Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0: Fingerhandschuhe, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0 steht für Fingerhandschuhe, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 8,9 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6116.10.80.91.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6116.10.80.91.0
Drittlandszoll
8,9 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6116Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6116.10mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen
  4. 6116.10.80andere
  5. 6116.10.80.91andere
  6. 6116.10.80.91.0Fingerhandschuhe, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0

HS-Code6116.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6116.10.808 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6116.10.80.9110 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6116.10.80.91.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll8,9 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI46142/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-26

Fingerhandschuhe, sog. Damen und Herren Garten Handschuhe, Art. 109608, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus einem buntgewirkten Gewirke aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - nachträglich mit Ausnahme des größten Teils des Bündchens, von Teilen des Handrückens und der Fingeraußenseiten einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag: Nitril; keine Zellstruktur erkennbar) getränkt, - an der Eingriffsöffnung mit einer kontrastfarbenen Überwendlichnaht gesäumt. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff getränkt"

DEBTI31133/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-23

Fingerhandschuhe, sog. Arbeitsschutzhandschuh, Größe 10 (XL), Foto siehe Anlage, - als Paar in einem Polybeutel verpackt, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus buntgewirkten Gewirken aus überwiegend synthetischen Chemiefasern und nicht zum Abschnitt XI gehörenden Stoffen, - nachträglich mit Ausnahme des größten Teils der Stulpe, des Handrückens und Teilen der Finger- außenseiten einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan; keine Zellstruktur erkennbar) überzogen, daher keine Ware der Unterposition (KN) 6116 1020, - im Bereich des Handrückens und der Fingeraußenseiten mit aufgesetzten, biegsamen Protektoren aus Kunststoff ausgestattet, - an der Eingriffsöffnung durch eine kontrastfarbene Überwendlichnaht gesäumt, - insbesondere im Hinblick auf die gewichtsmäßige Zusammensetzung bestimmen die Spinnstoffe gegenüber den nicht zum Abschnitt XI gehörenden Stoffen den wesentlichen Charakter der Ware. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

DEBTI34911/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-10-13

Fingerhandschuhe, Größe 10, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus einfarbigen, gerauten Gewirken aus laut Antrag Baumwolle, - nachträglich einseitig (Außenseite) laut Antrag im Tauchverfahren mit Kunststoff (PVC = Polyvinylchlorid; keine Zellstruktur erkennbar) getränkt, - auf dem Stulpenrücken bedruckt, - am unteren Rand lediglich wellenförmig geschnitten. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff getränkt"

DEBTI2820/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-04-21

Fingerhandschuhe, sog. Dynagrip, PU Schnittschutz, Größe 8, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus buntgewirkten Gewirken aus laut Antrag 85 % synthetischen Chemiefasern (laut Antrag: 45 % HPPE, 38 % Polyester, 2 % Spandex) und 15 % Metallfäden (laut Antrag: Stahl), - nachträglich mit Ausnahme des größten Teils des Bündchens, des Handrückens und Teilen der Finger- außenseiten einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag: Polyurethan; keine Zellstruktur erkennbar) überzogen, - auf dem Handrücken bedruckt, - an der Eingriffsöffnung durch eine Überwendlichnaht gesäumt. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

DEBTI43630/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-14

Fingerhandschuhe, sog. Gartenhandschuh, Größe 9, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus einem buntgewirkten Gewirke aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - nachträglich mit Ausnahme des größten Teils des Bündchens, von Teilen des Handrückens und der Fingeraußenseiten einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag: Nitril; keine Zellstruktur erkennbar) überzogen, - an der Eingriffsöffnung mit einer kontrastfarbenen Überwendlichnaht gesäumt. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

DEBTI42876/23-1Erteilt von DEGültig bis 2027-01-07

Fingerhandschuhe, sog. Arbeitshandschuhe, Art. Nr.: 733287, in Größe L, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, abgepasst gewirkt, - aus einfarbigen Gewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - nachträglich mit Ausnahme des größten Teils des Bündchens, des Handrückens und von Teilen der Fingerrückseiten einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag: Polyurethan; keine Zellstruktur erkennbar) überzogen, - mit elastischen Bündchen, - am unteren Rand durch eine Überwendlichnaht gesäumt. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

DEBTI15728/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-07-30

Fingerhandschuh, sog. Golf-Handschuh, MEN ZG GLOVE SINGLE, ARTIKEL HT6807, in Erwachsenen- größe, Foto siehe Anlage, - einzeln in einem Hängekuvert aus Pappe mit Kunststofffenster verpackt, - als Fünffingerhandschuh gearbeitet, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit Fingeraußenseiten (einschließlich des Daumens) und in großen Bereichen des Handrückes aus mit geprägtem Zellkunststoff laminierten Gewirken der Position 5903; die Gewirke sind dicht und dicker (ca. 2/3 der Gesamtdicke) als der Zellkunststoff, sie dienen damit nicht nur der Verstärkung, -- mit einer Handinnenfläche aus mit Zellkunststoff überzogenen Gewirken der Position 5903; die Gewirke sind dicht und dicker (ca. 2/3 der Gesamtdicke) als der Zellkunststoff, sie dienen damit nicht nur der Verstärkung; teilweise augenscheinlich mit Silikon bedruckt, -- in den sonstigen Bereichen (Fingerzwischenräume und schmale Einsätze auf dem Handrücken) aus elastischen Gewirken des Kapitels 60, -- alle Gewirke bestehen aus Spinnstoffen, - im Bereich des Handgelenks elastisch verengt, - mit einer sehr kurzen Stulpe, mit Randeinfassung, - mit einer vom Stulpenrand ausgehenden, ca. 7 cm hochreichenden Öffnung, die im Bereich des Handrückens mit einem Klettverschlussriegel geschlossen werden kann, - dient laut Antrag als Golfhandschuh, - keine Einreihung in die Position 9506 (Ausrüstungsgegenstände für den Sport), da Handschuhe aller Art aus Kapitel 95 ausgenommen sind, - im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Golfhandschuh bestimmen die überzogenen Gewirke der Position 5903 gegenüber den laminierten Gewirken der Position 5903 den wesentlichen Charakter des Handschuhs, damit keine Ware des TARIC-Codes 6116 1080 11. "Handschuh, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

