Zolltarifnummer 6217.10.00.90: Bekleidungszubehör, andere
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Die Zolltarifnummer 6217.10.00.90 steht für Bekleidungszubehör, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
6217.10.00.90 ist ein TARIC-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 62. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 6217.10.00.90
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 62KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
- 6217Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212
- 6217.10Bekleidungszubehör
- 6217.10.00Bekleidungszubehör
- 6217.10.00.90Bekleidungszubehör, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6217.10.00.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Neuseeland | 0 % | Preferential tariff quota |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Ukraine | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Lätzchen, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - auf einer bedruckten Pappkarte befestigt, - annähernd rechteckig, mit abgerundeten Ecken; mit den Abmessungen von laut Antrag 38 cm x 26 cm, - zweilagig gearbeitet, mit -- einer Außenlage (Vorderseite) aus ca. 2 , 2 mm dicken, einfarbigen Schlingengeweben aus laut Antrag 100 % Baumwolle, -- mit einer Innenlage (Rückseite) aus ca. 0 , 6 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) laminierten Schlingengewirken aus laut Antrag 80 % Baumwolle und 20 % Polyester (synthetische Chemiefasern) - im oberen Bereich mit einer runden Halsaussparung mit seitlicher Öffnung und weitenverstell- barem Druckknopfverschluss; im geschlossenen Zustand mit einem Halsumfang von bis zu ca. 28 , 4 cm, - an allen Rändern mit schmalen Streifen aus bedruckten Geweben eingefasst (u. a. somit konfektioniert), - vorn mit einem aufgestickten Motiv verziert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient dem Schutz der Kleidung; stellt sich somit als individuelles (selbstständiges) Einzelstück dar, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt, - aufgrund der Abmessungen nicht ausschließlich für Kleinkinder mit einer Körpergröße von bis zu 86 cm bestimmt (somit keine Ware der Position 6209), - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild verleihen die Gewebe der Ware ihren wesentlichen Charakter. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Lätzchen), aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Haargummi, Foto siehe Anlage, - an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - laut Antrag in verschiedenen Farben; flachliegend mit einem Außendurchmesser von ca. 11 cm, - aus ca. 4 cm breiten (flachliegend) Applikationsstickereien (mit Pailletten) der Position 5810 mit einem Stickgrund aus einfarbigen Samtgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - durch ein eingezogenes, elastisches Band gerafft, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Stickereien, nicht handgearbeitet"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - als 2er-Set an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - mit einer Dicke von ca. 4 mm und einem Außendurchmesser von ca. 3 , 5 cm, - jeweils aus einem elastischen Kautschukfaden, der mit einfarbigen Garnen aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern umflochten ist (Meterware der Position 5604), - an den Enden zu einem Ring zusammengefügt und mit einer aufgezogenen und festgeklebten Schleife aus Samtgeweben aus Spinnstoffen verziert (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - werden zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters werden die Haargummis nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelle (selbstständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis), aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
Zweiteilige Zusammenstellung, bestehend aus einer Handtasche und einem Haargummi, Foto siehe Anlage, - in Aufmachung für den Einzelverkauf (das Haargummi ist mittels eines Bandes mit Druckknopf an der Handtasche befestigt), - die Waren dienen weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit; sie stellen sich somit nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) dar, - die voneinander trennbaren Bestandteile passen nicht zueinander, ergänzen sich nicht gegenseitig und ihre Zusammensetzung bildet kein Ganzes, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden; sie stellen sich somit nicht als eine aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Ware im Sinne der AV 3 b) dar, - die Waren sind somit getrennt voneinander einzureihen, - Haargummi: - - in flachliegendem Zustand mit einem Außendurchmesser von ca. 9 , 5 cm, - - aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen, - - teilweise mit aufgeklebten Strasssteinchen verziert, - - ein elastisches Band enthaltend und dadurch gerafft, - - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - - laut Antrag nicht handgearbeitet, - - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - als 12er-Set an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - mit einer Dicke von ca. 3 mm und einem Außendurchmesser von ca. 4 , 5 cm, - jeweils aus einem elastischen Kautschukfaden, der mit einfarbigen Garnen aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern umflochten ist (Meterware der Position 5604), - an den Enden durch Zusammenkleben zu einem Ring zusammengefügt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - werden zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis) aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
Haargummis, Foto siehe Anlage, - als 8er-Set in unterschiedlichen Farbausführungen an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - mit einer Dicke von ca. 7 mm und einem Außendurchmesser von ca. 6 cm, - jeweils bestehend aus einem elastischen Geflecht aus einfarbigen bzw. teilweise metallisierten Garnen aus Spinnstoffen ohne festes Gefüge mit einer Seele aus Spinnstoffen (Meterware der Position 5808), - das Geflecht wird an den Enden durch eine ca. 1 , 2 cm lange Zierhülse aus augenscheinlich Kunststoff zu einem Ring zusammengefügt (somit konfektioniert), - ohne Hinweise auf Handarbeit, - werden zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelle (selbstständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung von Kleidung darstellen. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummis) aus Spinnstoffen, nicht aus Gewirken oder Gestricken, nicht handgearbeitet"
