Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0: Weihnachtsartikel, aus anderen Stoffen
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0 steht für Weihnachtsartikel, aus anderen Stoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 2,7 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
9505.10.90.00.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 95. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.
- Zolltarifnummer
- 9505.10.90.00.0
- Drittlandszoll
- 2,7 %
- Anmeldefähig
- Ja
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 95SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR
- 9505Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel
- 9505.10Weihnachtsartikel
- 9505.10.90aus anderen Stoffen
- 9505.10.90.00.0Weihnachtsartikel, aus anderen Stoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 2,7 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorgelegten Abbildung handelt es sich um eine Dekorationsfigur in Form eines Hundes (Höhe 30 cm). Das aus Kunststoff gefertigte Erzeugnis stellt einen rosafarbenen Pudel dar, der mit einem goldenen Stern auf dem Kopf sowie einer umlaufenden, stilsierten, bunten Lichterkette geschmückt ist. Darüber hinaus hält das Tier eine stilisierte Zuckerstange im Maul. Die Ware enthält Elemente, die erkennbar mit dem Weihnachtsfest in Verbindung stehen. Derartige Erzeugnisse dienen der dekorativen Ausgestaltung der Weihnachts-/Adventszeit. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Weihnachtsfestartikel, nicht aus Glas".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Musterabschnitt handelt es sich bei dem sog. "Geschenkband Lametta" um etwa 150 cm lange, metallisch glänzende Girlanden aus Kunststoffen (Polyester/PET), die sich lediglich in ihrer Farbgestaltung unterscheiden. Die Erzeugnisse bestehen aus einer Vielzahl von etwa 2 , 0 cm langen und ca. 0 , 1 cm breiten Streifen aus Kunststofffolie, die in fünf Fäden aus Spinnstoff eingearbeitet und zu einem Strang verflochten sind. Je drei Girlanden sind in zwei verschiedenen, farblichen Zusammenstellungen (rot, gold, grün / silber, gold, rot) an einer Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig gestaltete "Lametta-Girlanden" dienen üblicherweise der Dekoration von Weihnachtsbäumen. Eine anderweitige Verwendung steht der Einreihung nicht entgegen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Weihnachtsfestartikel, nicht aus Glas“.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorliegenden Warenmuster handelt es sich um einen stilisierten Weihnachtsbaum (H 48 cm). Das Erzeugnis besteht aus einem formgebenden (kegelförmigen) Gestell aus Kunststoffstreben, an dem Girlanden aus eingeschnittener, silberglänzender, zwischen Metalldrähten eingedrehter Kunststofffolie (Nadelzweige darstellend) angebracht sind. In die "Zweige" sind ferner zahlreiche Folienzuschnitte in Form von Kugeln und Sternen als Baumschmuck eingearbeitet. Derartige Erzeugnisse dienen als geschmückte Weihnachtsbäume der dekorativen Ausgestaltung der Weihnachts- bzw. Adventszeit. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen "Weihnachtsfestartikel, nicht aus Glas".
Nach den Antragsangaben sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um die Nachbildung einer mit weihnachtlichen Symbolen geschmückten Straßenlaterne aus verschiedenen Materialien (Kunststoff, Spinnstoff und unedles Metall). Das etwa 30 x 8 , 5 x 8 , 5 cm große Erzeugnis ist an der Vorderseite mit einem mit roten Kugeln/Beeren, einer roten Schleife und einer kleinen Glocke verzierten Tannenkranz (Weihnachtskranz) versehen. Im Inneren des transparenten Laternenschirms ist die Ware mit einem flackernden Kerzenlicht (LED) sowie an der Sockelunterseite mit einem Batteriefach und einem "ON/OFF-Schalter" ausgestattet. Eine Einreihung als Beleuchtungskörper der Position 9405 kommt nicht in Betracht, da die Ware nicht der Umgebungserhellung dient und die integrierte Beleuchtung lediglich die Zierwirkung der Ware erhöht, die auch im ausgeschalteten Zustand der LED-Kerze vorhanden ist. Derartige mit weihnachtlichen Elementen ausgestaltete/verzierte Erzeugnisse dienen erkennbar zur Ausgestaltung des Weihnachtsfestes. Die in unterschiedlichen Farben (Schwarz, Weiß) erhältliche Ware wird zolltarifrechtlich als "Weihnachtsfestartikel; nicht aus Glas“ eingereiht.
