Zolltarifnummer 4911.91.00.90: Bilder, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 steht für Bilder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
4911.91.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 49. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 4911.91.00.90
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 49BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- 4911Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91Bilder, Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91.00andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91.00.90Bilder, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4911.91.00.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Es handelt sich um 13 konturiert zugeschnittene, einseitig bedruckte sog. Pop-up Sticker aus Kunststofffolie, die auf einer klarsichtigen Trägerfolie (etwa 10 x 19 cm) aufgebracht und mit einem Pappheader mit Eurolochung in einem klarsichtigen Kunststofftütchen verpackt sind. Ein Sticker ist mit einer Sprechblase und einem Wort, die anderen zwölf mit unterschiedlichen comicartigen Bildmotiven (z. B. Katzen, Rollschuh, Sonne, Eis, Herz) bedruckt. Am unteren Rand besitzen die Sticker eine rechteckige, unbedruckte Fläche mit einer Breite von etwa 1 cm, die mit einem Klebstoff versehen ist. Die Flächen mit dem Klebstoff sind so gefalzt, dass die Motive in den Raum ragen, es entsteht ein 3D-Effekt (kein Flacherzeugnis der Pos. 3919) Abbildung siehe Anlage. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, deren wesentlicher Charakter nach der Menge durch die mit Bilddrucken bedruckten Sticker bestimmt wird. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke" zum TARIC-Code 4911 91 00 90.
Es handelt sich um eine Zusammenstellung von Druckerzeugnissen, die gemeinsam in einer Faltschachtel aus Wellpappe (auf den Außenseiten mit Produktbildern und Produktinformationen farbig bedrucktem Papier beklebt) zum Verkauf an den Endverbraucher aufgemacht sind: 1. 36 rechteckige Magnetfolienelemente, die schauseitig mit verschiedenen Motiven (z. B. Tannenzweige, Eicheln und Äste) farbig bedruckt sind, 2. neun konturiert zugeschnittene Magnetfolienelemente (Abmessungen von 18 , 1 cm bis 36 , 0 cm), die beidseitig mit den Motiven verschiedener Bäume farbig bedruckt sind, 3. neun rechteckige Elemente, die schauseitig mit verschiedenen Namen von Baumarten in deutscher Sprache bedruckt sind, 4. neun rechteckige Elemente, die beidseitig mit verschiedenen Namen von Baumarten in englischer und französischer Sprache bedruckt sind, 5. ein broschiertes Druckerzeugnis (sog. Kopiervorlagen, 12 Seiten, klammergeheftet), das mit Aufgabenstellungen in Form von Lückentexten und Aufgabenblättern in deutscher, französischer und englischer Sprache bedruckt ist. Die vorstehend unter 1. und 3. beschriebenen Elemente bestehen aus einer Lage aus Kunststofffolie, die auf eine passgenaue, flexible, dauermagnetische Folie aufgebracht ist. Die vorstehend unter 2. beschriebenen Elemente bestehen jeweils aus zwei miteinander verklebten Lagen aus Pappe/Papier, auf die einseitig eine passgenaue, flexible, dauermagnetische Folie aufgebracht ist, die wiederum mit einer bedruckten Kunststofffolie beklebt ist. Die vorstehend unter 4. beschriebenen Elemente bestehen jeweils aus einer Mittellage aus einer flexiblen, dauermagnetischen Folie, die beidseitig mit einer Lage aus bedruckter Kunststofffolie beklebt ist. Die Waren dienen als Tafelmaterial im Schulunterricht zur Veranschaulichung der verschiedenen Baumarten mit Früchten und Namen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke" zum TARIC-Code 4911 91 00 90.
Il s’agit d’un ruban adhésif décoratif en papier imprimé, présenté en rouleau et destiné à la personnalisation et à la décoration. Le produit est constitué d’une bande de papier décorée par impression de motifs variés et revêtue sur une face d’une couche adhésive de colle acrylique permettant son application sur différentes surfaces. Largeur : 1,5 cm.
