff in verschiedenen Bereichen (Lebensmittel und technische Anwendungen). Handelsübliche Maßeinheit: Keine Angaben. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Warenbeschaffenheit: Hellbeigefarbenes, feines Pulver, in Wasser dickend; Geruch: arteigen. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Nach dem Ergebnis der Untersuchung und den Angaben des Antragstellers liegt Carrageenan, ein Schleim und Verdickungsstoff, vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Angaben des Antragstellers: Vertrauliche Angaben zur Zusammensetzung, Gewinnung und Beschaffenheit der Ware liegen vor. Verwendung: als Verdickungsmittel und Faser-Lieferant in der Lebensmittelindustrie. Handelsübliche Verpackungseinheit: 25 kg-Gebinde. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Warenbeschaffenheit: Grau-hellbeigefarbenes, feines Pulver; in Wasser dickend; Geruch: nahezu geruchlos; Geschmack: nahezu ohne Geschmack. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung liegt ein Verdickungsstoff aus einer Meeresalge vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere (als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert).
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Konjakpulver, Glucomannangehalt > 90%. Weißes über cremefarbenes bis hellbraunes, rieselfähiges und schwach säuerlich riechendes Pulver mit neutralem Geschmack; dispergierbar in heißem und kaltem Wasser, quillt langsam zu festen Gelen auf. Gewinnung: Durch Abwaschen von Konjakmehl, dem Mehl der Wurzelknolle von Amorphophallus konjac (Teufelszunge), mit wasserhaltigem Ethanol und anschließender Trocknung des Extrakts. Verwendung: In der Lebensmittelindustrie als Gelier- oder Verpackungsmittel. Handelsübliche Maßeinheit: Aufmachung für den Verkauf: 25 kg Papiersäcke mit innerem Kunststoffbeutel. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Warenbeschaffenheit: Cremefarbenes, feines Pulver, in Wasser dickend; Geruch: schwach grün; Geschmack: nahezu ohne Geschmack. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung liegt Konjac-Glucomannan als Schleim und Verdickungsstoff mit nicht höher aufgereinigtem Gehalt an Glucomannan vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Es liegen vertrauliche Angaben und ein vertraulich zu behandelndes Warenmuster vor. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Konjakpulver, Glucomannangehalt > 90%. Weißes über cremefarbenes bis hellbraunes, rieselfähiges und schwach säuerlich riechendes Pulver mit neutralem Geschmack; dispergierbar in heißem und kaltem Wasser, quillt langsam zu festen Gelen auf. Gewinnung: Durch Abwaschen von Konjakmehl, dem Mehl der Wurzeknolle von Amorphophallus konjac (Teufelszunge), mit wasserhaltigem Ethanol und anschließender Trocknung des Extrakts. Verwendung: In der Lebensmittelindustrie als Gelier- oder Verpackungsmittel. Handelsübliche Maßeinheit: Aufmachung für den Verkauf: 25 kg Papiersäcke mit innerem Kunststoffbeutel. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Warenbeschaffenheit: Cremefarbenes, feines Pulver, in Wasser dickend; Geruch: schwach grün; Geschmack: nahezu ohne Geschmack. Befund: Die Einreihung erfolgt auf der Grundlage der Antragsangaben. Nach dem Ergebnis der hier durchgeführten Untersuchung liegt Konjac-Glucomannan als Schleim und Verdickungsstoff mit nicht höher aufgereinigtem Gehalt an Glucomannan vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Es liegen vertrauliche Angaben und ein vertraulich zu behandelndes Warenmuster vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Es liegen vertrauliche Angaben und ein vertraulich zu behandelndes Warenmuster vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Zur Begutachtung lag keine Warenprobe vor. Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Carrageenan. Verwendung: Geliermittel. Handelsübliche Maßeinheit: Säcke oder Kartons á 25 kg netto. Nach den Angaben des Antragstellers liegt Carrageen (Carrageenan) vor. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: andere als Agar-Agar oder Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1302 3100 bis 1302 3900: Quillt eine Ware in kaltem Wasser oder löst sie sich in heißem Wasser auf, sind die Kriterien der Erläuterung zu Position 1302 des HS, Abschnitt C erster Absatz erfüllt. Zu Unterposition 1302 39 00: Neben den in den Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt C Ziffern 3 bis 5 genannten Erzeugnissen gehören hierher z. B.: 1. Auszüge aus der Alge Furcellaria fastigiata, die an der dänischen Küste gesammelt wird; die Auszüge werden auf die gleiche Weise wie Agar-Agar hergestellt und gelangen in den gleichen Formen wie dieser in den Handel; 2. Schleime aus Quittensamen; 3. Schleime aus Isländisch-Moos; 4. Carrageenan sowie Calcium-, Natrium- und Kaliumcarrageenat, auch wenn sie durch Zusatz von Zucker (z.B. Saccharose, Glucose) eingestellt sind, um bei ihrer Verwendung eine gleich bleibende Wirkung sicherzustellen. …
Zu Unterposition 1302 3900: Verordnung (EWG) Nr. 2748/79 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission vom 24. September 19901) (RV L 2723): Erzeugnis mit der nachstehenden Zusammensetzung: - Calciumcarrageenat: 62,1 % - Dextrose: 32,9 % - Saccharose: 5 % Unterposition 1302 3900 1) ABl EG Nr. L 261/24
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein feines, rötlich braunes Pulver, das zu ca. 95 % aus Proanthocyanidinen besteht. Es wird aus Traubenkernen durch Extraktion und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnen. Das Erzeugnis wird für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und als Bulkware gehandelt. Einreihung/Begründung: Das Erzeugnis ist in die Position 3201 einzureihen, da die Traubenkernextrakte noch einem zusätzlichen Reinigungsverfahren unterzogen wurden, um den Gehalt an Gerbstoffen (Proanthocyanidine) darin auf etwa 95 % zu konzentrieren.
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0?
Die Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0 umfasst Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1302.39.00.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 1302.39.00.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1302.39.00.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 130239. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0?
1302.39.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1302.39.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
1302.39.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE > 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert > 130239 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1302.39.00.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1302.39.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DE5477/16-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1302.39.00.00.0?
Warennummer 1302.39.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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