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie der vorliegenden Abbildung handelt es sich um sog. "Streukonfetti kleine Glocken". Das Erzeugnis besteht aus 12 zweidimensional gearbeiteten, naturbelassenen Zuschnitten (Dicke ca. 2 , 5 mm, Höhe ca. 30 , 0 mm) aus Holz. Diese stellen jeweils eine stilisierte Weihnachtsglocke mit Schleife und Ilexblättern dar. Die Glocken sind gemeinsam in einem Klarsichtbeutel mit 12 runden Klebepunkten (auf einem rechteckigen Klebeband) und einem Pappeinleger für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig gestaltete Glocken stellen sich als Motiv dar welches mit Weihnachten in Verbindung steht und üblicherweise nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet wird. Der Charakter der Warenzusammenstellung wird hinsichtlich des Umfanges und der Bedeutung für die Verwendung durch die weihnachtlichen Glocken bestimmt. Zolltarifrechtlich handelt es sich um Weihnachtsartikel, nicht aus Glas.
Nach den Angaben der Antragstellerin und dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen sog. "Lebkuchen Deko-Anhänger". Das Erzeugnis stellt ein etwa 10 x 6 , 5 x 0 , 3 cm großes Lebkuchenmännchen aus Polyresin dar. Die Ware ist auf der Schauseite mit stilisiertem Zuckergussverzierungen , einem rot-weißen "Schal", einem Gesicht und einer rot-weißen Nachbildung einer Weihnachtsmannmütze ausgestattet. Zum Aufhängen oder Befestigen an Gegenständen ist die Ware mit einer Jutekordel mit "Schiebeperle" versehen. Die Ware enthält Elemente, die mit Weihnachten in Verbindung stehen. Sie ist dazu bestimmt, nur während der Weihnachtszeit zu Dekorationszwecken verwendet zu werden. Der Lebkuchenanhänger ist in einem Polybeutel mit Pappheader aufgemacht. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen Weihnachtsartikel, nicht aus Glas.
Nach den Antragsangaben sowie den vorgelegten Warenmustern handelt es sich um Girlanden aus Kunststoff (PET) in fünf verschiedenen Ausführungen. Die Girlanden bestehen alle aus einer bis zur Mitte zu Schlaufen oder Fransen eingeschnittenen Kunststofffolie, die mittels einer Seele aus zwei dünnen Metalldrähten spiralförmig eingedreht sind. Bei den Ausführungen handelt es sich um - drei etwa 3 m lange Girlanden, die aus einem etwa 6 cm breiten glänzenden Folienstreifen (goldfarben, rot bzw. silberfarben) bestehen, der schlaufenförmig eingeschnitten ist und zusätzlich kleine Sterne (Durchmesser etwa 1 , 5 cm) aufweist, - eine 2 , 7 m lange Girlande, die aus zwei jeweils etwa 10 cm breiten, glänzenden, rosafarbenen Folienstreifen bestehen. Der eine weist etwa 1 mm breite Fransen auf und der andere etwa 7 mm breite, die zusätzlich noch in der Mitte eingeschnitten sind und - eine 2 , 7 m lange Girlande, die aus einem etwa 8 mm breiten, weißen, fransig eingeschnittenen Folienstreifen besteht, sowie einem zweiten, etwa 2 , 5 cm breiten, rosafarbenen, fransig eingeschnittenen Folienstreifen. Dieser ist zusätzlich mittig nochmals eingeschnitten und mit Sternen (Durchmesser etwa 5 , 5 cm) versehen. Die Girlanden sind jeweils mit einer bedruckten Pappkarte für den Einzelverkauf aufgemacht. Derartig gestaltete „Lametta-Girlanden" dienen der Dekoration von Weihnachtsbäumen. Zolltarifrechtlich handelt es sich um einen „Weihnachtsfestartikel, nicht aus Glas".
