Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0: Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0 steht für Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
3924.10.00.11.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 39. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 3924.10.00.11.0
- Drittlandszoll
- 6,5 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 39KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS
- 3924II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen
- 3924.10Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
- 3924.10.00Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch
- 3924.10.00.11mit Herkunft China bzw. Hongkong
- 3924.10.00.11.0Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,5 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Bei dem durch ein Warenmuster veranschaulichten Artikel handelt es sich um einen Haushaltsartikel zur Verwendung in der Küche bei der Speisezubereitung in Form einer sogenannten Mini-Servierzange. Die ca. 18 cm lange Ware besitzt Zangengriffe aus Edelstahl, deren laffenartige Enden (arbeitende Teile) aus glasfaserverstärktem Polyamid bestehen (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39). Die Zange wird mittels einer Spiralfeder zusammengehalten und verfügt über eine verschiebbare Metallöse, mit der die Griffe im geschlossenen Zustand verriegelt bzw. wieder geöffnet werden können. Eine Einreihung als Werkzeug des Kapitels 82 scheidet aus, da die arbeitenden Teile der Ware vollständig aus charakterverleihendem Kunststoff bestehen. Zwei Zangen sind auf einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht und werden zolltarifrechtlich aus "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China" einzureihen.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Produktdatenblatt handelt es sich um einen Pfannenwender mit einer nahezu rechteckigen, mit schlitzförmigen Öffnungen versehenen Laffe (arbeitender Teil) sowie einem Griff aus glasfaserverstärktem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39 (lt. Antrag aus Polyphthalamid). Das etwa 31,5 x 8,4 cm große Erzeugnis ist am Griffende zu einer Aufhängeöse ausgeformt und dient in der Küche dem schonenden Einlegen, Wenden und Ausheben von Pfannengerichten. Die Ware hat gemäß den Angaben des Datenblattes ihre Herkunft in China und ist mit einem bedruckten Hängeetikett aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Haushaltsartikel aus Kunststoff, Artikel für den Küchengebrauch, Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich bei der sog. "Brotbox" mit den Artikelnummern "58500", "58501", "58502", "18090", "18091", "18092" bzw. "18093" um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Vorratsbehältnis aus Melamin (einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) und einem passgenauen Deckel in Form eines Brettes aus Holz (Abmessungen ca. 34 x 18 x 14 cm). Der Deckel ist auf der Unterseite, passgenau für das Behältnis, mit einer am Rand umlaufenden Rille versehen. Darüber hinaus ermöglichen Längsrillen auf einer Seitenfläche die Nutzung des Deckels als Schneidebrett. Die Brotbox variiert je nach Artikelnummer lediglich in den Ausführungen der Farbe und Form (eckig oder oval) des Behältnisses beziehungsweise der Holzart des Deckels (Bambus oder Buche). Der Kunststoff bestimmt im Hinblick auf den Umfang und seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Aufbewahrung von Brot) den Charakter der zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Küchenartikel aus Melamin, mit Herkunft China".
Nach den Angaben der Antragstellerin handelt es sich um einen sogenannten Brotkasten (Artikel-Nr.: 25117) bestehend aus: - einem ovalen, ca. 35,4 x 20 x 13 cm großen Vorratsbehältnis aus 40 % Bambusfasern, 30 % Maispulver und 30 % Melaminharz (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) -- bei hoher Temperatur und hohem Druck in die vorliegende, harte Form verpresst, -- in Bezug auf die Formgebung, Stabilität, das Gesamterscheinungsbild, die Haptik sowie die für die Verwendung des Erzeugnisses erforderliche Hygiene bei der Aufbewahrung von Lebensmitteln bestimmt der Kunststoff gegenüber den mengenmäßig überwiegenden pflanzlichen Füllstoffen den Charakter des Behältnisses und - einem Deckel aus Bambus, -- mit den Abmessungen von etwa 35,5 cm x 20 cm x 1 cm, -- mit glatter Schauseite, -- auf der Unterseite durch eine umlaufende Rille passgenau für den Behälter gearbeitet. Der Charakter der gesamten Ware wird im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Aufbewahrung von Brot) durch das Vorratsbehältnis ist Kunststoff bestimmt. Der mit einer Pappbanderole aufgemachte Brotkasten wird als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Küchenartikel aus Melamin, mit Herkunft China bzw. Hongkong" eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Produktabbildung handelt es sich um eine so genannte "Vorratsdose, Art. 32602" mit einem Durchmesser von 19 cm und einer Höhe von 15,5 cm. Die Ware besteht aus einem konischen, sich nach unten hin leicht verjüngenden Behältnis aus Melamin (Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39) sowie einem Deckel aus Bambusholz, welcher auf der Unterseite durch eine umlaufende Rille im Randbereich passgenau für den Behälter gearbeitet ist. Das Erzeugnis ist mit Bohrungen zur Belüftung versehen und soll in der Küche zur Aufbewahrung von Zwiebeln, Kartoffeln oder Knoblauch verwendet werden. Der Kunststoff bestimmt im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Küchenartikel aus Melamin, mit Herkunft China bzw. Hongkong".
