Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0: Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0 steht für Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

4205.00.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 42. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
4205.00.90.00.0
Drittlandszoll
2,5 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 42LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN
  2. 4205Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
  3. 4205.00Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder
  4. 4205.00.90andere
  5. 4205.00.90.00.0Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0

HS-Code4205.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4205.00.908 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4205.00.90.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer4205.00.90.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll2,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Serbien0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI26990/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Hundespielzeug aus Leder, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Fischs, - aus mehreren zusammengenähten Zuschnitten aus Leder, - mit Wattierungsstoff gefüllt, - an beiden Schmalseiten mit einem durch zwei Löcher geführten, geknoteten Seil aus laut Antrag Baumwolle, - das Leder bestimmt nach dem äußeren Erscheinungsbild den Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI26979/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Hundespielzeug aus Leder, Foto siehe Anlage, - in Form einer stilisierten Fischgräte, - aus mehreren zusammengenähten Zuschnitten aus Leder, die an einem Seil aus laut Antrag Baumwolle festgenäht sind, - an einem Ende ist das Seil zu einer Schlaufe gelegt, - das Leder bestimmt nach dem äußeren Erscheinungsbild den Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI26988/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Hundespielzeug aus Leder, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Drachens, - aus mehreren zusammengenähten Zuschnitten aus Leder, - mit Wattierungsstoff gefüllt, - am oberen Ende mit einem festgenähten, zu einer Schlaufe gelegten Seil aus laut Antrag Baumwolle, - am unteren Ende mit zwei festgenähten, geknoteten Seilen aus laut Antrag Baumwolle, - das Leder bestimmt nach dem äußeren Erscheinungsbild den Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI26999/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Hundespielzeug aus Leder, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Chamäleons, - aus mehreren zusammengenähten Zuschnitten aus Leder, - mit Wattierungsstoff gefüllt, - am oberen Ende mit einem festgenähten, zu einer Schlaufe gelegten Seil aus laut Antrag Baumwolle, - am unteren Ende mit vier festgenähten, geknoteten Seilen aus laut Antrag Baumwolle, - das Leder bestimmt nach dem äußeren Erscheinungsbild den Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI26984/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-08-03

Hundespielzeug aus Leder, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Monsters, - aus mehreren zusammengenähten Zuschnitten aus Leder, - mit Wattierungsstoff gefüllt, - am oberen Ende mit einem festgenähten, zu einer Schlaufe gelegten Seil aus laut Antrag Baumwolle, - am unteren Ende mit vier festgenähten, geknoteten Seilen aus laut Antrag Baumwolle, - das Leder bestimmt nach dem äußeren Erscheinungsbild den Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI6532/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-05-11

Nierengurt aus Leder, Foto siehe Anlage, - aus Leder und unterschiedlichen Flächenerzeugnissen aus Spinnstoffen zusammengenäht, - am Mittelteil mehrlagig gearbeitet: - - mit einer Außenlage aus Leder, das auf der Innenseite mit verstärkenden Zuschnitten aus Zellkunststoff und mit einer Lage aus Spinnstoffgeweben versehen ist, - - mit einer Innenlage aus mit Zellkunststoff versehenen Spinnstoffgewirken der Position 5903, - an den Seitenteilen aus Spinnstoffen: - - an einer Seite mit einem zweilagig gearbeiteten Zuschnitt mit einer Außenlage aus Schlingengeweben (sog. Flauschband) und einer Innenlage aus Spinnstoffgewirken der Position 5903, - - an der anderen Seite aus elastischen Geweben; am Ende mit einem aufgenähten Zuschnitt aus Samtgewebe (sog. Hakenband), - - das Flausch- und das Hakenband bilden den Klettverschluss des Nierengurts, - in unterschiedlichen Größen; vorliegendes Warenmuster (Größe S) mit den Abmessungen: ca. 20 cm (Höhe) x 80 cm (Breite), - wird von Motorradfahrern an der Taille getragen; stellt sich aufgrund der Verwendung nicht als Bekleidungszubehör dar, - das Leder bestimmt im Hinblick auf den Wert den wesentlichen Charakter der Ware. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI1046/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-13

