Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6002.90.00.00: Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6002.90.00.00 steht für Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,5 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6002.90.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 60. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6002.90.00.00
Drittlandszoll
6,5 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 60GEWIRKE UND GESTRICKE
  2. 6002Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001
  3. 6002.90andere
  4. 6002.90.00.00Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6002.90.00.00

HS-Code6002.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6002.90.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6002.90.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,5 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI8033/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-21

Bänder-Sortiment, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier elastischen Bändern, einem selbstklebenden Klett- bandpaar und zwei Bügelsaumbändern, gemeinsam in einer Blisterpackung mit einer Papp- unterlage in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt , - elastische Bänder: -- jeweils: --- als Meterware, mit einer Breite von laut Antrag 6 mm, 8 mm, 13 mm und 25 mm und einer Länge zwischen 1 m und 3 m, --- aus einem Gewirken aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag 60 GHT bis 65 GHT Polyester) und laut Antrag 35 GHT bis 40 GHT Kautschukfäden, -- keine Elastomergarne enthaltend, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - Klettbandpaar: -- als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von jeweils 1 m und einer Breite von jeweils 16 mm, -- bestehend aus einem Hakenband (Samtgewebe mit Flor) und einem Flauschband (Schlingen- gewebe mit Flor) der Position 5806; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), -- auf der Rückseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit augenscheinlich Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogen und mit einem Abdeckpapier versehen, -- beide Bänder sind von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - Bügelsaumbänder: -- als Meterware; mit einer Breite von ca. 25 mm bzw. 30 mm und einer Länge von laut Antrag 2 m, -- aus zwei mit ihrer ganzen Fläche aufeinanderliegenden und so miteinander durch Nähen verbundenen Lagen: --- mit einer Ober- und Unterlage: ---- aus einem Gewebe aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), ---- mit Schmelzklebepunkten bedruckt, ---- in Leinwandbindung, - die sog. elastischen Bänder bestimmen insbesondere im Hinblick auf den Menge (Anzahl) den wesentlichen Charakter der Warenzusammenstellung. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, andere als solche der Position 6001"

DEBTI58030/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-03

Bänder-Sortiment, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier Bändern aus Gewirken (sog. "Elastischen Bändern"), zwei mit Kunststoff überzogenen Geweben (sog. "Klettbänder") und zwei Vliesstoffen (sog. "Bügelsaumbänder"); gemeinsam auf einer Blisterkarte für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - "Elastische Bänder": -- vier Bänder auf einer Pappunterlage, -- als Meterware; laut Antrag mit unterschiedlichen Längen von 1 m - 3 m und unterschiedlichen Breiten von 6 mm - 25 mm, -- aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Kettengewirken aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit einem Anteil an Fäden aus Elastodien (Kautschuk) von laut Antrag 30 GHT, -- keine Elastomergarne enthaltend, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - "Klettbänder": -- als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von jeweils 100 cm und einer Breite von jeweils 1,6 cm, -- bestehend aus einem Hakenband (Samtgewebe mit Flor) der Position 5806 und einem Flauschband (Schlingengewebe mit Flor) der Position 5806; beide aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyamid), -- auf der Rückseite mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit augenscheinlich Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogen und mit einem Abdeckpapier versehen, -- beide Bänder sind von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufrollbar, ohne rissig zu werden, - "Bügelsaumbänder": -- zwei Stück, als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von 2 m und Breiten von 25 mm bzw. 30 mm, -- aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyamid), -- thermisch verfestigt, -- weder bestrichen noch überzogen, -- auf der Rückseite mit einem Abdeckpapier versehen, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 93 g, - die sog. "Elastischen Bänder" bestimmen insbesondere im Hinblick auf die Menge (Anzahl) den Charakter der Warenzusammenstellung, u. a. somit keine Ware der Position 5603. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, andere als solche der Position 6001"

DEBTI58022/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-03

Bänder-Sortiment, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus vier Bändern aus Gewirken (sog. "Elastischen Bändern"), zwei Bändern aus Geweben (sog. "Baumwoll-Nahtbänder") und zwei Vliesstoffen (sog. "Bügelsaumbänder"); gemeinsam auf einer Blisterkarte für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - "Elastische Bänder": -- vier Bänder auf einer Pappunterlage, -- als Meterware; laut Antrag mit unterschiedlichen Längen von 1 m - 3 m und unterschiedlichen Breiten von 6 mm - 25 mm, -- aus ca. 1 mm dicken, einfarbigen Kettengewirken aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester); mit einem Anteil an Fäden aus Elastodien (Kautschuk) von laut Antrag 30 GHT, -- keine Elastomergarne enthaltend, -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - "Baumwoll-Nahtbänder": -- zwei Stück, als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von jeweils 120 cm und einer Breite von 3 cm, -- aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag Baumwolle, -- mit echten Webkanten an beiden Längsseiten, -- kein Samt, Plüsch, Chenille- oder Schlingengewebe, -- keine Elastomergarne oder Kautschukfäden enthaltend, - "Bügelsaumbänder": -- zwei Stück, als Meterware; laut Antrag mit einer Länge von 2 m und Breiten von 25 mm bzw. 30 mm, -- aus synthetischen Filamenten (laut Antrag Polyamid), -- thermisch verfestigt, -- weder bestrichen noch überzogen, -- auf der Rückseite mit einem Abdeckpapier versehen, -- mit einem Quadratmetergewicht von ca. 96 g, - die sog. "Elastischen Bänder" bestimmen insbesondere im Hinblick auf die Menge (Anzahl) den Charakter der Warenzusammenstellung, u. a. somit keine Ware der Position 5603. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, andere als solche der Position 6001"

