Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0: Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0 steht für Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

6912.00.29.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 69. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
6912.00.29.90.0
Drittlandszoll
7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 69KERAMISCHE WAREN
  2. 6912Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  3. 6912.00II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände
  4. 6912.00.29Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere
  5. 6912.00.29.90drugo
  6. 6912.00.29.90.0Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0

HS-Code6912.006 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6912.00.298 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6912.00.29.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6912.00.29.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI10547/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-24

Anderer keramischer Haushaltsartikel für den Tisch-/Küchengebrauch, sog. Salz-/ Pfeffermühle, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - annähernd viereckige Gewürzmühle (Höhe: ca. 13 , 5 cm), bestehend aus: - - - einem Gehäuse aus Holz (Akazienholz), - - - einem Mahlmechanismus mit Mahlgestänge, Feder und einem Verschlussknopf am oberen Ende aus unedlen Metallen und einer Halterung am unteren Ende des Mahlwerks aus Kunststoff, - - - einem integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik; nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - - aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - das Mahlwerk aus "anderer Keramik" bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware. "Anderer keramischer Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut, feinen Erden, Gewürzmühle"

DEBTI6696/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-21

Anderer keramischer Haushaltsartikel, sog. Salz-/Pfeffermühle, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Gewürzmühle, bestehend aus: - - einem zylinderförmigen Behälter mit Deckel aus klarsichtigem Kunststoff, - - im Deckel und am unteren Ende mit einer runden Halterung aus Kunststoffen für Mahlwerk und Gestänge, - - einem Mahlmechanismus mit einem Mahlgestänge und einer Feder aus unedlen Metallen, - - einem in die Kunststoffhalterung integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk aus Keramik, - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - aus laut Antrag Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - mit einer Höhe von ca. 16 cm und einem Durchmesser von ca. 5 cm, - keine Ware der Position 8210, da das arbeitende Teil (Mahlwerk) nicht aus einem in der Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoff besteht. "Anderer keramischer Haushaltsartikel (Gewürzmühle), Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden"

DEBTI18322/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-10-19

Keramischer Haushaltsartikel, sog. Pizzastein für Gasgrill, Foto siehe Anlage, - in Form einer runden, beigefarbenen, unglasierten Platte (sog. Pizzastein), - mit einem Durchmesser von ca. 30,5 cm und einer Dicke von ca. 1 cm, - keramisches Erzeugnis, nach der Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - lt. Antrag aus Kordierit-Keramik bestehend, - - andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden, - als Unterlage zum Backen einer Pizza oder eines Brots auf einem Gasgrill vorgesehen. "Anderer keramischer Haushaltsartikel (Pizzastein aus Kordierit-Keramik), Artikel für den Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut der feine Erden"

DEBTI22054/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-09-07

Anderer keramischer Haushaltsartikel, sog. Keramikschäler (Sparschäler) mit Keramikklinge, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - Keramik in Form einer kleinen Messerschneide, - - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, tonmineralhaltiges Material enthaltend, - - - - lt. Antrag aus Zirkoniumoxidkeramik (= andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - - Kunststoff in Form eines Griffes und einer Halterung für die Messerschneide, - die Keramik verleiht der zusammengesetzten Ware insbesondere aufgrund der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware (arbeitender Teil) den wesentlichen Charakter, - in den Abmessungen von: ca. 135 mm (Länge) x 70 mm (Breite), - dient als Küchenwerkzeug zum Schälen von Obst und Gemüse, - in einer handelsüblichen Verkaufsumschließung (Designkarton) aus Pappe verpackt. "Anderer keramischer Haushaltsartikel, Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden, Küchenwerkzeug zum Schälen"

