Zolltarifnummer 6117.10.00.00: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6117.10.00.00 steht für Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6117.10.00.00 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 61. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6117.10.00.00
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
- 6117.10Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
- 6117.10.00.00Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.10.00.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Accessoire du vêtement, de type cache-col, prenant la forme d'une écharpe tubulaire, confectionné en bonneterie polaire de fibres synthétiques (100% polyester), permettant de protéger du froid le cou et le bas du visage jusqu'au nez. Le produit est doté d'un cordon de serrage avec un bloqueur pour s'adapter à la morphologie du porteur. Le produit se décline en deux coloris (noir et bleu marine), conditionné par carton de 100 unités.
Schalähnliche Ware, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- schlauchförmig zusammengenäht; flachliegend annähernd rechteckig, vorn am unteren Rand bogenförmig; in den maximalen Abmessungen (L x B) von ca. 30 , 5 cm x 28 , 5 cm, -- doppelt gearbeitet; aus ca. 2 , 4 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem aufgestickten Firmenlogo versehen, -- an den Rändern nach innen umgeschlagen und festgenäht, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient ausschließlich dem Wärmen des Halses, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"
Accessoire du vêtement, de type écharpe, de forme rectangulaire, confectionnée en étoffe de bonneterie de fibres synthétiques en acrylique, comprenant une broderie personnalisée. Les deux extrémités de l’écharpe sont frangées. Cette écharpe est destinée comme objet publicitaire. Dimensions : 170 x 1450 mm.
Een kledingaccessoire met -volgens opgave- onder andere de volgende kenmerken en samenstelling: - bedoeld om de nek of het hoofd warm te houden; - in de vorm van een buisvormige sjaal; - vervaardigd van breiwerk van polar fleeche (RPET); - aan beide open zijdes omgezoomd; - aan 1 zijde voorzien van een trekkoord met kunststof stopper, waarmee een muts gevormd kan worden. Het artikel wordt per 200 stuks in een kartonnen doos aangeboden en is niet apart verpakt.
Schalähnliche Ware, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 29 , 5 cm x 19 cm, - aus ca. 1 , 4 mm dicken, buntgewirkten, einseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - am oberen Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper ausgestattet, - am unteren Rand mit einem angenähten, doppelt gearbeiteten Steifen aus den o. g. Gewirken, - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"
Schal, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd in Form eines Parallelogramms; in den Abmessungen (L x B) von ca. 178 cm x 63 cm, - aus ca. 1 , 8 mm dicken, beidseitig gerauten, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), somit keine Ware der Position 6214, - an den Längsseiten abgepasst gewirkt; an den Schmalseiten durch Überwendlichnähte gesäumt (u. a. somit konfektioniert) und zusätzlich mit breiten Überwendlichnähten verziert. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schal, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd rechteckig; in den Abmessungen (L x B) von laut Antrag ca. 185 cm x 36 cm, - aus ca. 1 , 4 mm dicken, einfarbigen Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyacryl (synthetische Chemiefasern), somit keine Ware der Position 6214, - als Einzelstück abgepasst gewirkt (somit konfektioniert). "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Schal), aus Gewirken"
Schalähnliche Ware, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 25 cm x 18 cm, - mit einer Außenseite aus ca. 2 , 1 mm dicken, bunt- und gerippt gestrickten Gestricken aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern), - mit einer Innenseite aus ca. 1 , 2 mm dicken, beidseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (damit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gestricken"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …
Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …
1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …
1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6117.10.00.00?
Die Zolltarifnummer 6117.10.00.00 umfasst Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6117.10.00.00?
Der Drittlandszollsatz für 6117.10.00.00 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6117.10.00.00?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 611710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6117.10.00.00?
6117.10.00.00 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6117.10.00.00 im Zolltarif eingeordnet?
6117.10.00.00 steht in dieser Hierarchie: 61 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6117 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken > 611710 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6117.10.00.00?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6117.10.00.00 erfasst, zum Beispiel FRBTIFR-BTI-2026-01130. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6117.10.00.00?
TARIC-Code 6117.10.00.00 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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