Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6110.20.99: Pullover, für Frauen oder Mädchen

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6110.20.99 steht für Pullover, für Frauen oder Mädchen. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6110.20.99 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.

Zolltarifnummer
6110.20.99
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Nein
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6110.20aus Baumwolle
  4. 6110.20.99Pullover, für Frauen oder Mädchen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.20.99

HS-Code6110.206 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6110.20.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI18992/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-23

Pullover, Größe L, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2 , 9 mm dicken, buntgestrickten Gestricken aus laut Antrag 100 % Baumwolle; mit einem sog. Einsatz aus laut Antrag 60 % Baumwolle und 40 % Acryl (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli und keine Kleidung der Position 6109, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 71 cm), - vorn mit einer nicht durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit kurzen Ärmeln, - vorn oberhalb der linken Brust mit einem Firmenlogo verziert, - am unteren Rand und an den Ärmelenden mit einem doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten, leicht verengenden Bund, u. a. daher keine Ware der Position 6106. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI13880/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-07-12

Pullover, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1 , 3 mm dicken, buntgewirkten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 80 % Baum- wolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirkedicke kein Unterziehpulli und keine Kleidung der Position 6109, - in der Nähe der Taille endend (Rückenlänge ca. 39 cm), - mit einer Kapuze mit Kordelzug, deren Ränder vorn von rechts auf links überlappen (Frauen- kleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Ärmel, - am unteren Rand mit einem verengenden, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bund, - erfüllt die Bedingungen zur Einreihung als Pullover, somit keine Kleidung der Position 6114. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI5760/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe 36/38, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0 , 7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle; im Bereich des Kragens sowie im oberen Bereich des Vorderteils aus durchbrochen gearbeiteten Gewirken (sog. Raschelspitze) aus laut Antrag 90 % Polyamid und 10 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 61 cm), - mit einem Stehkragen (somit keine Ware der Position 6109); vorne und hinten jeweils mit einer Überlappung von rechts auf links (Frauenkleidung), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ärmellos; mit weiten Armausschnitten (somit kein Unterziehpulli), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang ist das Gewirke aus Baumwolle das für die Spinnstoff- ermittlung maßgebende Flächenerzeugnis. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI18192/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-06

Pulloverähnliches Kleidungsstück, Größe 44/46, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 68 cm), - mit einem gerippt gewirkten, hohen Kragen (somit keine Ware der Position 6109), - ohne Öffnung und ohne Verschluss; ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - ärmellos; mit weiten Armausschnitten (somit kein Unterziehpulli), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pulloverähnliches Kleidungsstück, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI31382/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-09-01

Strickjacke, sog. Sweatjacke für Kinder, Knaben, Größen 92 und 98, Foto siehe Anlage, - veranschaulicht durch ein Warenmuster in Größe 62, - aus ca. 1,6 mm dicken, buntgewirkten, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken (melierte Garne) aus laut Antrag 89 % Baumwolle sowie 7 % Polyester und 4 % Elasthan (beides synthetische Chemie- fasern), - über die Taille reichend, - mit einem runden Halsausschnitt, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss; am oberen Rand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Mädchenkleidung); somit keine Knabenkleidung, - mit langen Ärmeln, die nicht über den unteren Rand des Kleidungsstücks hinausreichen (damit kein Blouson); an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten Bündchen, - vorn mit zwei aufgesetzten Taschen (sog. Kängurutaschen) unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, gerippt gewirkten, verengenden Bund, - ist nicht für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine gewisse Formfestigkeit auf, somit keine Jacke. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Baumwolle, für Mädchen"

DEBTI17997/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-26

Pullover, sog. Sweatshirt, Art. 9075100, Größe XL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 1,6 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern); u. a. aufgrund der Gewirke- dicke kein Unterziehpulli, - über den Schritt reichend (Rückenlänge: ca. 74 cm), - mit einem runden Halsausschnitt, mit doppelt gearbeiteter, gerippt gewirkter Blende, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - ohne Hinweise auf den Trägerkreis (unisex), - mit langen Ärmeln; an den Ärmelenden mit angesetzten, doppelt gearbeiteten, verengenden Bündchen, - im unteren Bereich mit einem aufgestickten Schriftzug verziert, - am unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, leicht verengenden Bund. "Pullover, aus Gewirken, aus Baumwolle, kein Unterziehpulli, für Frauen"

DEBTI11035/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-06-05

Strickjacke, sog. Strickjacke aus Baumwolle für Damen, Größe S, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 2,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken aus laut Antrag 70 % Baumwolle und 30 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - ungefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 59 cm), - mit einer doppelt gearbeiteten Kapuze mit Kordelzug, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit einem bis an den Kapuzenrand reichenden Reißverschluss, am Kapuzenrand mit einer kurzen Überlappung von rechts über links (Frauenkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit angesetzten, verengenden, gerippt gewirkten Bündchen, - im oberen Bereich großflächig mit Schriftzügen bestickt und mit Strasssteinen verziert, - vorn mit zwei eingesetzten, offenen Taschen unterhalb der Taille, - am unteren Rand mit einem angesetzten, doppelt gearbeiteten, nicht verengenden, gerippt gewirkten Bund, - weist weder aufgrund der Ausstattung (ungefüttert) noch des Schnitts (nicht in Bahnen gearbeitet) eine Formfestigkeit auf, somit keine Jacke, - wird im Allgemeinen nicht über jeder anderen Kleidung und zum Schutz gegen das Wetter getragen, somit keine Ware der Position 6102. "Strickjacke, aus Gewirken, aus Baumwolle, für Frauen"

DKBTI24-0214851Erteilt von DKGültig bis 2027-05-14

Varen er en beklædningsgenstand med korte ærmer og rund halsudskæring. Varen har ribkant forneden, langs halsudskæringen og ved manchetterne. Varen har ingen åbning eller form for lukning. Varen er beregnet til at blive båret på overkroppen. Varen er af trikotage. Efter det oplyste, består varen af bomuld og alpaka. Varen foreligger i forskellige farver.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 20: 1. Ärmelloses Kleidungsstück mit rundem Halsausschnitt, dazu bestimmt, den Oberkörper zu bedecken, knapp an die Taille reichend. Dieses pulloverähnliche Kleidungsstück besteht ganz aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle). Es hat am Halsausschnitt, an den Armausschnitten und am unteren Rand angenähte Wirkbündchen (100 % Baumwolle) von gleicher Farbe, aber von anderer Gewirke-(Gestricke-)Struktur. Dieses Kleidungsstück ist Teil einer Warenzusammenstellung, deren anderer Bestandteil eine kurze Hose (Shorts) von gleicher Farbe und gleichem Flächenerzeugnis, aber ohne Wirkbündchen ist. Anwendung der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 61 und der Anmerkung 14 zu Abschnitt XI. Siehe auch Avis 6104 62/1. 2. …

Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

Pos. 6110

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Leichte Kleidungsstücke liegen vor, wenn die Dicke des Gewirkes oder Gestrickes 1 mm oder weniger beträgt. Strickjackenähnliche Ware (408. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, 16.10.2006, TAXUD/8622/2006).

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.20.99?

Die Zolltarifnummer 6110.20.99 umfasst Pullover, für Frauen oder Mädchen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.20.99?

Der Drittlandszollsatz für 6110.20.99 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6110.20.99?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611020. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.20.99?

6110.20.99 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6110.20.99 im Zolltarif eingeordnet?

6110.20.99 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611020 aus Baumwolle. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.20.99?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.20.99 erfasst, zum Beispiel DEBTI18992/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.20.99?

KN-Code 6110.20.99 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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