Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0: Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0 steht für Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6304.91.00.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 63. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6304.91.00.00.0
Drittlandszoll
12 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
  3. 6304.91aus Gewirken oder Gestricken
  4. 6304.91.00.00.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0

HS-Code6304.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6304.91.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6304.91.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6304.91.00.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI35532/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-01

Türstopper, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Weihnachtsbaums gearbeitet, - mit den max. Abmessungen (B x H x T) von ca. 17 cm x 22 cm x 8 cm, - aus Plüschgewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Wattierungsstoff gefüllt und mit einem eingelegten, mit laut Antrag Calciumcarbonat befüllten Päckchen versehen, - mit einem aufgestickten "Gesicht" und einer "Zuckerstange" sowie mit einem angenähten, mit Schaumkunststoff gepolsterten "Stern" aus Geweben aus Spinnstoffen verziert, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich als Türstopper dar, - u. a. aufgrund der Verwendung keine den Bettausstattungen ähnliche Ware der Position 9404, - aufgrund des eigenen Gebrauchswertes keine Ware des Kapitels 95, - kennzeichnet sich aufgrund der eindeutig raumbezogenen Funktion (Fixieren von Türen) als Ware zur Innenausstattung; somit keine Ware der Position 6307. "Andere Ware zur Innenausstattung (Türstopper), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI49154/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-01-19

Platzset, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- in drei unterschiedlichen Farbausführungen, -- rund; mit einem Durchmesser von ca. 38 cm, -- aus Gewirken aus gefalteten und gedrehten Papiergarnen der Position 5308; am Rand mit angesetzten, zu Schlingen von ca. 4 , 5 cm gearbeiteten Fransen, -- dient als Untersetzer z. B. für Teller bei Tisch, - durch Zusammennähen konfektioniert, - wird insbesondere wegen des Materials üblicherweise nicht gewaschen und kennzeichnet sich aufgrund des Verwendungszwecks und der Ausstattung als Ware zur Innenausstattung, somit keine Tischwäsche der Position 6302, - erfüllt auch nicht die Bedingungen zur Einreihung in die Kapitel 46 und 48. "Andere Ware zur Innenausstattung (Platzset) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI38038/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-02

Insektenschutznetz, Foto siehe Anlage, - mit Montagematerial und einem einfachen Beutel aus Spinnstoffen in einem bedruckten Papp- karton verpackt, - annähernd kegelförmig gearbeitet, mit einer Höhe von laut Antrag ca. 250 cm, - aus netzartigen Gewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - am oberen Rand mit einem eingenähten sog. Spannring aus unedlem Metall mit einem Durch- messer von laut Antrag ca. 60 cm, - an der Spitze mit einem durch eine Schlaufe geführten Ring aus unedlem Metall als Aufhänge- vorrichtung, - mit einem "Eingang" ausgestattet, - unten offen und an den Rändern gesäumt, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich aufgrund der Verwendung als Insektenschutznetz in Schlafräumen als Ware zur Innen- ausstattung dar, - stellt sich nicht als Ware der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 63 dar. "Andere Ware zur Innenausstattung (Insektenschutznetz) aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, keine Ware der Unterposition (HS) 6304 20, aus Gewirken"

DEBTI35020/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-26

Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, einen "Helfer-Hund" darstellenden Zeichen- trickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 31 cm x 33 cm, -- aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 25 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten "Ohren" und vorn mit einem angenähten, mit Schaumkunst- stoff gepolsterten Mützenschirm sowie einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI35016/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-23

Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, ein Schwein darstellenden Zeichentrickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 34 cm x 32 cm, -- aus einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 32 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten "Ohren" und vorn mit einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI35028/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-23

Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, einen Schneemann darstellenden Zeichen- trickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 39 cm x 28,5 cm, -- aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 26 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten, "Haare" darstellenden Zweigen aus augenscheinlich Vlies- stoffen und vorn mit einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI20360/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-28

Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd eiförmig; als stilisierte "Rakete" gearbeitet; in den Abmessungen (L x B) von ca. 37 cm x 26 cm, -- mit einer Außenlage aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, einer Zwischenlage aus Wattierungsstoffen und einer Innenlage aus einfarbigen, gerauten Gewirken, -- mit einer ca. 26 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- im oberen Bereich mit einem aufgestickten, runden "Fenster" verziert und im unteren Bereich mit zwei angenähten, die "Standfüße" der Rakete bildenden Zuschnitten aus Samtgewirken versehen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus einfarbigen Gewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

DEBTI21679/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-07-27

Zierkissen, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Kürbisses; in den Abmessungen (Ø x H) von ca. 25 cm x 18 cm (mit "Stängel"), - aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Wattierungsstoff gefüllt, - durch Zusammennähen konfektioniert (nicht in Blumenbindetechnik hergestellt, somit keine Ware der Position 6702), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als den Bettausstattungen ähnliche Ware in die Position 9404, - dient als Zierkissen zur Ausgestaltung eines Raumes und stellt sich damit als Ware zur Innen- ausstattung dar. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissen), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6304

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …

Pos. 6304

Zu Unterposition 6304 91: 1. Schonsitzbezüge für Kraftfahrzeuge, aus (Schlingen)-Gewirke oder Gestricke, in Form eines Quadrats von etwa einem Meter je Seite, mit einem aufgenähten elastischen Geflecht (8 mm breit) besetzt mit acht Befestigungsstreifen versehen. Der Sitzbezug dient dazu, die Sitzfläche, die Rückenlehne und möglicherweise die Kopfstütze zu bedecken. (entfallen)

Pos. 6304

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …

Pos. 6304

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0?

Die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0 umfasst Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6304.91.00.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 6304.91.00.00.0 beträgt 12 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6304.91.00.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 630491. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0?

6304.91.00.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6304.91.00.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

6304.91.00.00.0 steht in dieser Hierarchie: 63 ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN > 6304 I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404 > 630491 aus Gewirken oder Gestricken. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6304.91.00.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6304.91.00.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI35532/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0?

Warennummer 6304.91.00.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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