Nach den Angaben der Antragstellerin sowie dem vorgelegten Warenmuster handelt es sich um einen Dekorationsartikel in Form einer stilisierten Tanne. Das ca. 25 cm hohe Erzeugnis besteht aus weißen, wattierten Plüschgewirken und ist mittels eines Holzstabs auf einen rechteckigen Holzsockel aufgebracht. Die gesamte Oberfläche der Baumkrone ist mit silberglänzenden Sternen bedruckt. Zur Erhöhung der Zierwirkung ist der Baum mit einer Spinnstoffkordel verziert, an dem ein Holzstern mit der Aufschrift "X MAS" und zwei Schellen aus unedlen Metallen befestigt sind. Derartige Waren stellen erkennbar geschmückte Weihnachtsbäume dar und dienen nach althergebrachter Tradition der Ausgestaltung der Weihnachts- bzw. Adventszeit. Zolltarifrechtlich handelt es sich um „Weihnachtsfestartikel, nicht aus Glas“.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 9505 10: 1. Festartikel aus Kunststoff in Form eines Weihnachtsmannes, von innen mit 104 LEDs beleuchtet, für den Außenbereich. Er misst 55 cm in der Höhe, 28,5 cm in der Breite und 25,5 cm in der Tiefe. Ein Netzkabel verbindet das Produkt mit einem Transformator mit einer Leistung von 3,6 W und einer Ausgangsspannung von 24 V. Die Leistung pro Lichtquelle beträgt 0,03 W. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. Siehe auch die Avise 3926 40/1, 9505 10/2, 9505 10/3 und 9505 10/4. 2. Weihnachtsfestartikel aus Kunststoff in Form eines Pinguins, der zur Verwendung als Dekoration bestimmt ist. Die Figur ist etwa 7 cm hoch. Sie trägt eine rote Mütze und einen roten Schal, der mit weißen Sternen oder Schneeflocken verziert ist, und hält ein Geschenk in der Hand. Ihr Kopf befindet sich in einer Schneekugel. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 442/91 der Kommission vom 25. Februar 19911) (RV L 442/91): 5. Ware in Form eines Vogelnestes aus geflochtenen Weidenzweigen, verziert mit sechs Kükenfiguren, künstlichen Blumen und künstlichem Blattwerk (siehe Foto). Unterposition 9505 9000 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9505, 9505 90 und 9505 9000. Die Ware dient als Dekorationsartikel, bei dem das Vorhandensein der Küken eindeutig die Verbindung zum Osterfest herstellt. Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 19952) (RV L 1165/95): Sternchen und Herzchen in verschiedenen Farben (rot, grün, silberglänzend) sowie buntes stecknadelkopfgroßes Granulat aus Kunststoff-Folie zur Dekoration, z. B. …
Zu Unterposition 9505 10 gehören Dekorationsartikel aus verschiedenen Materialien (z. B. Kunststoffen, Keramik, Glas oder Holz), die Szenen mit weihnachtlicher Atmosphäre darstellen (z. B. mit geschmückten Häusern). Diese Waren können auch mit einer LED-Beleuchtung und/oder einem Musikmodul ausgestattet sein, das Weihnachtslieder spielt. Der Ausschuss hat daher entschieden, dass folgende Waren als „Weihnachtsartikel“ in die Unterposition 9505 10 einzureihen sind: Warenbeschreibung: 1) Eine Nachbildung eines alten Radios, das auf der Vorderseite mit einem kleinen „Fenster“ ausgestattet ist, hinter dem eine winterliche Stadtszene mit Häusern und Menschen sowie einem Weihnachtsbaum zu erkennen sind, und 2) eine Darstellung eines Dorfes auf einem verschneiten Berg mit slalomfahrenden Skifahrern, Häusern und einem Zug. …
1. Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Kerzen (Position 3406) (RV E9501A00); b) Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604 (RV E9501B00); c) Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI (RV E9501C00); d) Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304 (RV E9501D00); e) Maskenkostüme aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62; Sportkleidung und spezielle Bekleidung aus Spinnstoffen des Kapitels 61 oder 62, auch mit integrierten Schutzkomponenten wie Kissen oder Polstern im Ellbogen-, Knie- oder Leistenbereich (zum Beispiel Fechtkleidung oder Fußballtorwarttrikots) (RV E9501E00); f) Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kap …
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0?
Die Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0 umfasst Weihnachtsartikel, aus anderen Stoffen. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 9505.10.90.00.0?
Der Drittlandszollsatz für 9505.10.90.00.0 beträgt 2,7 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 9505.10.90.00.0?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 950510. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0?
9505.10.90.00.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 9505.10.90.00.0 im Zolltarif eingeordnet?
9505.10.90.00.0 steht in dieser Hierarchie: 95 SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR > 9505 Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel > 950510 Weihnachtsartikel > 95051090 aus anderen Stoffen. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 9505.10.90.00.0?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 9505.10.90.00.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI18201/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 9505.10.90.00.0?
Warennummer 9505.10.90.00.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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