DEBTI20357/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-06-25

Gewirke, sog. Elastikband, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, -- als Meterware, mit einer Breite von 20 mm einer Länge von 3 m, in den Farben weiß bzw. schwarz -- aus 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Gummi (Kautschukfäden), -- ohne Flor- oder Schlingenoberfläche. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, anderes als solche der Position 6001"

DEBTI465/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-02-13

Gewirke, sog. Hosensteg anknöpfbar aus Spinnstoffen, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - als Meterware mit einer Länge von ca. 24,8 cm und einer Breite von ca. 2 cm, - aus einem Kettengewirke aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester) und Kautschukfäden; die Antragsangaben von 70 GHT Polyester und 30 GHT Kautschuk können als zutreffend angesehen werden, - mit regelmäßig eingearbeiteten, ca. 0,8 cm langen schlitzförmigen Öffnungen (keine Konfektionierung i. S. d. Anmerkung 7 zu ABS XI), - keine Elastomergarne enthaltend, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, anderes als solche der Position 6001"

DEBTI27387/20-4Erteilt von DEGültig bis 2023-09-03

Gewirke, sog. Gummilitze, Foto siehe Anlage, - auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 15 mm und einer Länge von 3 m, - laut Antrag aus 67 GHT Polyester (synthetische Chemiefasern) und 33 GHT Kautschukfäden, - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - mit regelmäßig eingearbeiteten, ca. 7 mm langen, schlitzförmigen Öffnungen (keine Konfektionierung i. S. d. Anmerkung 7 zu ABS XI). "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, anderes als solche der Position 6001"

DEBTI14747/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-05-27

Gewirke, sog. Elastikband, Foto siehe Anlage, - auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 20 mm einer Länge von 3 m, in den Farben weiß bzw. schwarz - laut Antrag aus 65 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 35 % Gummi (Kautschukfäden), - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche. "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, anderes als solche der Position 6001"

DEBTI14749/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-05-27

Gewirke, sog. Knopflochband, Foto siehe Anlage, - auf einem bedruckten Pappaufhänger aufgewickelt und in einer Kunststofffolie eingeschweißt, - als Meterware, laut Antrag mit einer Breite von 12 mm einer Länge von 3 m, in den Farben weiß bzw. schwarz, - laut Antrag aus 70 % Polyester (synthetische Chemiefasern) und 30 % Latex (Kautschukfäden), - ohne Flor- oder Schlingenoberfläche, - mit regelmäßig eingearbeiteten, ca. 9 mm langen, schlitzförmigen Öffnungen (keine Konfektionierung i. S. d. Anmerkung 7 zu ABS XI). "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, anderes als solche der Position 6001"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6002

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN) (entfallen) bis Wegen der Auslegung des Begriffs „Elastomergarne“ siehe die Anmerkung 13) zu Abschnitt XI. (entfallen) bis

Pos. 6002

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001. Elastomergarne sind in der (Anmerkung 13) zum Abschnitt XI definiert. Die Bezeichnung texturierte Garne in dieser Anmerkung ist am Ende der Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Unterposition 5402 definiert. (entfallen) Nicht zu dieser Position gehören: a) Verbandzeug, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Pos. 3005). b) „Maschengarne“ (Pos. 5606). c) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, der Pos. 5807. d) Stickereien, aus Gewirken und Gestricken, der Position 5810. e) Erzeugnisse des Kapitels 59 (z. B. …

Kapitel 60

1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Position 5804 (RV E6001A00); b) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807 (RV E6001B00); c) Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, zu Position 6001 (RV E6001C00). 2. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art (RV E6002000). 3. Als „Gewirke" im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden (RV E6003000). Unterpositions-Anmerkungen 1. …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6002.90.00.00?

Die Zolltarifnummer 6002.90.00.00 umfasst Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6002.90.00.00?

Der Drittlandszollsatz für 6002.90.00.00 beträgt 6,5 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6002.90.00.00?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 600290. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6002.90.00.00?

6002.90.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6002.90.00.00 im Zolltarif eingeordnet?

6002.90.00.00 steht in dieser Hierarchie: 60 GEWIRKE UND GESTRICKE > 6002 Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001 > 600290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6002.90.00.00?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6002.90.00.00 erfasst, zum Beispiel DEBTI8033/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6002.90.00.00?

TARIC-Code 6002.90.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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