Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0: Trainingsanzüge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0 steht für Trainingsanzüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6211.32.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 6211.32.90.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6211Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung
- 6211.32andere Kleidung für Männer oder Knaben, aus Baumwolle
- 6211.32.90andere
- 6211.32.90.00.0Trainingsanzüge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kleidung, Größe 38, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - aus ca. 0,2 mm dicken, buntgewebten Geweben aus laut Antrag 97 % Baumwolle und 3 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 87 cm); somit keine Ware der Position 6205, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von links über rechts (Männer- kleidung); somit keine Frauenkleidung und kein Kleid, - mit kurzen Ärmeln, - im Brustbereich mit einer Stickerei und auf der Rückseite mit großflächigen Aufdrucken verziert, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen (HS) 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Knaben, aus Baumwolle, andere als in den Unterpo- sitionen (KN) 6211 3210 bis 6211 3242 genannte"
Kleidung, sog. Jacke, Art. Nr. S1164200, Größe 36, Foto siehe Anlage, - aus ca. 0,3 mm dicken, einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - hinten über den halben Oberschenkel hinausreichend, in zwei Zipfeln endend (Rückenlänge: ca. 98 cm), somit kein anorak- oder windjackenähnliches Kleidungsstück und auch keine Jacke; vorn gerade und kürzer gearbeitet, nicht bis zum halben Oberschenkel reichend, somit kein Mantel, - mit einem angesetzten, gerippt gewirkten Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Reißverschluss, verdeckt von einer Patte mit Druckknopfverschluss von links über rechts (Männerkleidung), - mit langen Ärmeln, an den Ärmelenden mit einem Riegel mit Druckknöpfen zu verengen, - vorn mit zwei eingesetzten Taschen mit Patte und Druckknopfverschluss unterhalb der Taille, - in der Taille und am unteren Rand mit verengenden Tunnelzügen ausgestattet, - keine Arbeits- und Berufskleidung, - aufgrund der verwendeten Flächenerzeugnisse keine Ware des Kapitels 61. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 und in den Unterpositionen 6211 11 bis 6211 20 genannte, aus Geweben, für Männer, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen 6211 3210 bis 6211 3242 genannte"
Weste, sog. Herrenweste Samt/Polyester, Größe 50, Foto siehe Anlage, - vorn aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis, mit einer (charakterbestimmenden) Außenseite aus einer Stickerei der Position 5810, mit einem Stickgrund aus mit Scherstaub beflockten Gewirken und einer Innenseite aus buntgewirkten Gewirken; hinten aus einem einfarbigen Gewebe; alle Flächenerzeugnisse aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - gefüttert, - über die Taille reichend (Rückenlänge: ca. 57 cm), vorn ca. 7 cm länger gearbeitet, - mit einem schmalen Stehkragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Knopfverschluss von links über rechts (Männerkleidung), - ärmellos, - vorn mit einer eingesetzten Brusttasche und zwei eingesetzten Taschen unterhalb der Taille, - hinten im Bereich der Taille mit einem Riegel zu verengen, - am unteren Rand gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Weste), aus Stickereien und Geweben, für Männer, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Oberteil und lange Hose, sog. TKD Anzug Kukkiwon, schwarzes Rever 339022, in den Größen 150 - 210, Fotos siehe Anlage, - laut Antrag: -- als zweiteilige Zusammenstellung gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, -- aus etwa 0,4 mm dicken, verschiedenen einfarbigen Geweben aus 100 % Baumwolle, -- Oberteil mit einer kontrastfarbenen (schwarzen) Randeinfassung an der Öffnung; keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 62, weil die Kleidungsstücke nicht aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sind, -- aufgrund der Ausstattung des Oberteils (u. a. fehlende verengende Abschlüsse an den Ärmelenden) auch kein Trainingsanzug, -- getrennte Einreihung beider Bestandteile der Zusammenstellung, da das Oberteil und die Hose weder eine Kombination noch einen Trainingsanzug bilden und somit nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen, -- Oberteil, sog. Jacke (andere Kleidung), in Größe 160 (Erwachsenengröße): --- über den Schritt reichend (Rückenlänge: etwa 78 cm), --- mit einem halsfernen, V-förmigen Ausschnitt mit einer etwa 4 cm breiten, festen, mehrfach versteppten, kontrastfarbenen Randeinfassung, die von links auf rechts überlappt (Männerkleidung), --- ohne Öffnung und ohne Verschluss, u. a. somit keine Jacke der Pos. 6203 und auch kein Hemd der Position 6205, --- mit langen, weiten Ärmeln ohne verengende Abschlüsse, --- vorn unterhalb der Überlappung am Ausschnitt mit einem aufgenähten Etikett, im Bereich des linken Oberarms mit einem aufgesticktem Motiv, --- mit etwa bis zur Taille hoch reichenden Seitenschlitzen; hinten mit jeweils einem angenähten Band, --- vorn am unteren Rand mit einer keilförmigen Aussparung, --- u. a. aufgrund des Verwendungszwecks (Taekwondo-Kampfsport) keine Arbeitskleidung. "Andere Kleidung (Schlupfjacke) für Männer, aus Geweben, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung, kein Trainingsanzug"
