Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0: Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere, aus…

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0 steht für Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere, aus Kunststoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 4,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

9405.41.31.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 94. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
9405.41.31.00.0
Drittlandszoll
4,7 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 94MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE
  2. 9405Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  3. 9405.41andere elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) bestimmt
  4. 9405.41.31aus Kunststoffen
  5. 9405.41.31.00.0Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere, aus Kunststoffen

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0

HS-Code9405.416 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9405.41.318 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9405.41.31.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer9405.41.31.00.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll4,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI49208/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-31

Bei der Ware (Abbildung siehe Anlage) handelt es sich um einen elektrischen Beleuchtungskörper (4er Set), bestehend aus einem Gehäuse in Form eines ca. 105 mm x 95 mm x 100 mm (l x B x H) großen grauen Steines aus Kunststoff mit integriertem Reflektor (d: ca. 45 mm) , einer im Dauerlicht weiß leuchtenden LED-Lichtquelle und einer Abdeckung aus farblosem Kunststoff sowie einem Solarmodul. Das Erzeugnis ist mit einem Batteriefach und einem Ein-/ Ausschalter ausgestattet. Es ist universell platzierbar und dient zu Beleuchtungszwecken im Innen- und Außenbereich. Die Ware ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen" einzureihen.

DEBTI48426/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-31

Bei der Ware (Abbildung siehe Anlage) handelt es sich um eine ca. 7 , 5 cm x 10 cm (d x H) große Nachbildung einer handelsüblichen, zylinderförmigen Kerze mit einem Korpus aus weißem Kunststoff und einer Flammennachbildung aus weißem lichtdurchlässigem Kunststoff mit integrierter im Dauerlicht weiß leuchtender LED-Lichtquelle. Die Kerzennachbildung ist mit einem integrierten Solarmodul ausgestattet. Im eingeschalteten Zustand wird ein Flammen imitierendes Dauerlicht abgegeben. Das Erzeugnis ist universell platzierbar dient zu Beleuchtungszwecken im Innen- und Außenbereich als Stimmungslicht. Die Ware ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen" einzureihen.

DEBTI38810/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-11-02

Bei dem als "Solar Waldfigur, Art. 411551" bezeichneten Artikel, handelt es sich um einen elektrischen Beleuchtungskörper, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse mit bunten Verzierungen, in Form eines kleinen Hasen (H: ca. 14 cm) mit integriertem LED-Leuchtmittel und Solarpanel auf der Rückseite. Die Augen des Hasen bestehen aus zwei runden LED-Reflektoren (Ø ca. 2,5 cm) mit Abdeckungen aus farblosem Kunststoff. Die Abdeckungen sind mit je einem schwarzen, die Pupillen darstellenden Kreis (Ø ca. 1,0 cm) versehen. Das Erzeugnis dient zu Beleuchtungszwecken und ist mit einem Ein-/ Ausschalter ausgestattet. Die Ware ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen“ einzureihen.

DEBTI195/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-04-13

Bei der sog. „Solar-Bodenleuchte“, Art. Nr. 12469, handelt es sich um ein Set aus vier identischen elektrischen Beleuchtungskörpern, bestehend aus jeweils einem kreisrunden, flachen Gehäuse aus Kunststoff (ca. d: 13,5 cm), einem darauf mit vier Schrauben fixierten Ring aus Edelstahl, acht integrierten und innerhalb des Edelstahlrings im Kreis angeordneten weiß leuchtenden LED-Lichtquellen und einem mittig angebrachten quadratischen Solarfeld, Akkumulator, Tageslichtsensor, Ein-/Ausschalter, einem zweiteiligen Erdspieß aus Kunststoff (ca. L: 11,5 cm) und einem Klebepad zur flexiblen Befestigung. Die Leuchte dient auf den Erdspieß aufgesteckt oder mit einem Klebepad fixiert der Außenbeleuchtung bspw. im Garten (IP44). Hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes bestimmen Metall und Kunststoff gleichermaßen den Charakter der Ware. Hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als stabilitätsverleihendes Element ist der Kunststoff charakterbestimmend. Das Produkt ist in einem bedruckten Pappkarton verpackt. Die Ware ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen" einzureihen.

