Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0: Teile und Zubehör, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0 steht für Teile und Zubehör, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9013.90.80.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 90. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9013.90.80.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9013Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
- 9013.90Teile und Zubehör
- 9013.90.80andere
- 9013.90.80.00.0Teile und Zubehör, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 3A501Electronic items as follows:
- 6A005"Lasers", other than those specified in 0B001.g.5. or 0B001.h.6., components and optical equipment, as follows:
- 6A005e"Lasers", other than those specified in 0B001.g.5. or 0B001.h.6., components and optical equipment, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
"CO2- Glas-Laserröhre", in Form einer zylindrischen, 4-mm-Glasröhre, mit eingegossener Anode und Kathode, Wasserein- und Auslassstutzen, befüllt mit einem Gasgemisch aus Kohlendioxid, Helium und Stickstoff. Die Glasröhre dient als funktionsnotwendiger Bestandteil des Lasers einer Laserschneidanlage. Zur äußeren Form siehe Datenblatt in Anlage. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für einen Laser bestimmt" eingereiht.
Sog. Strahlablenkeinheit - Flyer 3D OEM Head, im Wesentlichen bestehend aus einem blockförmigen Gehäuse (Abmessungen: ca. 558 x 191 x 219 mm - L x B x H) mit zwei Galvanometermotoren mit Spiegeln und diverser Elektronik sowie je nach Ausführung verschiedenen elektrischen Anschlüssen. Das Gerät dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zum zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls in zwei Achsen, welcher zum Beschriften und Kennzeichnen von Werkstücken aus verschiedenen Materialien (u. a. Glas, Kunststoff, Metall usw.) durch Materialabtragung verwendet wird. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht.
Sog. Strahlablenkeinheit - Flyer Marking Head FH-U, im Wesentlichen bestehend aus einem blockförmigen Gehäuse (Abmessungen: ca. 21,45 x 137,7x 13,7 cm - L x B x H) mit zwei Galvanometermotoren mit Spiegeln und diverser Elektronik sowie je nach Ausführung verschiedenen elektrischen Anschlüssen. Das Gerät dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) zum zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls in zwei Achsen, welcher zum Beschriften und Kennzeichnen von Werkstücken aus verschiedenen Materialien (u. a. Glas, Kunststoff, Metall usw.) durch Materialabtragung verwendet wird. Zur äußeren Form siehe Abbildung in der Anlage. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht.
Standfuß für mobilux LED (Leuchtlupen), in vier Größen: Artikel Nrn. 1511001, 1511002, 1511003 (mit Stativgewinde) und 1511004, aus Kunststoff. Der Standfuß dient der diagonalen oder waagerechten Positionionierung, bzw. der Fixierung an einem Schwanenhals-Stativ (Art.1511003) zur stationären Verwendung einer mit LED beleuchteten Lupe. Die Ware ist in einem bedruckten Karton verpackt. Zur äußeren Form siehe Abbildung in Anlage. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für andere optische Geräte als die von den Unterpositionen (TARIC) 9013 1010 00 bis 9013 8090 20 erfassten bestimmt" eingereiht.
Laserstrahlablenkeinheit, im Wesentlichen bestehend aus einem Galvanoantrieb (Elektromotor) mit elektrischen Anschlüssen und je nach Ausführung einem darauf geklebten oder mit Hilfe einer Montagevorrichtung befestigten Spiegel (siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Das Gerät dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dem zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht.
