Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0: Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0 steht für Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5705.00.80.99.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 57. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5705.00.80.99.0
Drittlandszoll
8 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 57TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5705Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  3. 5705.00Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert
  4. 5705.00.80aus anderen Spinnstoffen
  5. 5705.00.80.99andere
  6. 5705.00.80.99.0Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0

HS-Code5705.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5705.00.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5705.00.80.9910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5705.00.80.99.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI43225/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-23

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, in den Abmessungen von 40 cm x 60 cm, -- aus Bündeln aus Kokosfasern, die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kunststoff (Vinyl) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), -- nicht gewebt oder getuftet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI57624/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-26

Fußbodenbelag, sog. Naturteppich, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in einem Polybeutel verpackt, -- rund, mit einem Durchmesser von 70 cm, -- aus geflochtenen, textil bearbeiteten Strängen aus Jute und aus geflochtenen Gewebestreifen aus Baumwolle, - spiralartig zusammengenäht (somit konfektioniert), - weder gewebt noch getuftet, - kein Nadelfilz, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Jute und Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI21645/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-12

Teppich, sog. Teppich Sun, Foto siehe Anlage, - mit einem bedruckten Etikett versehen und in einem Polybeutel verpackt, - kreisförmig, mit einem Durchmesser von laut Antrag 120 cm, - aus einem Geflecht aus laut Antrag 80 GHT Baumwolle und 20 GHT Polyester (synthetische Chemiefasern), - bedruckt, - ohne Flor; nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - spiralförmig zusammengenäht (somit konfektioniert), - mit einer rutschhemmenden Rückenbeschichtung aus Kautschuk (laut Antrag Latex) versehen, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI17929/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-20

Fußbodenbelag, sog. Kokosfußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von ca. 45 cm x 75 cm, - aus Bündeln aus Kokosfasern, die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kautschuk (laut Antrag Latex) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), - nicht gewebt oder getuftet, somit keine Ware der Position 5703, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI38606/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-10-30

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- rechteckig, in den Abmessungen von 40 cm x 60 cm, -- aus Bündeln aus Kokosfasern, die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kunststoff (Vinyl) eingebettet sind (durch Beflocken hergestellt), -- nicht gewebt oder getuftet, -- ohne Hinweise auf Handarbeit, -- bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

DEBTI34529/25-1Erteilt von DEGültig bis 2025-10-26

Teppich, Foto siehe Anlage, - annähernd rechteckig (mit abgerundeten Ecken), in den Abmessungen von laut Antrag 120 cm x 80 cm, - aus Geflechten aus Garnen aus pflanzlichen Spinnstoffen (laut Antrag Jute), somit keine Ware der Position 5702, - in Form eines Rechtecks zusammengenäht, u. a. somit konfektioniert, - ohne Flor; weder gewebt noch getuftet, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Teppich. "Teppich, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus pflanzlichen Spinnstoffen, konfektioniert, aus Jute, nicht handgearbeitet"

DEBTI42922/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-11-28

Fußbodenbelag, sog. Naturteppich, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - rund, mit einem Durchmesser von laut Antrag 70 cm, - aus geflochtenen, textil bearbeiteten Strängen aus laut Antrag Jute (Ware des Kapitels 53; somit kein Flechtstoff und damit keine Ware der Position 4601) und aus geflochtenen Gewebestreifen aus laut Antrag Baumwolle, - spiralartig zusammengenäht (somit konfektioniert), - weder gewebt noch getuftet, - kein Nadelfilz, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Fußbodenbelag. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Jute und Baumwolle, nicht handgearbeitet"

DEBTI43428/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-10-06

Fußmatte, Foto siehe Anlage, - rechteckig, in den Abmessungen von laut Antrag 40 cm x 60 cm, - aus Bündeln aus laut Antrag Kokosfasern (pflanzlicher Spinnstoff der Position 5305), die unmittelbar in einen Teppichgrund aus Kunststoff (laut Antrag Vinyl) eingebettet sind (konfektioniert), - durch Beflocken hergestellt; u. a. somit keine Ware der Position 5703, - nicht gewebt oder getuftet, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient als Fußabtreter, - bei der Verwendung der Ware als Fußabtreter bilden die Kokosfasern die Schauseite, - die Ware weist aufgrund ihrer Dicke, Steifheit und Widerstandsfähigkeit die charakteristischen Merkmale eines Fußbodenbelags auf. "Fußbodenbelag, anderer als in den Positionen 5701 bis 5704 genannte, aus Spinnstoffen, konfektioniert, aus Kokosfasern, nicht handgearbeitet"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5705