DEBTI2892/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-20

Anderer keramischer Haushaltsartikel, sog. Gewürzmühle, Artikel 7856620, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Gewürzmühle, bestehend aus: - - einem zylinderförmigen Behälter aus klarsichtigem Glas, - - - zum offenen Ende hin schmaler werdend und mit einem Schraubgewinde versehen, - - einer runden Halterung aus Kunststoffen für das Mahlwerk, - - - auf den Glasbehälter geschraubt, - - - teilweise mit einer Verblendung aus unedlem Metall versehen, - - - am unteren Ende mit einer klarsichtigen Abdeckscheibe versehen, - - einem Mahlmechanismus mit einem kurzen Mahlgestänge und einer Feder aus unedlen Metallen, - - einem in die Kunststoffhalterung integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk, - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - aus anderer Keramik (lt. Antrag Aluminiumoxidkeramik), - - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - mit einer Höhe von ca. 13 cm und einem Durchmesser von ca. 6,5 cm. "Anderer keramischer Haushaltsartikel (Gewürzmühle), anderer Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden (Aluminiumoxidkeramik)"

DEBTI49309/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-11-20

Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), sog. Salz- und Pfeffermühle, Art. 14343, Foto siehe Anlage, - in den Abmessungen: ca. 13 cm (Höhe) x 6,5 cm (Durchmesser), - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzt; jeweils bestehend aus: - - einem oben offenen Behälter aus klarsichtigem Glas, - - - zum oberen Rand hin schmaler werdend, mit einem Schraubgewinde versehen, - - einer runden Halterung aus Kunststoffen für das Mahlwerk, - - - mit einer klarsichtigen Abdeckscheibe aus Kunststoff, - - - teilweise mit einer Verblendung aus unedlem Metall, - - - auf den Glasbehälter geschraubt, - - einem Mahlmechanismus mit einem kurzen Mahlgestänge und einer Feder aus unedlen Metallen, - - einem in die Kunststoffhalterung integrierten, zweiteiligen, weißen Mahlwerk (arbeitendes Teil), - - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - lt. Antrag aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden) bestehend, - das Mahlwerk aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund seiner Bedeutung in Bezug auf die Verwendung den wesentlichen Charakter der Ware, - dienen als Haushaltsartikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, - keine Waren der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerke) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Gewürzmühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Andere keramische Haushaltsartikel (Gewürzmühlen), Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlichem Ton, Steinzeug, Steingut, feinen Erden (Aluminiumoxid)"

DEBTI8809/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-03-13

Anderer keramischer Haushaltsartikel, sog. Keramik-Messer, Foto siehe Anlage, - aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware, bestehend aus: - - einer spitz zulaufenden Klinge (Länge: ca. 13 cm), - - - keramisches Erzeugnis, nach vorheriger Formgebung gebrannt, - - - lt. Antrag aus Zirkoniumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - - einem Griff aus Kunststoff (Länge: ca. 11 cm), - die Klinge aus Keramik bestimmt insbesondere aufgrund ihrer Bedeutung in Bezug auf die Verwendung (arbeitendes Teil) den wesentlichen Charakter der zusammengesetzten Ware, - mit einer Gesamtlänge von ca. 24 cm, - mit einem über die Klinge gezogenen Schutz (Scheide) aus Kunststoffen und verpackt in einem Karton mit einem Einsatz aus Schaumkunststoff. "Anderer keramischer Haushaltsartikel (Messer), Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden"

DEBTI2720/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-02-25

Anderer keramischer Haushaltsartikel, sog. Kaffeemühle, Art. 27219, Foto siehe Anlage, - in Form einer zusammengesetzten Ware, lt. Antrag: - - mit einer Höhe von bis zu ca. 17 cm und einem Durchmesser von bis zu ca. 10 cm, - - mit einem zylinderförmigen Behälter aus Edelstahl, - - - zum offenen Ende hin schmaler werdend und mit einem Schraubgewinde versehen, - - mit einer runden, trichterförmigen Halterung aus Edelstahl für das Mahlwerk, - - - auf den Behälter geschraubt, - - - mit einer Handkurbel, teilweise aus unedlem Metall, versehen, - - mit einem in den Aufsatz integrierten, ringförmigen, rot-braunem Mahlwerk; die Teile des Mahlwerks bestehen aus Aluminiumoxidkeramik (andere Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feine Erden), - - - nach vorheriger Formgebung gebrannt, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht das Mahlwerk aus anderer Keramik der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, - keine Ware der Position 8210, da die arbeitenden Teile (Mahlwerk) nicht aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffe bestehen, - keine Einreihung in das Kapitel 84, da Kaffeemühlen mit Mahlwerken aus Keramik als Apparate aus keramischen Stoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind, - verpackt in einem bedruckten Faltkarton aus Pappe. "Anderer keramischer Haushaltsartikel (Kaffeemühle), für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus anderer Keramik als Porzellan, gewöhnlicher Ton, Steinzeug, Steingut oder feinen Erden (Aluminiumoxidkeramik)"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6912