DEBTI46612/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-16

Bei dem sog. "Solar Spieß", Art. Nr. 9988184 handelt es sich um einen ca. 10,5 x 38 cm (d X H) großen, noch nicht zusammengesetzten, elektrischen Beleuchtungskörper in Form einer Fackel. Die zweiteilige Kunststoffware besteht aus einem ovalen Gehäuse mit Stiel und aus einem Erdspieß, mit dem die Leuchte im Boden befestigt werden kann. Das Gehäuse ist so gefertigt, dass es rundherum aus einzelnen Lamellen besteht und im Inneren eine kupferfarbene Lackierung aufweist. Zur Stabilisierung dient im Inneren des Gehäuses eine lichtdurchlässige, zylinderförmige, weiße Kunststoffhülle. Die Beleuchtung erfolgt photovoltaisch mittels eines im Gehäuse herausnehmbaren Solarmoduls mit einer kaltweißen LED-Brennstelle und einen Ein- und Ausschalter. Die Ware dient zu Beleuchtungszwecken im Außenbereich. Das Erzeugnis ist als „elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen“ einzureihen.

DEBTI37848/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-02-09

Bei der sog. "Solar-Tischleuchte", Art.-Nr. 15087 handelt es sich um eine ca . 29 cm hohe elektrische Leuchte aus Kunststoff. Sie besteht aus einem viereckigen bzw. kreisrunden schwarzen Lampenfuß, einem stabförmigen schwarzen Ständer und einem konisch geformten weißen Lampenschirm (Maße in cm: ca. 12 x 12 (d x H)). An der Oberseite des Lampenschirms ist die Ware mit einer elektrischen Ausstattung in Form eines eingesetzten, herausnehmbaren Photovoltaikmoduls versehen, das aus einem Solarfeld, einem Ein- und Ausschalter, einer im Dauerlicht weiß leuchtenden LED-Brennstelle und einem Nickel-Metallhydrid (NiMH) Akkumulator besteht. Aufgrund der Ausstattung ausschließlich mit Photovoltaikmodul ist kein Einschalten der Beleuchtung tagsüber möglich (bzw. leuchtet nur bei Dunkelheit, daher keine Tischleuchte der Unterposition 9405 21). Die Leuchte wird zu Beleuchtungszwecken bspw. auf Terrassentischen verwendet. Sie ist in einem Karton verpackt. Die Ware ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen“ einzureihen.

DEBTI39734/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-12

Bei der sog. Solar Pflanzgefäß Beleuchtung, Art. 9987109, handelt es sich um einen elektrischen Beleuchtungskörper, bestehend aus fünf mittels Kabel im Abstand von ca. 35 mm miteinander verbunden Erzeugnissen, die jeweils aus einem länglichen schwarzen, ca. 135 mm x 28 mm x 25 mm (L x B x H) großen, nach innen gebogenen Gehäuse aus Kunststoff mit an der Oberseite integrierter im Dauerlicht weiß leuchtender LED-Lichtquelle (3 LED) sowie zwei an der Unterseite befestigten Erdspießen aus Kunststoff bestehen. Das Erzeugnis ist mit einem mittels Kabel verbundenen Solarmodul mit Erdspieß aus Kunststoff, integriertem Akku und einem Ein-/Ausschalter ausgestattet. Bei eintretender Dunkelheit schaltet sich die Beleuchtung ein. Das Erzeugnis dient lt. Antrag der Außenbeleuchtung und wird kreisförmig um eine Pflanze in die Erde gesteckt. Die Ware ist in einer transparenten Kunststofftüte verpackt. Das Erzeugnis ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen" einzureihen.