Katzenspielangel, Foto siehe Anlage, - nach den Antragsangaben: - - aus einem ca. 80 cm langen, innen hohlen Stab aus Kunststoff; mit fünf kleinen Kügelchen gefüllt, - - mit einer am Stab befestigten Kordel aus Spinnstoffen, - - mit mehreren, am unteren Ende der Kordel befestigten Streifen aus Leder mit einer Länge von ca. 13 cm, - - in unterschiedlichen Farben, - die Spinnstoffe und das Leder sind im Hinblick auf ihre Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware als Katzenspielzeug gleichbedeutend; nach dem Umfang und dem Wert bestimmt das Leder den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung als Spielzeug der Position 9503, da aufgrund der Aufmachung, der Form und des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

DEBTI55943/24-3Erteilt von DEGültig bis 2028-02-02

Verblendung, sog. Brüstung für die Türseitenverkleidung, Foto siehe Anlage, ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt, die Einreihung erfolgt anhand der Antragsangaben, - aus einem im Spritzgussverfahren spezifisch gefertigten Kunststofferzeugnis mit diversen Rastnasen, - mit einem Lederzuschnitt (Rindleder) einseitig (Schauseite) bezogen, - ohne zusätzliche Komponenten, - zum Verbau in einer Türseitenverkleidung im Automobilbereich vorgesehen, - das Leder und die Kunststoffe sind in Bezug auf die Verwendung als Brüstung gleichbedeutend; nach dem äußeren Erscheinungsbild bestimmt das Leder den wesentlichen Charakter der Ware, - keine Einreihung in die Position 8708, da sich die Ware nicht als erkennbares Karosserie-/ Kraftfahrzeugteil bzw. Karosserie-/ Kraftfahrzeugzubehör darstellt. "Andere Ware aus Leder, nicht zu technischen Zwecken"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 4205

Zu Unterposition 4205 00 90: Siehe die Erläuterungen zu Position 4205 des HS, dritter Absatz.

Pos. 4205

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 2518/98 der Kommission vom 23. November 1998 (ABl. EG Nr. L 315/4) (RV L 2518/98), ), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1179/2009 der Kommission vom 26. November 2009 (ABl. EU Nr. L317/1): Ein Artikel (Terminplaner) mit den ungefähren Abmessungen Breite 10,5 cm, Höhe 14 cm, Dicke 4 cm. Der Umschlag des Artikels besteht aus Leder. Er umfasst: - eine Verschlusslasche aus Leder mit Druckknopf, - eine Lederlasche zum Befestigen eines Kugelschreibers, - drei offene Fächer zum Einstecken von Papieren, - vier Steckfächer für Scheckkarten, - eine ausklappbare Tasche aus durchsichtiger Kunststofffolie, - eine Tasche mit Reißverschluss. Der Umschlag ist wiederholt verwendbar. Der Umschlag enthält eine Ringbuchmechanik zur Befestigung der austauschbaren Innenseiten. …

Pos. 4205

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31. Mai 2013, Az.: RS 4 K 29/12 Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob verschiedene Erzeugnisse einheitlich als Warenzusammenstellung einzureihen sind und unter welche Position der Kombinierten Nomenklatur. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für ein „Galaxy S II Leather Pouch“, beschrieben als Tasche/Etui für ein Mobiltelefon der Marke …, mit Außenseite aus Leder mit einer Prägung, mit einem Tuch zur Reinigung des Mobiltelefon-Display, verpackt in einer Verkaufsaufmachung aus durchsichtigem Kunststoff. Die Klägerin erklärte, dass ihrer Auffassung nach das Etui für die Einreihung charakterbestimmend sei und schlug die Unterposition 4202 9180 xx vor. …

Kapitel 42

1. Im Sinne dieses Kapitels umfasst die Bezeichnung „Leder“ auch Sämischleder (einschließlich Neusämischleder), Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder (RV E4201000). 2. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006) (RV E4202A00); b) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304) (RV E4202B00); c) konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608 (RV E4202C00); d) Waren des Kapitels 64 (RV E4202D00); e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65 (RV E4202E00); f) Peitschen, Reitpeitschen und and …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0?

Die Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0 umfasst Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 4205.00.90.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 4205.00.90.00.0 beträgt 2,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 4205.00.90.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 420500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0?

4205.00.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 4205.00.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

4205.00.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 42 LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN > 4205 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder > 420500 Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder > 42050090 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4205.00.90.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4205.00.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI26990/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 4205.00.90.00.0?

Warennummer 4205.00.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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