Zu Position 6911 und 6912 gehören nicht: (a) Krüge, Ballons und ähnliche Behälter, für Transport- oder Verpackungszwecke (Position 6909). (b) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Position 6910). (c) Figuren und andere keramische Ziergegenstände (Position 6913). (d) Waren aus keramischen Stoffen, die mehr als eine einfache Verzierung aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen aufweisen (Kapitel 71). (e) Kaffee- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen und arbeitenden Teilen aus Metall (Position 8210). (f) Elektrische Heizapparate (für Kochzwecke, zur Raumheizung u. dergleichen), einschließlich der elektrischen Heizelemente, z. B. Kochplatten, Heizwiderstände (Position 8516). (g) Waren des Kapitels 91, einschließlich der Uhrgehäuse. (h) Feuerzeuge der Position 9613 sowie Parfümzerstäuber usw. der Position 9616.

Pos. 6912

Zu Unterposition 6912 00: 1. Keramik-Tasse und Keramik-Untertasse, für den Einzelverkauf aufgemacht in einer Pappschachtel zusammen mit löslichem Kaffee (200 g) in einem Glasgefäß. Der lösliche Kaffee ist getrennt in die Unterposition 2101 11 einzureihen. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch Avis 2101.11/1 2. Waschkugel mit einem Durchmesser von etwa 10 cm, bestehend aus zwei gelochten Kunststoffgehäusen, die miteinander verbunden sind und zwei Magnete und vier Arten von kleinen Keramik "Pellets" (Kügelchen) enthält. Sie wird in einer haushaltsüblichen Waschmaschine zur Reinigung von Kleidung durch einen physikalischen Prozess verwendet. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6

Pos. 6912

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 729/2004 der Kommission vom 15. April 20041)) (RV L 729/2004): 2. Eine von Hand zu betätigende Mühle mit einem Gewicht von weniger als 10 kg zum Zermahlen von Salzkörnern zum Würzen von Speisen. Der kugelförmige Kunststoffbehälter enthält die Salzkörner, die mittels eines kleinen Reibplättchens aus Keramik zermahlen werden. Unterposition 6912 00 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung1 b) zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6912 00 und 6912 0090. Eine Einreihung der Salzmühle in das Kapitel 82 kommt nach Anmerkung 1 a) zu Kapitel 82 nicht in Betracht. Das Reibplättchen aus Keramik verleiht dem Erzeugnis den wesentlichen Charakter. Verordnung (EG) Nr. 166/2007 der Kommission vom 16. Februar 2007 (ABL EU Nr. …

Kapitel 69

1. Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind (RV E6901000): a) Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903 (RV E6901A00); b) Waren, die für die Zwecke der Aushärtung von Harzen, der Beschleunigung der Hydratisierung oder der Entfernung von Wasser oder anderen flüchtigen Bestandteilen auf Temperaturen von weniger als 800 °C erhitzt werden, gelten nicht als gebrannt. Diese Waren gehören nicht zu Kapitel 69 (RV E6901B00); c) Keramische Waren werden durch Brennen anorganischer, nichtmetallischer Materialien, die zuvor – in der Regel bei Raumtemperatur – bearbeitet und geformt wurden, erhalten. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0?

Die Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0 umfasst Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 6912.00.29.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 6912.00.29.90.0 beträgt 7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 6912.00.29.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 691200. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0?

6912.00.29.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 6912.00.29.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

6912.00.29.90.0 steht in dieser Hierarchie: 69 KERAMISCHE WAREN > 6912 Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände > 691200 II. ANDERE KERAMISCHE WAREN, Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände > 69120029 Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, andere > 6912002990 drugo. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 6912.00.29.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 6912.00.29.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI10547/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 6912.00.29.90.0?

Warennummer 6912.00.29.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

Mehr zur Einreihung

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