Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0: Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0 steht für Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

8701.92.10.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 87. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
8701.92.10.00.0
Drittlandszoll
0 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
4

Einordnung im Zolltarif

  1. 87ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
  2. 8701Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
  3. 8701.92andere, mit einer Motorleistung von, mehr als 18 kW bis 37 kW
  4. 8701.92.10Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern
  5. 8701.92.10.00.0Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0

HS-Code8701.926 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code8701.92.108 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code8701.92.10.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer8701.92.10.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DE15238/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-25

Zugmaschine mit Seilwinde, sog. "Suzuki LTA500", Foto siehe Anlage, - in Form eines offenen, einsitzigen, vierradgetriebenen Geländefahrzeugs (Quad bzw. All Terrain Vehicle - ATV), - laut Antrag mit: -- einem Eigengewicht von 309 kg, -- einer Motorleistung von 30 kW, -- einer Lenkvorrichtung (Ackermann-Prinzip) in Form eines Motorradlenkers, mit montierten Kontrolleinrichtungen, -- einem Bremssystem an allen Rädern, -- einem Automatikgetriebe und einem Rückwärtsgang, -- einem speziellen Motor für schwer zugängliches Gelände mit ausreichender Zugkraft bei niedriger Drehzahl, -- Wellen zur Kraftübertragung auf die Räder (Kardanantrieb), -- stark profilierten Reifen, -- einer Ankupplungsvorrichtung (Zugöse), mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen kann, -- einer Anhängelast (nicht gebremst) von 700 kg, dies entspricht mindestens dem Zweifachen des Eigengewichtes, - aufgrund der Herstellerkonzeption und der technischen Merkmale im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut, - mit einer fest verbauten elektrischen Seilwinde im Fahrzeug; insbesondere deshalb mit speziellen Ausstattungs- merkmalen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung versehen. "Zugmaschine (Quad), andere als von den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 erfasste, mit einer Motor- leistung von mehr als 18 kW bis 37 kW, Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"

DE4271/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-25

Zugmaschine mit Seilwinde, sog. "Suzuki LTA400", Foto siehe Anlage, - in Form eines offenen, einsitzigen, vierradgetriebenen Geländefahrzeugs (Quad bzw. All Terrain Vehicle - ATV), - laut Antrag mit: -- einem Eigengewicht von 288 kg, -- einer Motorleistung von 20 kW, -- einer Lenkvorrichtung (Ackermann-Prinzip) in Form eines Motorradlenkers, mit montierten Kontrolleinrichtungen, -- einem Bremssystem an allen Rädern, -- einem Automatikgetriebe und einem Rückwärtsgang, -- einem speziellen Motor für schwer zugängliches Gelände mit ausreichender Zugkraft bei niedriger Drehzahl, -- Wellen zur Kraftübertragung auf die Räder (Kardanantrieb), -- stark profilierten Reifen, -- einer Ankupplungsvorrichtung (Zugöse), mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen kann, -- einer Anhängelast (nicht gebremst) von 700 kg, dies entspricht mindestens dem Zweifachen des Eigengewichtes, - aufgrund der Herstellerkonzeption und der technischen Merkmale im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut, - mit einer fest verbauten elektrischen Seilwinde im Fahrzeug; insbesondere deshalb mit speziellen Ausstattungs- merkmalen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung versehen. "Zugmaschine (Quad), andere als von den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 erfasste, mit einer Motor- leistung von mehr als 18 kW bis 37 kW, Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"

DE4269/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-25

Zugmaschine mit Seilwinde, sog. "SMC J-Max 700 4x4, Fahrgestell-Nr.: RFRSMMAXY...", Foto siehe Anlage, - in Form eines offenen, einsitzigen, vierradgetriebenen Geländefahrzeugs (Quad bzw. All Terrain Vehicle - ATV), - laut Antrag mit: -- einem Eigengewicht von 336 kg, -- einer Motorleistung von 36 kW, -- einer Lenkvorrichtung (Ackermann-Prinzip) in Form eines Motorradlenkers, mit montierten Kontrolleinrichtungen, -- einem Bremssystem an allen Rädern, -- einem Automatikgetriebe und einem Rückwärtsgang, -- einem speziellen Motor für schwer zugängliches Gelände mit ausreichender Zugkraft bei niedriger Drehzahl, -- Wellen zur Kraftübertragung auf die Räder (Kardanantrieb), -- stark profilierten Reifen, -- einer Ankupplungsvorrichtung (Zugöse), mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen kann, -- einer Anhängelast (nicht gebremst) von 700 kg, dies entspricht mindestens dem Zweifachen des Eigengewichtes, - aufgrund der Herstellerkonzeption und der technischen Merkmale im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut, - mit einer fest verbauten elektrischen Seilwinde im Fahrzeug; insbesondere deshalb mit speziellen Ausstattungs- merkmalen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung versehen. "Zugmaschine (Quad), andere als von den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 erfasste, mit einer Motor- leistung von mehr als 18 kW bis 37 kW, Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"