Laserstrahlablenkeinheit, im Wesentlichen bestehend aus einem quaderförmigen Gehäuse mit einem Laserstrahleingang, einer dynamischen Aufweitungslinse, einer Objektivbaugruppe, einer Ablenkeinheit mit zwei motorverstellbaren Spiegeln sowie je nach Ausführung verschiedenen elektrischen Anschlüssen und ggf. Anschlüssen für Luft und Wasser (Kühlung). Das Gerät dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dem zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls in drei Achsen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht. beispielhafte Abbildung: siehe Anlage
Laserstrahlablenkeinheit, im Wesentlichen bestehend aus einem quaderförmigen Gehäuse mit einem Laserstrahleingang, einer Objektivbaugruppe, einer Ablenkeinheit mit zwei motorverstellbaren Spiegeln sowie je nach Ausführung verschiedenen elektrischen Anschlüssen. Das Gerät dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dem zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls in zwei Achsen. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht. beispielhafte Abbildung: siehe Anlage
Laserstrahlablenkeinheit in Form einer in verschiedenen Ausführungen erhältlichen Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus ein bis drei in Bezug auf die Verwendung charakterbestimmenden motorverstellbaren Spiegeln (Galvanoantrieb), einer Treiberelektronik sowie verschiedenen Anschlusskabeln (siehe beispielhafte Abbildung in der Anlage). Das Set dient als Zubehör für einen Laser (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) dem zielgerichteten Ablenken des Laserstrahls in einer, zwei oder drei Achsen (x-, y- oder z-Achse). Da die Zusammenstellung selbst über kein Gehäuse verfügt, kann dieses leicht in andere Geräte integriert werden. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich bestimmt für einen Laser" eingereiht.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Gemäß Anmerkung 5 zu diesem Kapitel sind optische Instrumente, Apparate und Maschinen zum Messen oder Prüfen von dieser Position ausgenommen und gehören in die Pos. 9031. Anmerkung 4 zu diesem Kapitel weist jedoch bestimmte Fernrohre dieser Position zu und nicht der Pos. 9005. Da andererseits außer den Pos. 9001 bis 9012 auch andere Positionen dieses Kapitels optische Apparate und Instrumente erfassen (insbesondere Pos. 9015, 9018 oder 9027) gehören zu dieser Position: (entfallen) 1) Laser. Diese erzeugen oder verstärken eine elektromagnetische Strahlung im Wellenlängenbereich zwischen 1 nm und 1 mm (ultravioletter, sichtbarer und infraroter Bereich des Lichts) durch stimulierte und kontrollierte Strahlungsemission. Wenn das Lasermedium (z. B. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 457/2008 der Kommission vom 23. Mai 2008 (Abl. EG Nr. L 137/4) (RV L 457/2008): 3. Ein Gerät, mit dem mehr Tageslicht in einen Raum geleitet werden soll, bestehend aus einer prismatischen Kuppellinse, einem Röhrensystem und Licht streuenden Linsen. Das Gerät fängt das Licht durch eine Kuppel auf dem Dach ein und leitet es über interne Reflektoren in den Raum, wo es gleichmäßig verteilt wird. Unterposition: 9013 80 90 1 Die Einreihung erfolgt nach den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9013, 9013 80 und 9013 80 90 1. Die Einreihung in Position 9405 als Beleuchtungskörper und Teile davon ist ausgeschlossen, da das Gerät kein Licht erzeugt, sondern Tageslicht mithilfe von optischen Elementen einfängt, weiterleitet und verteilt. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.07.2014 - Az.: 4 K 3/13, Leitsatz Zu den Merkmalen eines Lasers der Warennummer 9013 (Rn.45)(Rn.47)(Rn.49). Orientierungssatz 1. Zum LS: Laserdioden im Sinne der Kombinierten Nomenklatur sind nur die diskreten Bauelemente selbst, so dass es einer Einreihung der Apparate als Laser der Pos. 9013 KN nicht entgegensteht, dass in ihnen Laserdioden verbaut sind (Rn.48). 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 145/14). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 21.10.2015 VII B 145/14). Auszug aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0?
Die Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0 umfasst Teile und Zubehör, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9013.90.80.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9013.90.80.00.0 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9013.90.80.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 901390. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0?
9013.90.80.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9013.90.80.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9013.90.80.00.0 steht in dieser Hierarchie: 90 OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE > 9013 Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte > 901390 Teile und Zubehör > 90139080 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9013.90.80.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9013.90.80.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI53351/24-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ist 9013.90.80.00.0 ein Dual-Use-Gut?
Die Zolltarifnummer allein entscheidet das nicht. Zu 9013.90.80.00.0 gibt es eine indikative Korrelation zu 3A501, 6A005, 6A005e. Ob Ihre Ware gelistet ist, richtet sich nach ihren technischen Parametern und ist am Wortlaut der Güterliste zu prüfen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9013.90.80.00.0?
Warennummer 9013.90.80.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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