Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0: Unterziehpullis

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0 steht für Unterziehpullis. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6110.30.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6110.30.10.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6110Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6110.30aus Chemiefasern
  4. 6110.30.10Unterziehpullis
  5. 6110.30.10.00.0Unterziehpullis

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0

HS-Code6110.306 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6110.30.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6110.30.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6110.30.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI13091/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-15

Unterziehpulli, Größe 34, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,5 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 95 % Viskose und 5 % Elasthan (beides Chemiefasern), mit mehr als 12 Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung (feinmaschig), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 53 cm), - mit einem enganliegenden, hohen Kragen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen, enganliegenden Ärmeln, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: ca. 72 cm), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pullover (Unterziehpulli), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI50763/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-03-09

Unterziehpulli, Größe XL, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 83 % Polyamid und 17 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), mit mehr als 12 Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung (feinmaschig), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 59 cm), - mit einem enganliegenden, hohen Kragen (deshalb keine Ware der Position 6109), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen, enganliegenden Ärmeln, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: ca. 90 cm), - auf der Vorderseite mit einem Aufdruck verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pullover (Unterziehpulli), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI17482/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-09

Unterziehpulli und Badehose, sog. Bade-Set, Größe 98/104, Foto siehe Anlage, - laut Antrag jeweils auf einem Kleiderbügel aufgehängt und gemeinsam in einem Polybeutel verpackt, - als zweiteilige Zusammenstellung, - kein zweiteiliger Badeanzug, u. a. da das Oberteil aufgrund seines Schnitts nicht erkennen lässt, dass es ausschließlich oder hauptsächlich dazu bestimmt ist, als Badekleidung getragen zu werden, - keine Kombination, u. a. weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, - getrennte Einreihung aller Bestandteile, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - Unterziehpulli: - aus ca. 0,5 mm dicken (leichten), einfarbigen bzw. bedruckten Gewirken aus laut Antrag 85 % Polyester und 15 % Elasthan (beides synthetische Chemiefasern), mit mehr als 12 Maschen je linearen Zenti- meter in jeder Richtung (feinmaschig), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 39,5 cm), - mit einem enganliegenden, hohen Kragen (u. a. deshalb kein Kleidungsstück der Position 6109), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen, enganliegenden Ärmeln, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: ca. 53 cm), - am unteren Rand und an den Ärmelenden durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Unterziehpulli, aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI22904/18-1Erteilt von DEGültig bis 2021-09-02

Unterziehpulli und lange Hose, Größe 2, Fotos siehe Anlage, - gemeinsam mit einem Smartphoneaufsteller aus Pappe in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht; der Smartphoneaufsteller ist geringwertig und im Hinblick auf die Verwendung als unbedeutend zu betrachten, er ändert das Wesen der Hauptware nicht und ist deshalb wie diese einzureihen, - die beiden Kleidungsstücke dienen laut Antrag zusammen mit einem Smartphone und einer entsprechenden Anwendersoftware (beides nicht Gegenstand des Antrags) der 3D-Vermessung des Trägers zur Ermittlung der Kleidergröße, sie verfügen selbst über keine Messfunktion, somit keine Ware des Kapitels 90; aufgrund der Gesamtbeschaffenheit auch keine Ware des Kapitels 84, - als zweiteilige Zusammenstellung; keine Kombination, weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, - getrennte Einreihung, weil die Kleidungsstücke nicht zusammen in eine Position eingereiht werden können, - aus ca. 0,8 mm dicken (leichten), musterbildend bedruckten Gewirken aus laut Antrag 89 % Polyester und 11 % Polyurethan (beides Chemiefasern); mit mehr als zwölf Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung (feinmaschig), - Unterziehpulli: -- über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 58 cm), -- mit einem enganliegenden, hohen Kragen (somit kein Kleidungsstück der Position 6109), -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, -- mit langen, enganliegenden Ärmeln, an den Ärmelenden mit Daumenloch, -- enganliegend gearbeitet (Brustumfang: ca. 78 cm), -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt. "Pullover (Unterziehpulli), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEBTI63615/17-1Erteilt von DEGültig bis 2021-03-08

Unterziehpulli (Größe XS), sog. Sportshirt, Abbildung siehe Anlage, - verpackt in einem Polybeutel, - aus ca. 0,9 mm dicken (leichten), einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 84 % Polyester und 16 % Lycra (beides Chemiefasern); mit mehr als zwölf Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung (feinmaschig), - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 59 cm), - mit einem enganliegenden, hohen Kragen (somit kein Kleidungsstück der Position 6109), - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit langen, enganliegenden Ärmeln, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: ca. 32 cm), - im vorderen, linken Schulterbereich und zwischen den Schulterblättern mit einem aufgedruckten Firmenlogo, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festkleben gesäumt. "Pullover (Unterziehpulli), aus Gewirken, aus Chemiefasern"

DEF/1882/05-1Erteilt von DEGültig bis 2011-05-22

Zweiteilige Zusammenstellung bestehend aus einem Unterziehpulli und einer langen Unter- hose für Männer, sog. Thermowäsche, Artikelnr. 96944, Größe XL, siehe Fotos, - aus 0,6 mm dicken, leichten, einfarbigen, feinmaschigen Gewirken aus lt. Antrag 100% Polyester (synthetische Chemiefasern); mit mehr als 12 Maschen je linearen Zentimeter in horizontaler und vertikaler Richtung, - keine Kombination, da eine Ware der Pos. 6107 (hier: Unterhose) nicht als deren Bestand- teil zugelassen ist, - Unterziehpulli: -- über den Schritt reichend (Rückenlänge: 75 cm); vorn 11 cm kürzer gearbeitet, -- mit einem enganliegenden Stehkragen, somit kein T-Shirt der Pos. 6109, -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, somit ohne Merkmale, die auf den Trägerkreis (Männer oder Frauen) hinweisen (unisex); aufgrund der fehlenden Öffnung keine Hemdbluse der Pos. 6106; mit einem aufgenähten Emblem auf der linken Brust, -- enganliegend gearbeitet (Brustumfang: 108 cm), -- mit langen, enganliegenden Ärmeln mit verengenden Bündchen, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt.