Oberteil, lange Hose und Bindegürtel, sog. TKD Anzug Kukkiwon, Art. weiß 339021, in den Größen 120 bis 210, Fotos siehe Anlage, - als dreiteilige Zusammenstellung gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht, - Oberteil und Hose bestehen aus den gleichen, etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen (weißen) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - die Hose und das Oberteil sind vorn mit einem aufgenähten Etikett, der linke Ärmel mit einem Stickereimotiv verziert; keine der Verzierungen wiederholt sich auf dem jeweils anderen Teil; somit bilden das Oberteil und die Hose keine Kombination im Sinne der Anmerkung 3 b) zu Kapitel 62, - aufgrund der Ausstattung des Oberteils (u. a. fehlende verengende Abschlüsse an den Ärmelenden) auch kein Trainingsanzug, - getrennte Einreihung aller Bestandteile der Zusammenstellung, da das Oberteil und die Hose weder eine Kombination noch einen Trainingsanzug bilden und somit nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen, - Oberteil, sog. Jacke (andere Kleidung), in Größe 160 (Erwachsenengröße): -- über den Schritt reichend (Rückenlänge: etwa 78 cm), -- mit einem halsfernen, V-förmigen Ausschnitt mit einer etwa 4 cm breiten, festen, mehrfach versteppten Randeinfassung, die von links auf rechts überlappt (Männerkleidung), -- ohne Öffnung und ohne Verschluss, u. a. somit keine Jacke der Pos. 6203 und auch kein Hemd der Position 6205, -- mit langen, weiten Ärmeln ohne verengende Abschlüsse, -- vorn unterhalb der Überlappung am Ausschnitt mit einem aufgenähten Etikett, im Bereich des linken Oberarms mit einem aufgesticktem Motiv, -- mit etwa bis zur Taille hoch reichenden Seitenschlitzen; hinten mit jeweils einem angenähten Band, -- vorn am unteren Rand mit einer keilförmigen Aussparung, -- u. a. aufgrund des Verwendungszwecks (Taekwondo-Kampfsport) keine Arbeitskleidung. "Andere Kleidung (Schlupfjacke) für Männer, aus Geweben, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung, kein Trainingsanzug"
Oberteil und lange Hose, sog. Karate Anzug, Art. 1116, Größe 3/170 (~ M/L), Foto siehe Anlage, - Oberteil und lange Hose sind in einem Polybeutel verpackt, - zweiteilige Zusammenstellung; weder eine Kombination noch ein Trainingsanzug, da das Oberteil über den halben Oberschenkel hinausreicht und somit kein Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers darstellt, - Oberteil und Hose aus ca. 0,7 mm dicken, einfarbigen (weiß) Geweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, - Oberteil: -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: ca. 95 cm), somit keine Jacke, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung, die mit einem ca. 4,5 cm breiten, mehrfach versteppten Gewebezuschnitt eingefasst ist, -- mit einer Verschlussvorrichtung in Form von zwei kurzen Bindebändern, die eine Überlappung von links über rechts bewirken (Männerkleidung), -- mit langen Ärmeln, -- auf der Randeinfassung des linken Vorderteils mit aufgenähten Etiketten mit eingewebten Logos sowie in Höhe der Brust mit aufgesticktem Firmenlogo, -- am unteren Rand gesäumt und mit ca. 33 cm hoch reichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- u. a. aufgrund des Verwendungszwecks (Karate) kein Mantel und keine Arbeits- und Berufskleidung. "Kleidung, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 genannte, aus Geweben, für Männer, aus Baumwolle, andere als in den Unterpositionen 6211 3210 bis 6211 3242 genannte"
Weste, sog. Damenbluse, Artikel WS4138040, Größe S, Foto siehe Anlage, - aus etwa 0,7 mm dicken, bunt bedruckten Geweben aus laut Antrag 98% Baumwolle und 2% Elasthan (Elastomergarne; synthetische Chemiefasern), - über den Schritt reichend (Rückenlänge: etwa 76 cm), zu den Seiten hin kürzer gearbeitet, - mit einem halsnahen Ausschnitt mit Umlegekragen, - vorn mit einer durchgehenden Öffnung mit Druckknopfverschluss von links über rechts (Männerkleidung), - ärmellos (somit kein Hemd), - mit Schultersattel, - mit zwei aufgesetzten Brusttaschen, - im Vorder- und Rückenteil mit langen Abnähern, - am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt, - keine Arbeits- und Berufskleidung. "Andere Kleidung (Weste), aus Geweben, für Männer, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung"
