Zolltarifnummer 5705.00.30.90: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 5705.00.30.90 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
5705.00.30.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 5705.00.30.90
- Drittlandszoll
- 8 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
- 5705Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
- 5705.00Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
- 5705.00.30aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
- 5705.00.30.90Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5705.00.30.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 8 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappbanderole umwickelt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von laut Antrag 60 cm x 40 cm, - dreilagig, aus durch Kleben über die gesamte Fläche miteinander verbundenen Lagen: - - einer oberen Lage (Schauseite) aus Plüschgewirken, mit einem Flor aus synthetische Spinn- stoffen (laut Antrag aus Polyester), - - einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (laut Antrag aus Polyurethan), - - einer unteren Lage aus Vliesstoffen aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag aus Polyester); rutschhemmend mit u. a. Punkten bedruckt, - an den Rändern mit einem Band aus Gewirken eingefasst (u. a. somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinn- stoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - dreilagig, aus durch Kleben über die gesamte Fläche miteinander verbundenen Lagen: - - einer oberen Lage (Schauseite) aus Plüschgewirken, mit einem Flor aus synthetische Spinn- stoffen (laut Antrag aus Polyester), - - einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (laut Antrag aus Polyurethan), - - einer unteren rutschhemmenden Lage aus augenscheinlich musterbildend geprägtem Zell- kunststoff, - an den Rändern mit einem Band aus Gewirken eingefasst (u. a. somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinn- stoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einer bedruckten Pappkarte mit Aufhängehaken aus Kunststoff versehen, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; in den Abmessungen von laut Antrag 80 cm x 50 cm, - dreilagig, aus durch Kleben über die gesamte Fläche miteinander verbundenen Lagen: - - einer oberen Lage (Schauseite) aus Plüschgewirken, mit einem Flor aus synthetische Spinn- stoffen (laut Antrag aus Polyester), - - einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (laut Antrag aus Polyurethan), - - einer unteren rutschhemmenden Lage aus augenscheinlich musterbildend geprägtem Zell- kunststoff, - an den Rändern mit einem Band aus Gewirken eingefasst (u. a. somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinn- stoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Etikett aufgemacht, - annähernd halbrund, in den Abmessungen von ca. 75 cm x 45 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - auf der Rückseite mit einer rutschhemmenden Unterlage aus laut Antrag Kautschuk, - nicht gewebt oder getuftet, - kein Nadelfilz, - ohne Hinweise auf Handarbeit. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Revêtement de sol confectionné en matière textile de fibres textiles synthétiques très courtes (polyester), ni tissée, ni touffetée, ni floquée, se présentant sous la forme d’un paillasson de forme rectangulaire. Ce paillasson est doté d’un plancher en caoutchouc, et d’une inscription sur le dessus. Aucune indication de travail fait à la main dans la description de l'opérateur. Dimensions : 40 x 60 cm et 45 x 75 cm.
Autoteppich-Set, Foto siehe Anlage, - auf einem Bügel aus Kunststoff mit einem bedruckten "Reiter" aufgemacht, - in der Passform für Kfz-Innenräume (mit abgerundeten Ecken; u. a. somit konfektioniert) zugeschnitten: -- für den Fahrer und den Beifahrer in den Abmessungen von laut Antrag 65 cm x 44 cm, -- für die Mitfahrer auf den Rücksitzen in den Abmessungen von laut Antrag 39 cm x 28 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - an den Rändern mit ca. 1 cm breiten Gewebestreifen eingefasst und gesäumt; der Teppich für den Fahrer ist zusätzlich mit einem eingeprägten Trittschutz aus augenscheinlich Kunststoff ausgestattet, - mit einer Rückbeschichtung aus Kunststoff (laut Antrag Polyvinylchlorid) versehen, - weder gewebt noch getuftet, - kein Nadelfilz, - nicht handgearbeitet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag; keine Einreihung als Zubehör für Pkw, da die Ware in der Position 5705 genauer bezeichnet ist. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - in Form einer stilisierten Blume, mit einem Durchmesser von laut Antrag 60 cm, - aus einem dreilagigen, durch Kleben miteinander verbundenen Flächenerzeugnis, mit einer Außenlage (Schauseite) aus einem Plüschgewirke der Position 6001, somit keine Ware der Position 5702, einer Zwischenlage aus augenscheinlich Vliesstoffen und einer Unterlage aus einem Gewebe; alles aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyester), - an den Rändern durch sog. Knopflochstichnähte gesäumt, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus synthetischen Spinnstoffen, konfektioniert, nicht handgearbeitet"
Fußbodenbelag, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - annähernd rechteckig zugeschnitten (mit abgerundeten Ecken); in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag 58 cm x 38 cm, - aus einem Vliesstoff aus synthetischen Spinnstoffen (laut Antrag Polyvinylchlorid), bestehend aus einer Wirrlage aus verfestigten synthetischen Monofilen mit einem Durchmesser von weniger als 1 mm (somit keine Ware der Position 3926), - auf der Oberseite u. a. mit der Aufschrift "Welcome" bedruckt, - auf der Unterseite mit einer Beschichtung aus augenscheinlich Zellkunststoff versehen, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, konfektioniert, aus synthetischen Spinnstoffen, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …
Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.30.90?
Die Zolltarifnummer 5705.00.30.90 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.30.90?
Der Drittlandszollsatz für 5705.00.30.90 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.30.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.30.90?
5705.00.30.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 5705.00.30.90 im Zolltarif eingeordnet?
5705.00.30.90 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 57050030 aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.30.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.30.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI26243/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.30.90?
TARIC-Code 5705.00.30.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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