DEF/4527/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-11-09

Unterziehpulli, sog. EKG Short Sleeve Crew, Größe M, Style 3813, s. beigefügtes Foto, - aus bis 0,8 mm dicken, leichten, buntgewirkten, feinmaschigen Gewirken aus lt. Antrag 65 % Polyester, 30 % Polyamid und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern); mit mehr als 12 Maschen je linearen Zentimeter in jeder Richtung, - über die Taille reichend (Rückenlänge: 61 cm), - mit enganliegendem Stehkragen, - ohne Öffnung und ohne Verschluss, - mit kurzen, enganliegenden Ärmeln, an den Abschlüssen durch Umschlagen und Fest- nähen gesäumt, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: 88 cm), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - erfüllt aufgrund des Schnitts und der Materialbeschaffenheit die Voraussetzungen zur Einreihung als Unterziehpulli.

DEF/3437/04-1Erteilt von DEGültig bis 2010-08-11

Unterziehpulli, sog. Shirt Crew EFFECT, Gr. M, s. Abb.; - aus 0,8 mm dicken, leichten, einfarbigen, feinmaschigen Gewirken aus lt. Antrag 100 % Chemiefasern; mit mehr als 12 Maschen je linearen Zentimeter in horizontaler und vertikaler Richtung, - mit enganliegendem Stehkragen (somit kein T-Shirt), - ohne Öffnung und ohne Verschluß, - mit kurzen, enganliegenden Ärmeln, - enganliegend gearbeitet (Brustumfang: 86 cm), - über die Taille reichend (Rückenlänge: 64 cm), - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - auf der Vorderseite in Brusthöhe und auf den Ärmeln mit einem Firmenlogo bedruckt, - erfüllt aufgrund des Schnitts und der Materialbeschaffenheit die Voraussetzungen zur Einreihung als Unterziehpulli, daher kein pulloverähnliches Kleidungsstück der Unterposition 6110 3099.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 3010: Siehe die Erläuterungen zu Unterposition 6110 2010.

Pos. 6110

Zu Unterposition 6110 30: 1. Kleidungsstück für Fußballtorwarte aus Jersey (100 % Polyester), über die Taille reichend, mit langen Raglanärmeln und mit engem Halsausschnitt ohne Öffnung. Das Kleidungsstück ist mit geringfügig schützenden Ellenbogenpolstern versehen, die auf die Ärmel aufgenäht sind und weist einen Rippenbund am Ärmelende auf. Der untere Rand des Kleidungsstücks ist gesäumt. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.1) 2. Gewirktes Kleidungsstück mit kurzen Ärmeln für Frauen (100% Acryl), mit einem Roll­kragen und ohne Öffnung. Es weist in jeder Richtung durchschnittlich mehr als 10 Maschen je linearem Zentimeter auf. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. 3. Langärmeliges Kleidungsstück für Männer (76% Polyesterfasern und 24% Baumwolle), den oberen Teil des Körpers bedeckend, ungefüttert und ohne gerippten Bund am unteren Rand. …

Pos. 6110

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Fernschreiben der Kommission der EG vom 27. Februar 1988 Nr.: 42684 (11. Sitzung des Nomenklatur-Ausschusses) Folgende Kleidungsstücke gehören als „Pullover und ähnliche Waren“ zu Pos. 6110: 1. Kleidungsstück aus Gewirken (Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, mit enganliegenden kurzen Ärmeln, mit geripptem Bündchen am runden halsnahen Ausschnitt, mit einer Innenlage aus Gewirken, die am unteren Ende des Kleidungsstückes und an den Ärmelenden festgenäht ist, so dass das Kleidungsstück gewendet getragen werden kann (Abb. 294 1)). 2. Kleidungsstück aus Gewirken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), den Oberkörper bedeckend, bis zur Taille reichend, mit einem angesetzten Bund in der Taille, schmalen Trägern, weiten Armlöchern, vorn und hinten tief ausgeschnitten (Abb. 313 1)). Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission vom 9. …

Pos. 6110

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vom 21. Oktober 2004 Az.: 6 K 2735/03 Z Tatbestand: Streitig ist, ob die mit den verbindlichen Zolltarifauskünften … vorgenommenen Einreihungen einer zweiteiligen Warenzusammenstellung (Pullover und Hose) in die Zollnomenklatur zutreffend ist. Die Klägerin beantragte … bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt … (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr als Schlafanzug, Art. Nr. 13918, Style B, bezeichnete Ware. …Bei dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um eine zweiteilige Zusammenstellung von Hose und Pullover der Kindergröße 116. Beide Teile bestehen aus einem 0,6 mm dicken Baumwollgewirke. Das Oberteil besteht aus drei verschiedenfarbigen Gewirken, das Rückenteil und ca. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0 umfasst Unterziehpullis. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6110.30.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6110.30.10.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6110.30.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611030. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0?

6110.30.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6110.30.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6110.30.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6110 Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken > 611030 aus Chemiefasern > 61103010 Unterziehpullis. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6110.30.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6110.30.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI13091/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6110.30.10.00.0?

Warennummer 6110.30.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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