Einreihung

Zolltarifnummer für Abzieher: 9603.90.99.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Abzieher wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9603.90.99.00 eingereiht: Besen, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 3,7 %.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 9603.90.99.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Abzieher aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
9603.90.99.00
Drittlandszoll
3,7 %
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI21327/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-09-28

Bei der als "Fensterreinigerset für Waschsauger" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung, im Wesentlichen bestehend aus: - einer stufenlos bis 120 cm verstellbaren Teleskopstange, - einer einteiligen Abziehlippe aus Silikon, - einem Mikrofaserpad, - einem 44 cm langem Verlängerungsrohr, - 350 mm breiter Saugdüse. Die Teleskopstange wird je nach Bedarf wahlweise mit dem Mikrofaserpad, der Saugdüse oder der Abziehlippe bestückt und dient zusammen mit dem Verlängerungsrohr als Zubehör zur Fensterreinigung für einen akkubetriebenen Waschsauger (kein Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Aufgrund des Umfangs und der Bedeutung im Hinblick auf die Verwendung bestimmen das Mikrofaserpad und die Abziehlippe der Pos. 9603 den Charakter der Warenzusammenstellung. Diese ist in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Die Warenzusammenstellung ist als "andere, als von den Unterpositionen (KN) 9603 1000 bis 9603 9091 erfasste Ware" einzureihen. Anlage: eine Abbildung

DEBTI4553/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Bei der als "Schneebesen / Eiskratzer Luxus" bezeichneten Ware handelt es sich um eine ca. 35 5 x 120 x 4 5 mm (H x B x T) große zusammengesetzte Ware, bestehend aus einem Eiskratzer aus Kunststoff mit einer ca. 8 cm breiten flexiblen Abziehlippe aus Kautschuk oder Kunststoff, einer Bürste aus Kunststoff mit einem Bürstenkopf mit Einzugsmaterial aus Borstenbüscheln, welches in mehreren Reihen in den Kopf eingelassen ist und einem Griffstück aus Kunststoff. Die Ware ist jeweils in den Farben Rot, Grün, Gelb und Blau aufgemacht. Die Bürste und die Abziehlippe bestimmen im Hinblick auf die Menge und den Umfang den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die Ware wird als "andere als von den Unterpositionen (KN) 9603 1000 bis 9603 9091 erfasste Bürstenware" eingereiht.

DEBTI4420/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Es handelt sich bei der als „Scheibenabzieher“ bezeichneten Ware um ein Reinigungsgerät, im Wesentlichen bestehend aus einem Griff und einer Fassung aus Kunststoff und einer Aufhängevorrichtung, (Abmessungen: 200 x 200 x 65 mm). An der Fassung befindet sich an einer Seite ein Wischer aus einer kautschukartigen Lippe sowie auf der gegenüberliegenden Seite ein Mopp aus einer Schaumkunststoff-Polsterung. Das Erzeugnis dient der Reinigung von z. B. Scheiben. Die verpackte Ware ist als „andere als von den Unterpositionen (KN) 9603 1000 bis 9603 9091 erfasste Bürstenware“ einzureihen.

DEBTI4549/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-26

Es handelt sich bei der als „Scheibenabzieher Alustab“ bezeichneten Ware um ein ca. 280 x 200 x 80 mm (L x B x T) großes Reinigungsgerät, im Wesentlichen bestehend aus einem Griff aus Aluminium mit einer Fassung aus Kunststoff und einer Aufhängevorrichtung aus Kunststoff. An der Fassung befindet sich an einer Seite ein Wischer aus einer kautschukartigen Lippe sowie auf der gegenüberliegenden Seite ein Mopp aus einer Schaumkunststoff-Polsterung. Das Erzeugnis dient der Reinigung von z. B. Scheiben. Die verpackte Ware ist als „andere als von den Unterpositionen (KN) 9603 1000 bis 9603 9091 erfasste Bürstenware“ einzureihen.

DEBTI2011/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-23

Bei der als "Schneebesen/Eiskratzer" bezeichneten Ware (Abmessungen 355 x 120 x 45 mm) handelt es sich um eine zusammengesetzte Ware, bestehend aus - einer Bürste mit einem Bürstenkopf mit Einzugsmaterial aus künstlichen Borstenbüscheln, welches in mehreren Reihen in den Kopf eingelassen ist, und - einem Eiskratzer aus Kunststoff mit gegenüberliegender Abziehlippe, der an dem anderen Ende der Aluminiumstange angebracht ist. Die Bürste bestimmt im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung für die Verwendung den Charakter der zusammengesetzten Ware. Die Ware ist als "andere als von den Unterpositionen 9603 1000 bis 9603 9091 erfasste Bürstenware" einzureihen.

DEBTI568/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-23

Bei der als "Duschabzieher" bezeichneten Ware handelt es sich um eine Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf, bestehend aus einem "Duschwischer" aus unedlem Metall, der vollständig mit Silikon ummantelt ist und an einem Ende eine flexible Silikon-Abziehlippe bildet, sowie zwei passgenauen Halterungen für Tür oder Wand, ebenfalls aus Silikon. Der zum Reinigen von glatten und feuchten Oberflächen zu verwendende Wischer bestimmt insbesondere im Hinblick auf die Verwendung den Charakter der Zusammenstellung. Die gemeinsam in einem bedruckten Karton verpackte Ware ist als "Wischer" einzureihen.

Einordnung im Zolltarif

  1. 96VERSCHIEDENE WAREN
  2. 9603Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen
  3. 9603.90andere
  4. 9603.90.99andere
  5. 9603.90.99.00Besen, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9603.90.99.00

HS-Code9603.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code9603.90.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code9603.90.99.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll3,7 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 9603

Zu Unterposition 9603 90: 1. Büschel aus an einem Ende miteinander verklebten synthetischen Borsten mit einer Länge von 12 bis 24 mm, zum Auskleiden von Webschützen, wie sie für Webstühle zum Verweben bestimmter textiler Fasern (z. B. Jute) verwendet werden. Sie dienen dazu, das Abwickeln des Garnes während des Webvorgangs zu regulieren.

Pos. 9603

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts München vom 21. September 2017, Az.:RS 14 K 1497/15 Aus den Gründen: … Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die zolltarifliche Einreihung bestimmter Putzutensilien. Es handelt sich um folgende Artikel: ¾ Mikrofaser Spezialbezüge Julia (Chenille)in zwei Größen, blau und rot, die zur Fußbodenreinigung verwendet werden. Es handelt sich dabei um rechteckige, ca. 40 cm x 15 cm bzw. 50 cm x 15 cm große Gewebeflächen, auf deren Wischseite ca. 2,5 cm lange Fransen mit einer samtartigen Oberfläche aufgebracht sind. An den beiden Schmalseiten auf der Unterseite sind zwei Zuschnitte aufgenäht, in die ein Klapphalter eingespannt werden kann. ¾ Einwascherbezüge (Chenille) in drei Größen, die als Überzug für einen dazu passenden Halter dienen und zur Fenstereinigung verwendet werden. …

Kapitel 96

1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33) (RV E9601A00); b) Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken) (RV E9601B00); c) Fantasieschmuck (Position 7117) (RV E9601C00); d) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) (RV E9601D00); e) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602 (RV E9601E00); f) Waren des Kapitels 90 (z. B. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Abzieher?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Abzieher überwiegend in 9603.90.99.00 eingereiht: Besen, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Abzieher?

Auf 9603.90.99.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 3,7 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Abzieher?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 960390. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 9603.90.99.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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