Es handelt sich um einen sogenannten Brotkasten, bestehend aus - einem ovalen, grauen Vorratsbehältnis aus Melamin (lt. Antragsangaben), einem Kunststoff im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, -- mit den Abmessungen von etwa 36 cm x 20 cm x 14,5 cm, -- auf einer Längsseite mit dem Aufdruck "BREAD" versehen und - einem Deckel aus Bambus (ebenfalls lt. Antragsangaben), -- mit den Abmessungen von etwa 35,6 cm x 20 cm x 2 cm, -- mit glatter Schauseite, -- auf der Unterseite durch eine umlaufende Rille passgenau für den Behälter gearbeitet, -- zusätzlich mit sieben weiteren ausgearbeiteten Rillen, um als Schneidebrett genutzt zu werden. Der Kunststoff bestimmt im Hinblick auf den Umfang und seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (Aufbewahrung von Brot) den Charakter der zusammengesetzten Ware. Der Brotkasten ist in Folie eingeschweißt sowie mit einem Etikett beklebt. Derartige Erzeugnisse werden als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Küchenartikel aus Melamin, mit Herkunft China bzw. Hongkong" eingereiht.
Bei den - laut Antrag - als "Nylon Küchenhelfer" bezeichneten und durch eine Abbildung veranschaulichten Waren handelt es sich um eine Zusammenstellung aus fünf verschiedenen Küchenwerkzeugen aus Kunststoffen im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 39, bestehend aus einer Spaghettikralle, einem Schaumlöffel, einem Suppenschöpflöffel, einem Schneebesen und einem Pfannenwender. Die Küchenwerkzeuge bestehen jeweils charakterverleihend aus einem arbeitenden Teil (Funktionslaffe) aus - lt. Antrag - Nylon, einem Stiel aus Polypropylen (PP) und einem farbigen Griffstück aus TPR und Polypropylen. Die Waren sind als "Haushaltsartikel aus Kunststoffen, Polyamid enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft in China" einzureihen.
Es handelt sich um einen Pfannenwender, bestehend aus einer rechteckigen Winkelpalette (Funktionslaffe
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Von dieser Position werden folgende Waren aus Kunststoffen erfasst: A) Tafelgeschirr oder ähnliche Waren zur Verwendung bei Tisch, wie Tee- oder Kaffeeservices, Teller, Suppenterrinen, Schalen und Platten aller Art, Kaffeekannen, Teekannen, Zuckerdosen, Bierkrüge, Tassen, Saucieren, Dessertteller, Kompottschalen, Gewürzständer, Körbchen (für Brot, Obst usw.), Butterdosen, Ständer für Öl- und Essigfläschchen, Salzstreuer, Senftöpfchen, Eierbecher, Kaffee- oder Topfuntersetzer, Sets (Platzdeckchen), Messerständer, Serviettenringe, Messer, Gabeln und Löffel. B) Haushalts- oder Küchenartikel, wie Schüsseln, Puddingformen, Küchenkrüge, Töpfe für Marmeladen, Fett, Salz usw., Milchtöpfe, Vorratstöpfe, -büchsen, -behälter (Teedosen, Brotkästen, Mehlschütten, Gewürzdosen usw.), Trichter, Kellen, Messbecher für den Küchengebrauch und Teigrollen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 1067/2010 der Kommission vom 19. November 2010 (ABl. L 304/11) (RV L 1067/11): 1. Eine Ware zum Verteilen von Wasser durch eine Düse (sog. Duschkopf), aus Kunststoff gefertigt und mit Nickel beschichtet. Die Ware ist mit einem Rückschlagventil ausgestattet, das einen Rückfluss des Wassers verhindert. Das Ventil dient jedoch nicht zur Regulierung des Wasserflusses. Der Durchfluss durch die Düse wird durch den Wasserhahn reguliert, an den die Ware über einen Schlauch anzuschließen ist. Unterposition 3924 90 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3924 und 3924 90 00. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Teilbereich Textilien und Mechanik/Verschiedenes) - 187. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 5. bis 8. März 2018: Warenbeschreibung: Die Ware hat eine runde, vier- oder vieleckige Form und besteht aus Kunststoffschaum. 100 % Naturlatexschaum oder 100 % Polyurethan. Die Ware ist zum Auftragen von Kosmetikmitteln (vor allem Grundierung) auf das Gesicht bestimmt. Einreihung/Begründung: Der Ausschuss hat mehrheitlich entschieden, dass die Waren dem Wortlaut der Position 9616 und den in den Erläuterungen zum HS zu Position 9616 genannten Merkmalen entsprechen. Eine Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ist gemäß der Anmerkung 2 z) zu Kapitel 39 und der Anmerkung 2 e) zu Kapitel 40 ausgeschlossen. …
1. Als „Kunststoffe" gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt (RV E3901100). Der Begriff „Kunststoffe" umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten (RV E3901200). 2. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0?
Die Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0 umfasst Polyamid oder Melamin enthaltende Küchenartikel, mit Herkunft China bzw. Hongkong. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 3924.10.00.11.0?
Der Drittlandszollsatz für 3924.10.00.11.0 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 3924.10.00.11.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 392410. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0?
3924.10.00.11.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 3924.10.00.11.0 im Zolltarif eingeordnet?
3924.10.00.11.0 steht in dieser Hierarchie: 39 KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS > 3924 II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE, Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen > 392410 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch > 39241000 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch > 3924100011 mit Herkunft China bzw. Hongkong. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 3924.10.00.11.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 3924.10.00.11.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI31725/22-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 3924.10.00.11.0?
Warennummer 3924.10.00.11.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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