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Teppiche und Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, die nicht in den anderen Positionen dieses Kapitels genauer erfasst sind. Zu den Erzeugnissen dieser Position gehören: 1) Teppiche, bei denen ein Flor aus Spinnstofffasern, der auf einen Teppichgrund oder unmittelbar auf einen als Teppichgrund dienenden Klebstoff befestigt worden ist, die Veloursoberfläche bildet. Das Befestigen kann durch Kleben, Schmelzen oder durch eine Kombination dieser beiden Verfahren oder durch Ultraschallschweißen erfolgt sein. Der Flor kann auf einen einzigen Teppichgrund oder zwischen zwei Lagen eines Teppichgrunds geklebt sein, im letzteren Fall um durch Trennen zwei Teppiche zu erhalten. …

Pos. 5705

Zu Unterposition 5705 00: 1. Elektrischer Heizteppich aus Spinnstoff (90 cm lang x 45 cm breit x 1 cm dick), aus zwei Lagen, mit einem S-förmigen Widerstandsdraht als Wärmequelle und einer Reglereinheit, bestehend. Eine Lage besteht aus einem Polgewirke (100% Polyester) mit einem Überzug aus Zellkunststoff (Polyurethan). Die andere Lage bildet eine Fütterungslage bestehend aus einer Kombination eines Vliesstoffes aus Polyester und einem Filz. Der Widerstandsdraht befindet sich zwischen zwei Polyesterschichten, die Ränder der Ware sind gesäumt. Zwei Temperatureinstellungen sind möglich (Gering: 40 ° C, Hoch: 50 ° C). Die Ware ist dazu bestimmt auf den Boden gelegt zu werden, um eine Erwärmung für Nutzer zu bewirken. Einreihung in Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 1 zu Kapitel 57.

Pos. 5705

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1966/94 der Kommission vom 28. Juli 19411) (RV L 1966/94), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Matte (Fußabtreter), deren Schauseite aus Faserbüscheln aus Kokosfasern von etwa 1 cm Länge besteht, die unmittelbar in eine Lage von mit einem Weichmacher vermischtem PVC senkrecht eingesetzt sind. Unterposition 5705 00 80 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 5705 und 5705 00 80. Siehe auch die Erläuterungen zu Position 5705 des Harmonisierten Systems. Verordnung (EG) Nr. 198/2009 der Kommission vom 10. März 2009 (ABL EU Nr. …

Pos. 5705

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Oktober 1992 Az.: VII K 3/92 Aus den Gründen: ... Die beklagte Oberfinanzdirektion erteilte der Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft ... mit der ein Fußbodenbelag ... in Meterware von 30,5 cm Breite, aus nebeneinander gelegten Streifen von aufgeschnittenen Altreifen, mit aufgerauter Oberfläche - Schauseite - von synthetischem Spinnstoff (Polyamid) und Rückseite von kautschutiertem, undichten Gewebe in Anwendung von Anmerkung 1 zu Kapitel 57 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der Unterposition 5705 0039 der KN - andere Fußbodenbeläge, aus synthetischen Spinnstoffen - zugewiesen wurde 1). Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Klägerin im Wesentlichen vorbringt, die Ware bestehe aus Kautschuk (mehr als 95 %) mit eingearbeitetem Gewebe. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0?

Die Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0 umfasst Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, andere, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5705.00.80.99.0?

Der Drittlandszollsatz für 5705.00.80.99.0 beträgt 8 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5705.00.80.99.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 570500. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0?

5705.00.80.99.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5705.00.80.99.0 im Zolltarif eingeordnet?

5705.00.80.99.0 steht in dieser Hierarchie: 57 TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN > 5705 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 570500 Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert > 57050080 aus anderen Spinnstoffen > 5705008099 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5705.00.80.99.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5705.00.80.99.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI43225/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5705.00.80.99.0?

Warennummer 5705.00.80.99.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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