Es handelt sich um 41 konturiert vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte, farbig bedruckte Aufkleber, die auf drei Zuschnitten aus Papier aufgebracht sind (Abmessungen: etwa 21 x 21 cm). Die Aufkleber sind im Wesentlichen mit stilisierten Abbildungen von Tieren bedruckt. Die Rückseiten der Zuschnitte sind mit einer Selbstklebeschicht versehen und jeweils auf ein Trägerpapier aufgebracht. Die Sticker können zur Verzierung auf einen bedruckten Zuschnitt geklebt (DEBTI-24202/26-2) oder beliebig dekorativ verwendet werden. Die Ware ist gemeinsam mit einem Block (DEBTI-24202/26-1) und einem Poster (DEBTI-24202/26-2) in einer bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf ist ausgeschlossen, da der Block mit Texten zum Lesen, das Poster und die Stickerbogen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Folglich sind alle Bestandteile der Zusammenstellung getrennt einzureihen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 9100 10 0" zur Codenummer 4911 9100 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um sechs runde und sechs spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Sonne, Hantel, Hut) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um einen einseitig bedruckten Zuschnitt (Poster) aus Papier, der mit einer stilisierten, winterlichen Landschaft bedruckt ist (Abmessungen: etwa 63 x 42 cm). Das Poster kann mit Stickern (DEBTI-24202/26-3) verziert werden. Die Ware ist gemeinsam mit einem Block (DEBTI-24202/26-1) und drei Stickerbogen (DEBTI-24202/26-3) in einer bedruckten Pappschachtel verpackt. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf ist ausgeschlossen, da der Block mit Texten zum Lesen, das Poster und die Stickerbogen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Folglich sind alle Bestandteile der Zusammenstellung getrennt einzureihen. Abbildung siehe Anlage. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 9100 10 0" zur Codenummer 4911 9100 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um sechs runde und fünf spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (s. DEBTI-6931/26-5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug und den Spielbogen aufgeklebt werden. Die Stickerbögen sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur, einem Spielbogen, einem gedruckten "Führerschein" sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht (s. DEBTI-6931/26-1 bis DEBTI-6931/26-3 und DEBTI-6931/26-5). Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um eine Zusammenstellung der nachfolgend beschriebenen Waren: 1. Sechs Holztäfelchen (nahezu quadratisch mit abgerundeten Ecken, einer Kantenlänge von etwa 10 cm, am linken Rand geschlitzt), beidseitig mit kindgerechten Abbildungen von Tieren (ohne Text) farbig bedruckt. 2. 12 Pappkarten von gleichem Format und Zuschnitt, einseitig mit einem den Motiven der Holztäfelchen entsprechenden "Schattenbild" schwarz-weiß bedruckt. 3. Ein etwa 21 cm langes und 2 cm breites Band aus Spinnstoffgeweben, an den Schmalseiten mit einem sog. Klettverschluss ausgestattet. Die Waren sind gemeinsam in einer farbig bedruckten Stülpdeckelschachtel verpackt. Nach Antragsangaben sollen die Motive von (Klein-) Kindern einander zugeordnet werden. Die Karten können auf das Spinnstoffband aufgefädelt werden. Eine Einreihung als Spielzeug in die Position 9503 nicht in Betracht, da die Ware nach objektiver Beschaffenheit im Wesentlichen nicht erkennbar zur spielerischen Unterhaltung von Personen bestimmt und geeignet ist. Eine Einreihung in die Position 4903 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Täfelchen/Kärtchen nicht in gebundener Form vorliegen. Abbildung siehe Anlage. Es handelt sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, deren wesentlicher Charakter im Hinblick auf die Bedeutung für die Verwendung durch die unter 1. und 2. beschriebenen Bilddrucke bestimmt wird. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke" zum TARIC-Code 4911 91 00 90.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 4911 91 00: Hierher gehören z. B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. (entfallen) bis
Zu Unterpositionen 4911 10 und 4911 91: 1. Bedruckte Einzelblätter mit Text und Bildern, die erkennbare Teile von periodischen Druckschriften bilden.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?
Die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 umfasst Bilder, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 4911.91.00.90?
Der Drittlandszollsatz für 4911.91.00.90 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 4911.91.00.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 491191. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?
4911.91.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 4911.91.00.90 im Zolltarif eingeordnet?
4911.91.00.90 steht in dieser Hierarchie: 49 BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE > 4911 Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien > 491191 Bilder, Bilddrucke und Fotografien > 49119100 andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 4911.91.00.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 4911.91.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI32251/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 4911.91.00.90?
TARIC-Code 4911.91.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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