Haargummi, Foto siehe Anlage, - an einer bedruckten Pappkarte befestigt, - flachliegend mit einer Breite von ca. 4 , 5 cm und einem Außendurchmesser von ca. 12 cm, - aus bedruckten Geweben aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch schlauch- und ringförmiges Zusammennähen konfektioniert, - durch ein eingezogenes, elastisches Band gerafft, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird zum Zusammenhalten des Haares getragen, - in Anbetracht des textilen Charakters wird die Ware nicht vom Warenkreis der Position 9615 erfasst, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Haargummi), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Jackenerweiterung, Foto siehe Anlage, - in einer speziell für die Aufnahme der Jackenerweiterung und der einzelnen abtrennbaren Teile hergerichteten, für den dauernden Gebrauch geeignete Tasche aus Geweben der Jackenerweiterung verpackt, - annähernd trapezförmig; in den Abmessungen (L x B) von ca. 70 cm x 15 cm bis 26 cm, - dreilagig gearbeitet; mit einer oberen Lage aus ca. 0 , 3 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit augenscheinlich Kunststoff laminierten Geweben der Position 5903 sowie einer Zwischenlage und einer unteren Lage aus ca. 0 , 3 mm dicken, einfarbigen Geweben, - an beiden Längsseiten über die gesamte Länge mit jeweils einem eingenähten Band mit Häkchen (Zähne) aus Kunststoff versehen, durch die die Erweiterung direkt oder über einen "Reißverschlussadapter" (nicht Gegenstand dieser vZTA) am Reißverschluss einer Jacke angebracht werden kann; eines der Bänder ist mit einem sog. Schieber aus Metall ausgestattet, - mit einer innenliegenden Weitenregulierung mit durch fünf Ösen aus unedlem Metall gezogenen Schnüren ausgestattet, - an beiden Längsseiten mit fünf Druckknöpfen ausgestattet; zur Aufnahme einer anklettbaren, passgenauen, mit Wattierungsstoff gepolsterten Einlage zusätzlich mittig, mit einer ca. 58 cm langen Öffnung mit Reißverschluss versehen, - alle textilen Flächenerzeugnisse bestehen aus laut Antrag aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Teil einer Jacke, sondern als individuelles (selbstständiges), Kleidung ergänzen- des Einzelstück dar. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (Jackenerweiterung), aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 6217 1000 Die Erläuterungen zu den Unterpositionen 6117 80 10 und 6117 80 80 gelten sinngemäß.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 20041) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 2. Konfektionierte Ware aus einem ringförmig zusammengenähten Gewebe, bestehend aus einem elastischem Bändchen, das von einem Gewebe aus Chemiefasern umschlossen wird. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 630) Unterposition 6217 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f) zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6217, und 6217 10 00. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z. B. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Urteil des Finanzgerichtes Rheinland Pfalz vom 22. März 2001 Az.: 6 K 3451/98Z Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Klägerin beantragte am ... bei ...die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über eine als Gürtel mit Gürtelschnalle bezeichnete Ware. Die beklagte Verwaltungsbehörde erteilte am ... die vZTA ..., in der die Ware als „anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör“ (Gürtel für Kinder) der Position 6217 1000 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zugewiesen wurde. Nach Auffassung der Klägerin ist die Ware als „andere Ware aus Kunststoff“ in die Codenummer 3926 4000 einzureihen. Die Gürtel bestehen ... aus 2,5 cm breiten, elastischen, einfarbigen Spinnstoff – Geweben, die an den Schmalseiten durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einer Metallöse zum Einhaken versehen sind. …
Zu Unterposition 6217 1000: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. (entfallen) bis Zu dieser Position gehören gewebte Lätzchen für Erwachsene von rd. 70 x 45 cm Größe mit abgerundeten Ecken, mit Rändern, die in der Regel in einen Saum oder genähten Fadenlauf münden, und mit Bändern zur Befestigung am Hals oder Stofflaschen mit Druckknöpfen bzw. Klettverschluss. Die Waren bestehen gewöhnlich überwiegend aus Baumwolle. (Ergebnis der Beratung der 453. Sitzung im Ausschuss für den Zollkodex, 20. Juni 2008). Der Ausschuss für den Zollkodex – Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur – hat auf der 172. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 6217.10.00.90?
Die Zolltarifnummer 6217.10.00.90 umfasst Bekleidungszubehör, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 6217.10.00.90?
Der Drittlandszollsatz für 6217.10.00.90 beträgt 6,3 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 6217.10.00.90?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 621710. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6217.10.00.90?
6217.10.00.90 hat zehn Stellen und trägt die EU-Maßnahmen des TARIC. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 6217.10.00.90 im Zolltarif eingeordnet?
6217.10.00.90 steht in dieser Hierarchie: 62 KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN > 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 > 621710 Bekleidungszubehör > 62171000 Bekleidungszubehör. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6217.10.00.90?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6217.10.00.90 erfasst, zum Beispiel DEBTI24410/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 6217.10.00.90?
TARIC-Code 6217.10.00.90 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
Mehr als ein Produkt einzureihen?
Diese Seite zeigt eine Nummer. Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.