DEBTI41731/24-1Erteilt von DEGültig bis 2028-01-12

Bei dem sog. Solar Teelicht 2er Set, Art. 9982165, 9981966 handelt es sich um zwei identische, ca. 74 mm x 112 mm (d x H) große zylinderförmige Erzeugnisse, jeweils bestehend aus einem schwarzen Kunststoffsockel mit integriertem Solarmodul, einem oben offenen Aufsatz aus farblosem Kunststoff und einer im Innenraum eingesetzten Flammennachbildung aus Kunststoff mit integrierter LED-Lichtquelle. Sie sind mit einem Akku und einem Ein-/Ausschalter ausgestattet. Bei eintretender Dunkelheit schaltet sich die Beleuchtung ein. Im eingeschalteten Zustand wird ein Flammen imitierendes Dauerlicht abgegeben. Die Erzeugnisse dienen der Beleuchtung im Innen- und Außenbereich in der Art von Stimmungslichtern und können auf beliebige Gegenstände (bspw. auf einen Tisch oder Fensterbank) gestellt werden. Die Ware ist als Zweierset in einem Karton verpackt. Das Set ist als "elektrischer Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen, nicht von den Unterpositionen (HS) 9405 11 bis 9405 39 erfasst, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit LED-Lichtquellen bestimmt, kein Scheinwerfer, aus Kunststoffen" einzureihen.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9405

Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) I. Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Gruppe können aus beliebigem Stoff bestehen (ausgenommen der in Anmerkung 1 zu Kapitel 71 genannten Stoffe) und jede beliebige Lichtquelle verwenden (Kerzen, Öl, Petroleum, Paraffin (oder Kerosin), Gas, Azetylen, Elektrizität usw.). Elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper dieser Position können mit Lampenfassungen, Schaltern, Kabeln und Steckern, Transformatoren usw. oder, wie dies bei den Leisten für Entladungslampen der Fall ist, mit einem Starter und einem Vorschaltgerät ausgestattet sein. Zu dieser Position gehören insbesondere: 1) Leuchten und Beleuchtungskörper zur Innenausstattung, z. …

Pos. 9405

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1220/84 in der Fassung der VO (EWG) Nr. 2080/91 der Kommission vom 16. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 193/6) (RV L 2080/91), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Rosette aus farblosem Glas („Strass“), in Form eines Rechtecks (etwa 14 mm Durchmesser), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, auf zwei einander symmetrisch gegenüberliegenden Stellen am Rand vollständig durchbohrt. Diese Rosette wird üblicherweise an elektrischen Beleuchtungskörpern angebracht. Unterposition 9405 91 10 2. Ovales Gehänge aus farblosem Glas („Strass“) (etwa 50 x 29 mm), geschliffen und mechanisch poliert, auf beiden Seiten mehrfach facettiert, am oberen Ende vollständig durchbohrt. …

Pos. 9405

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Internationale Entscheidungen und Hinweise (IEH) Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur, Mechanik/Verschiedenes (17. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex vom 30. September bis 2. Oktober 2009): Eine 55 m lange Lichterkette, bestehend aus einem elektrischen Kabel mit 240 Miniglühlampen (2,5 V/ 0,25 W). Der Abstand zwischen jeder Lampe beträgt 21 cm. Das Erzeugnis ist gemeinsam mit einem 24 V Niederspannungstransformator und Ersatzglühlampen in Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt. Die Lichterkette ist für die Innen- und Außenbeleuchtung geeignet. Die objektiven und erkennbaren Merkmale des Erzeugnisses, wie Länge der Lichterkette, Art der Lampen und der Abstand zwischen den Lampen weisen darauf hin, dass es als Beleuchtung für einen Weihnachtsbaum bestimmt ist. …

Kapitel 94

1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: a) aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63 (RV E9401A00); b) auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009 (RV E9401B00); c) Waren des Kapitels 71 (RV E9401C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303 (RV E9401D00); e) Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind (RV E9401E00); f) Leuchten und Beleuchtungskörper und Teile davon des Kapitels 85 (RV E9401F00); g) Möbel …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0?

Die Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0 umfasst Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, andere, aus Kunststoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 9405.41.31.00.0?

Der Drittlandszollsatz für 9405.41.31.00.0 beträgt 4,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 9405.41.31.00.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 940541. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0?

9405.41.31.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 9405.41.31.00.0 im Zolltarif eingeordnet?

9405.41.31.00.0 steht in dieser Hierarchie: 94 MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE > 9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen > 940541 andere elektrische Leuchten und Beleuchtungskörper, fotovoltaisch, ausschließlich zur Verwendung mit Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) bestimmt > 94054131 aus Kunststoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9405.41.31.00.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9405.41.31.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI49208/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 9405.41.31.00.0?

Warennummer 9405.41.31.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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