DEBTI21786/22-1Erteilt von DEGültig bis 2025-08-03

Fingerhandschuhe, sog. Arbeitsschutzhandschuh, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - als Fünffingerhandschuhe gearbeitet, - aus einem einfarbigen Gewirke aus laut Antrag 96 % Baumwolle und 4 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - nachträglich mit Ausnahme des Bündchens und des größten Teils des Handrückens einseitig (Außenseite) im Tauchverfahren mit Kunststoff (laut Antrag: Polyurethan; keine Zellstruktur erkennbar) überzogen, - mit einem doppelt gearbeiteten, angesetzten Bündchen. "Fingerhandschuhe, aus Gewirken, mit Kunststoff überzogen"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6116

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken aller Art, unabhängig davon, ob sie für Frauen oder Mädchen oder für Männer oder Knaben bestimmt sind. Dazu gehören normale Fingerhandschuhe als auch solche, bei denen die Fingerspitzen unbedeckt bleiben, Fäustlinge mit Daumen, Stulpenhandschuhe oder andere lange Handschuhe, die den Unterarm oder sogar einen Teil des Oberarms bedecken. Zu dieser Position gehören auch unfertige Handschuhe aus Gewirken oder Gestricken, vorausgesetzt, sie weisen die wesentlichen Merkmale der fertigen Handschuhe auf. …

Pos. 6116

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 272/98 der Kommission vom 2. Februar 1998 1) (RV L 272/98): 2. Torwarthandschuh für Eishockey oder Straßenhockey, bestehend aus zwei Teilen, einem Handschuh und einer Schutzplatte, die durch Nähte an fünf Stellen miteinander verbunden sind. Der Torwart trägt ihn gewöhnlich (d.h. wenn er ein Rechtshänder ist) an der rechten Hand, mit der er auch den Schläger hält. Die Schutzplatte auf dem Rücken des Handschuhs (Abmessungen: 37 cm x 20 cm x 3 cm) besteht aus steifem Zellkunststoff und ist vollständig überzogen, überwiegend mit Gewirken/Gestricken aus Chemiefasern. Die Schutzplatte dient in erster Linie dazu, den Ball (bei Eis-hockey den Puck) anzuhalten. Außerdem schützt sie den Handrücken. Der andere Teil dieser Ware ähnelt einem normalen Handschuh. …

Pos. 6116

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. April 2010 Az.: C-123/09 Die Kombinierte Nomenklatur, die den Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 geänderten Fassung bildet, ist dahin gehend auszulegen, dass Reithandschuhe, wie die im Ausgangsverfahren streitigen, die aus einem einseitig angerauten und mit einer Kunststoffschicht überzogenen Spinnstoff bestehen, wobei die Trägerschicht aus textilem Gewirke einseitig angeraut und die angeraute Seite anschließend vollständig mit einer Schaumbeschichtung aus Polyurethan überzogen wurde, der eine wesentliche Funktion für die Verwendung der Handschuhe als Reithandschuhe zukomm …

Pos. 6116

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Gestrickte Fausthandschuhe und Fingerhandschuhe gehören ab dem nachfolgenden Maß zu dieser Position (vgl. DIN 61528 für gestrickte Handschuhe [zurückgezogen]): Größenbezeichnung für Fausthandschuhe Handbreite in cm Handlänge ohne Rand in cm Daumenlänge in cm 1 ½ 6,25 11 4 Fausthandschuhe Gestrickte Fausthandschuhe bis zu einer Größenbezeichnung von 1 sind in Position 6111 einzureihen. Größenbezeichnung für Fingerhandschuhe Handbreite in cm Mittelhand-länge in cm Mittelfinger- länge in cm Gesamtlänge in cm ohne Rand 1 ½ 6,0 6,25 5,75 12 Fingerhandschuhe Mit Kautschuk oder Kunststoff bestrichene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe gehören unabhängig davon, - ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk bestrichenen Gewirken oder Gestricken der Positionen 5903 oder 5906 oder - aus nicht bestrichenen Gewirken oder Gestri …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0?

Die Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0 umfasst Fingerhandschuhe, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6116.10.80.91.0?

Der Drittlandszollsatz für 6116.10.80.91.0 beträgt 8,9 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6116.10.80.91.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611610. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0?

6116.10.80.91.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6116.10.80.91.0 im Zolltarif eingeordnet?

6116.10.80.91.0 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6116 Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken > 611610 mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen > 61161080 andere > 6116108091 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6116.10.80.91.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6116.10.80.91.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI46142/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6116.10.80.91.0?

Warennummer 6116.10.80.91.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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