Einreihung

Zolltarifnummer für Aufbewahrungsbehältnis: 6307.90.98.99.0

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Aufbewahrungsbehältnis wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.

Grundlage sind 13 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 85 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.0.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Aufbewahrungsbehältnis aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6307.90.98.99.0
Drittlandszoll
6,3 %
vZTA-Grundlage
13
Übereinstimmung
85 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI34972/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-07

Aufbewahrungsbehältnis, sog. e.s. Nageltasche, Art. 5505262, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 26 cm x 21 cm, - dreilagig gearbeitet, mit einer Außen- und Innenlage aus einfarbigen Geweben und einer Zwischenlage aus augenscheinlich Vliesstoffen; aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); der Boden ist anstelle des Vliesstoffes mit einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff gepolstert, - das obere Ende ist umgeschlagen und auf der Rückseite in Art einer Schlaufe festgenäht, zum Be- festigen der Ware z. B. an einem Gürtel; zusätzlich mit einem Tragegriff und auf der Rückseite mit einem aufgenähten Klettverschlussstreifen ausgestattet, - vorn entlang des oberen Randes mit einem schmalen Streifen aus Geweben eingefasst und innen mit einer dünnen, ca. 4 cm breiten Platte aus Kunststoff verstärkt, - vorn mit einem aufgenähten, ca. 3,5 cm breiten, drei Schlaufen bildenden Band aus Geweben ver- sehen und mit einem aufgenähten Firmenlogo verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewebe den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI34977/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-07

Aufbewahrungsbehältnis, sog. e.s. Zangentasche, Art. 5505264, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in Art eines Holsters gestaltet, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 22,5 cm x 10,5 cm, - mit einer doppelt gearbeiteten Grundfläche aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); das obere Ende ist umgeschlagen und auf der Rückseite in Art einer Schlaufe festgenäht, zum Befestigen der Ware z. B. an einem Gürtel; im Bereich des Fachs zusätzlich mit einer Zwischenlage aus einer dünnen Platte aus Kunststoff, - mit einem aufgenähten, oben offenen Fach; zweilagig gearbeitet, mit einer Außenlage aus den oben genannten Geweben und einer Innenlage aus augenscheinlich einem Flächenerzeugnis des Kapi- tels 39, - an allen Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI49179/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-07

Aufbewahrungsbehältnis, sog. Werkzeugtasche e.s. roughtough, Art.-Nr. 6315732, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen, in den Abmessungen von ca. 22,5 cm (Höhe) x18 cm (Breite) x 4 cm (Tiefe); mit drei abgestuft aufgenähten, verschieden großen Fächern; der Rand des hinteren Faches ist mit einem eingenähten Kunststoffdraht verstärkt, - aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen [laut Antrag 75 % Baumwolle, 25 % Polyamid (synthetische Chemiefasern)], im Bereich der Rückseite doppellagig gearbeitet, - am oberen Ende mit zwei angenähten Gürtelschlaufe und zwei angenähten Einhängeschlaufen aus den o. g. Geweben ausgestattet, - mit einem aufgenähten Firmenlogo aus Spinnstoffen sowie einer Metallniete mit Firmeninitialen verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI34978/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-04-07

Aufbewahrungsbehältnis, sog. e.s. Messertasche, Art. 5505263, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - in Art eines Holsters gestaltet, in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 21 cm x 9 cm, - mit einer doppelt gearbeiteten Grundfläche aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern); das obere Ende ist umgeschlagen und auf der Rückseite in Art einer Schlaufe festgenäht, zum Befestigen der Ware z. B. an einem Gürtel; im Bereich der Fächer zusätzlich mit einer Zwischenlage aus einer dünnen Platte aus Kunststoff, - mit aufgenähten Zuschnitten, die drei oben offene Einsteckfächer bilden; jeweils zweilagig gearbeitet, mit einer Außenlage aus den oben genannten Geweben und einer Innenlage aus augenscheinlich einem Flächenerzeugnis des Kapitels 39, - an allen Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewebe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI21866/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-23

Aufbewahrungsbehältnis, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen, in den Abmessungen (laut Antrag) von 26 cm (Höhe) x 10,5 cm (Breite) x 4 cm (Tiefe); mit einem Fach, - aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und Innenlage aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyvinylchlorid (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (Meterware der Position 5903), - auf der Vorderseite mit einer angenähten Schlaufe aus elastischen Geweben aus Spinnstoffen, - am oberen Ende umgeschlagen und festgenietet, durch die dadurch entstandene große Schlaufe kann z. B. ein Gürtel geführt werden, an dem das Behältnis getragen werden kann, - an den Rändern mit einem Gewebeband aus den o. g. Spinnstoffen eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI21865/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-23

Aufbewahrungsbehältnis, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen, in den Abmessungen (laut Antrag) von 30 cm (Höhe) x 30 cm (Breite) x 7 cm (Tiefe); mit mehreren angenieteten, verschieden großen Fächern und Ösen, - aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und Innenlage aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyvinylchlorid (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (Meterware der Position 5903), - mit einer mittig angenieteten u-förmigen Halterung aus unedlem Metall, - am oberen Ende umgeschlagen und festgenietet, durch die dadurch entstandene große Schlaufe kann z. B. ein Gürtel geführt werden, an dem das Behältnis getragen werden kann, - an den Rändern mit einem Gewebeband aus den o. g. Spinnstoffen eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI21860/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-23

Aufbewahrungsbehältnis, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen, in den Abmessungen (laut Antrag) von 31 cm (Höhe) x 24 cm (Breite) x 9 cm (Tiefe); mit mehreren abgestuft aufgenähten und angenieteten, verschieden großen Fächern und Ösen, - aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und Innenlage aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyvinylchlorid (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (Meterware der Position 5903), - mit einer mittig angenieteten Gliederkette mit Halterung aus unedlem Metall zur Befestigung z. B. einer Klebebandrolle, - am oberen Ende umgeschlagen und festgenietet, durch die dadurch entstandene große Schlaufe kann z. B. ein Gürtel geführt werden, an dem das Behältnis getragen werden kann, - an den Rändern mit einem Gewebeband aus den o. g. Spinnstoffen eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI21863/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-08-23

Aufbewahrungsbehältnis, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - in Art eines Holsters gestaltet, oben offen, in den Abmessungen von ca. 25 cm (Höhe) x 18 cm (Breite) x 6 cm (Tiefe); mit einem großen Fach, - aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und Innenlage aus verschiedenen einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyvinylchlorid (synthetische Chemiefasern) und einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff (Meterware der Position 5903), - am oberen Ende umgeschlagen und festgenietet, durch die dadurch entstandene große Schlaufe kann z. B. ein Gürtel geführt werden, an dem das Behältnis getragen werden kann, - an den Rändern mit einem Gewebeband aus den o. g. Spinnstoffen eingefasst, - mit einem aufgenähten Firmenlogo aus augenscheinlich Kunststoff verziert, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da das Aufbewahrungsbehältnis weder namentlich im Positionswortlaut genannt ist, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist. "Andere konfektionierte Waren (Aufbewahrungsbehältnis) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.98andere, andere, andere
  5. 6307.90.98.99andere
  6. 6307.90.98.99.0Andere konfektionierte Waren, andere, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99.0

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.98.9910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer6307.90.98.99.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Aufbewahrungsbehältnis?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Aufbewahrungsbehältnis überwiegend in 6307.90.98.99.0 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Aufbewahrungsbehältnis?

Auf 6307.90.98.99.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Aufbewahrungsbehältnis?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 13 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 85 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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