DE15239/17-1Erteilt von DEGültig bis 2020-06-25

Zugmaschine mit Seilwinde, sog. "Suzuki LTA750", Foto siehe Anlage, - in Form eines offenen, einsitzigen, vierradgetriebenen Geländefahrzeugs (Quad bzw. All Terrain Vehicle - ATV), - laut Antrag mit: -- einem Eigengewicht von 296 kg, -- einer Motorleistung von 36 kW, -- einer Lenkvorrichtung (Ackermann-Prinzip) in Form eines Motorradlenkers, mit montierten Kontrolleinrichtungen, -- einem Bremssystem an allen Rädern, -- einem Automatikgetriebe und einem Rückwärtsgang, -- einem speziellen Motor für schwer zugängliches Gelände mit ausreichender Zugkraft bei niedriger Drehzahl, -- Wellen zur Kraftübertragung auf die Räder (Kardanantrieb), -- stark profilierten Reifen, -- einer Ankupplungsvorrichtung (Zugöse), mit der das Fahrzeug mindestens das Zweifache seines Eigengewichts ziehen kann, -- einer Anhängelast (nicht gebremst) von 700 kg, dies entspricht mindestens dem Zweifachen des Eigengewichtes, - aufgrund der Herstellerkonzeption und der technischen Merkmale im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut, - mit einer fest verbauten elektrischen Seilwinde im Fahrzeug; insbesondere deshalb mit speziellen Ausstattungs- merkmalen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung versehen. "Zugmaschine (Quad), andere als von den Unterpositionen 8701 1000 bis 8701 3000 erfasste, mit einer Motor- leistung von mehr als 18 kW bis 37 kW, Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 8701

Zu Unterpositionen 8701 91 10 bis 8701 95 90: Hierher gehören z. B. so genannte ‚Geländefahrzeuge‘, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind. Diese vierrädrigen Fahrzeuge sind mit einer über eine Lenkstange gesteuerten Kraftwagenlenkanlage (nach dem Ackerman- Prinzip), und einer Ankupplungsvorrichtung beliebiger Art, z. B. einem Anhängehaken, ausgestattet und verfügen über technische Eigenschaften, die es ihnen ermöglichen, eine Last zu ziehen oder zu schieben oder eine Anhängelast (nicht gebremst) von mindestens dem Zweifachen ihres Eigengewichts (Gewicht des Fahrzeugs ohne Flüssigkeiten, Personen oder Ladung) anzuhängen. …

Pos. 8701

Zu Unterposition 8701 91 bis 8701 95: Zu dieser Unterposition gehören Kraftfahrzeuge, die dazu bestimmt sind Auflieger / Sattelanhänger über kurze Distanzen zu ziehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind unter verschiedenen Bezeichnungen bekannt, wie beispielsweise als Terminalzugmaschinen, Hafenzugmaschinen etc. und sie sind dazu bestimmt Auflieger / Sattelanhänger auf begrenztem Raum zu bewegen. Sie sind nicht für einen Langstreckenstraßeneinsatz als Sattel-Straßenzugmaschinen der Unterpositionen 8701 21 bis 8701 29 konzipiert. Diese Kraftfahrzeuge unterscheiden sich von Sattel-Straßenzugmaschinen dadurch, dass sie üblicherweise mit Dieselmotoren ausgestattet sind, deren Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt und nur mit einer geschlossenen Kabine mit einem schmalen Einzelsitz für den Fahrer versehen sind.

Pos. 8701

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 646/89 der Kommission vom 14. März 19891) (RV L 646/89): Selbstfahrende Maschinen für die Forstwirtschaft, die mit verschiedenartigen Arbeitsgeräten ausgerüstet werden, um Arbeiten wie Heben, Fördern, Ziehen, Schieben, Aufladen, Abladen, Entrinden und Ablängen von Stammholz durchzuführen. Unterposition 8701 904) Ersetzt VO (EWG) Nr. 1620/81 der Kommission vom 15. Juni 19812) Verordnung (EG) Nr. 902/96 der Kommission vom 20. Mai 19963) (RV L 902/96): Rasenmäher, aus folgenden Hauptbestandteilen bestehend, die gemeinsam gestellt werden: a) Kleintraktor mit bis zu 18 kW Motorleistung, mit einer hydraulischen Vorrichtung (Zapfwelle), an die verschiedene Zusatzgeräte angeschlossen werden können; b) Mähwerk als auswechselbares Werkzeug, das für das Anbringen an der Zapfwelle des Kleintraktors vorgesehen ist. …

Pos. 8701

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. September 2005 C-495/03 Auszug: Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Am 1. März 1999 meldete die Firma … als „Magnum ET120 Terminal Tractors“ bezeichnete Kraftfahrzeuge zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. In dieser Anmeldung waren diese Fahrzeuge in die Tarifposition 8709 der KN eingereiht. Nach einer Überprüfung gelangten die niederländischen Zollbehörden jedoch zu der Auffassung, dass diese Fahrzeuge unter die Unterposition 8701 2010 der KN fielen. Zur Begründung der Klage, die die Firma Intermodal beim Gerechtshof te Amsterdam gegen diesen Bescheid erhoben hat, hat sie insbesondere eine am 14. Mai 1996 von den finnischen Zollbehörden erteilte verbindliche Zolltarifauskunft vorgelegt. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0?

Die Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0 umfasst Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 8701.92.10.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 8701.92.10.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 8701.92.10.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 870192. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0?

8701.92.10.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 8701.92.10.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

8701.92.10.00.0 steht in dieser Hierarchie: 87 ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 8701 Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709) > 870192 andere, mit einer Motorleistung von, mehr als 18 kW bis 37 kW > 87019210 Ackerschlepper und Forstschlepper, auf Rädern. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 8701.92.10.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 8701.92.10.00.0 erfasst, zum Beispiel DE15238/17-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 8701.92.10.00.0?

Warennummer 8701.92.10.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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