Zusammenstellung aus einem Oberteil und einer langen Hose, sog. Karate Anzug, Artikel 73604, Größe 140, Foto siehe Anlage, - gemeinsam zur Befriedigung eines speziellen Bedarf in einem Polybeutel für den Einzelverkauf aufgemacht, - Oberteil und Hose aus etwa 0,5 mm dicken, einfarbigen (weißen) Geweben aus laut Antrag 100% Baumwolle, - getrennte Einreihung von Oberteil und Hose, da das Oberteil (über den halben Oberschenkel hinaus reichend, somit kein Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers) und die Hose weder eine Kombination noch einen Trainingsanzug bilden und somit nicht zusammen in eine Position eingereiht werden dürfen, - Oberteil: -- über den halben Oberschenkel reichend (Rückenlänge: etwa 69 cm), somit keine Jacke, -- weit geschnitten, -- mit langen Ärmeln ohne verengende Abschlüsse, -- vorn mit einer durchgehenden Öffnung; mit seitlich und vorne angebrachten Bindebändern, durch die das Kleidungsstück mit von links über rechts überlappenden Vorderteilen geschlossen werden kann (Knabenkleidung); entlang der Öffnung durch eine etwa 5 cm breite, feste, mehrfach versteppte Randeinfassung verstärkt, -- auf der Randeinfassung des linken Vorderteils mit einem aufgenähten Etikett mit Logos und Schriftzeichen, -- am unteren Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit etwa 17 cm hoch reichenden Seitenschlitzen ausgestattet, -- u. a. aufgrund des Verwendungszwecks (Karate) kein Mantel und keine Arbeitskleidung. "Kleidung (Oberteil eines Karateanzugs) aus Geweben, andere als in den Positionen 6201 bis 6210 genannte, für Knaben, aus Baumwolle, keine Arbeits- und Berufskleidung und kein Trainingsanzug"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Die Erläuterungen zu Pos. 6112 bezüglich der Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen und die Erläuterungen zu Pos. 6114 bezüglich anderer Kleidung gelten für die Waren dieser Position sinngemäß. Die Trainingsanzüge dieser Position können indessen gefüttert sein. Es ist zu beachten, dass, anders als Pos. 6114, diese Position auch gesondert gestellte geschneiderte Westen, nicht aus Gewirken und nicht aus Gestricken, umfasst. Zu dieser Position gehört ebenfalls Meterware, die in regelmäßigen Abständen nicht verkreuzte Fäden aufweist und aus der durch einfaches Zerschneiden ohne weitere Bearbeitung Lendentücher hergestellt werden können. Einzelne Lendentücher gehören ebenfalls zu dieser Position.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 424/89 der Kommission vom 20. Februar 1989 1) (RV L 424/89): Hat bei Trainingsanzügen der KN-Code 6112 und 6211 das Teil, das dazu bestimmt ist, den Oberkörper zu bedecken, vorn eine durchgehende Öffnung, muss diese mit einem Reißverschluss, Druckknöpfen oder einem Klettverschluss versehen sein. Wenn jedoch die Öffnung vorn nicht durchgehend ist, darf sie auch mit Knöpfen jeder Art versehen sein, vorausgesetzt, die Öffnung ist nicht länger als ein Drittel der Länge des Kleidungsstücks, gemessen vom Halsausschnitt. Verordnung (EWG) Nr. 2507/91 der Kommission vom 20. August 1991 2) (RV L 2507/91): 2. Einteiliges Kleidungsstück aus Gewebe (100 % Baumwolle), enganliegend in der Taille, sowohl den Ober- als auch den Unterkörper bedeckend, oberhalb der Knie endend, jedes Bein einzeln umhüllend. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Auszug aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 - AZ.: C-524/11 - Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 2000 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 9. Mai 2000 Az.: VII R 14/99 1. NV: Die Möglichkeit, dass kurze Hosen unterschiedslos als Freizeithose oder Badehose getragen werden können, schließt eine Tarifierung als Badehose aus. 2. NV: Die Feststellung, ob kurze Hosen anhand der bei der Einfuhr vorliegenden objektiven Merkmale als Badehosen anzusehen sind, richtet sich unter anderem nach dem Schnitt, der Zusammensetzung und gegebenenfalls nach der Aufmachung der Ware. Aus den Gründen: Tatbestand: ... Die Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 199.. "Herrenschwimmshorts" chinesischen Ursprungs unter der Unterposition 6211 11 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr abfertigen. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0 umfasst Trainingsanzüge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6211.32.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 6211.32.90.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6211.32.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621132. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0?
6211.32.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6211.32.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
6211.32.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6211 Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung > 621132 andere Kleidung für Männer oder Knaben, aus Baumwolle > 62113290 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6211.32.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6211.32.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI57266/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6211.32.90.00.0?
Warennummer 6211.32.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.