Zolltarifnummer für Chirurgisches Instrument: 9018.49.90.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Chirurgisches Instrument wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9018.49.90.00.0 eingereiht: Medizinische, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 91 Prozent davon führen auf 9018.49.90.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Chirurgisches Instrument aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 9018.49.90.00.0
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 11
- Übereinstimmung
- 91 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Chirurgisches Instrument, sog. Bohrer-Stopp - 6 mm, Art.-Nr. TDS6, bestehend aus einer spezifisch geformten, zylinderförmigen, mit mehreren Abstufungen versehenen Vorrichtung aus Werkzeugstahl mit einer Länge von 6 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Bohrer-Stopp wird als Tiefenbegrenzer auf den Anschlag am Bohrschaft des Pilot Bohrers - Art.-Nr. TPD2.3L (nicht Gegenstand dieser Auskunft) zur Vereinfachung des Bohrvorgangs in der Dentalimplantologie gesteckt. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Schraubendrehergriff für Implantate (Implantat Driver), Art.-Nr. ID, bestehend aus einem spezifisch geformten Handschraubendrehergriff (Einschraubvorrichtung) aus Werkzeugstahl, mit einem max. Durchmesser von 15 mm und einer Länge von 130 mm, mit einem Handgriff, einem Schaft und einer Aufnahme für verschiedene Einsätze mit 4 mm externem Vierkant (nicht Gegenstand dieser Auskunft). Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Schraubendrehergriff ist in einem Kunststoffbeutel verpackt und wird gemeinsam mit dem entsprechendem Einsatz zum Eindrehen von Zahnimplantaten mit einer internen 4 mm Vierkant Verbindung (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) in den Kiefer des Patienten verwendet. Die Ware wird als "Teil, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Rosenbohrer, Art.-Nr. RB-2.3SK, bestehend aus einem spezifisch geformten Bohrer aus Werkzeugstahl, welcher an der Spitze als Kugel mit spiralförmig angeordneter Schneide ausgeformt ist sowie mit einem zylinderförmigen Schaftteil und speziellem Verriegelungs-Endstück (Latch-Lock Anschluss), mit einem Durchmesser (Kopf) von 2,3 mm und einer Länge von 26 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Rosenbohrer wird im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt und in der Dentalimplantologie verwendet. Der Bohrer ist in einer Kunststoff-/Papierverpackung untergebracht. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. TRI-Vent Knochengewindeschneider, Art.-Nr. TAP3.7, bestehend aus einem spezifisch geformten Instrument aus Werkzeugstahl, mit mehreren Abstufungen, einem farblichen Markierungsring und einer Schneidvorrichtung versehen, mit einem Durchmesser von 3,7 mm, für 4 mm externe Vierkant Verbindung. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Knochengewindeschneider wird im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt, ist für das Gewindeschneiden im Knochen für 3,75 mm TRI-Vent Implantate (ebenfalls nicht Gegenstand dieser Auskunft) vorgesehen und wird von Zahnärzten in der Dentalimplantologie verwendet. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Bohrer-Verlängerung, Art.-Nr. DE, bestehend aus einer spezifisch geformten Vorrichtung aus Werkzeugstahl, welche ab ca. der Hälfte konisch geformt ist und eine Aussparung aufweist, mit einem zylinderförmigen Schaftteil und speziellem Verriegelungs-Endstück, mit einer Länge von 14,5 mm. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Die Bohrer-Verlängerung wird im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt, dient als Verlängerung für Bohrer mit Latch-Lock Anschluss und wird in der Dentalimplantologie verwendet. Die Ware wird als "Zubehör, erkennbar hauptsächlich für ein zahnärztliches Instrument bestimmt, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Sechskantschlüssel kurz, Art.-Nr. THD, bestehend aus einem spezifisch geformten Instrument aus Werkzeugstahl, mit einer Länge von 14,5 mm, einseitig mit einem Sechskant von 1,25 mm, in der Mitte verbreitert und mit einer Riffelung versehen, mit einem 4 mm externen Vierkant. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Schlüssel ist zum Verschrauben von Prothetikkomponenten mit Sechskant-Schraubenkopf (nicht Gegenstand dieser Auskunft) vorgesehen und wird von Zahnärzten oder Zahntechnikern verwendet. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Pilotbohrer - kurz, Art.-Nr. TPD-2.3S, bestehend aus einem spezifisch geformten Bohrer aus Werkzeugstahl mit DLC-Beschichtung (Diamond-Like-Carbone), mit Tiefenmarkierungen, einem Durchmesser von 2,3 mm und einer Länge von 14 mm (ohne Schaft).sowie einem zylinderförmigen Schaftteil mit entsprechender Beschriftung des Bohrers (Nr. und Bohrdurchmesser) und speziellem Verriegelungs-Endstück. Äußere Form: siehe Abbildung in der Anlage. Der Bohrer wird im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt, ist für Implantatlängen von 6,5 mm, 8 mm bzw. 10 mm vorgesehen und dient der Präparation des Implantatbettes sowie der Festlegung von Position, Richtung und Tiefe. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4910 erfasst" eingereiht.
Chirurgisches Instrument, sog. Lindemann-Bohrer, Art.-Nr. LD-1.6, bestehend aus einem spezifisch geformten Bohrer aus Werkzeugstahl, mit einem Durchmesser (Schaft) von 1,6 mm und einer Länge von 34 mm, welcher sich zur Spitze hin verjüngt, mit einem zylinderförmigen Schaftteil mit entsprechender Beschriftung des Bohrers und speziellem Verriegelungs-Endstück. Äußere Form: siehe Abbildungen in der Anlage. Der Bohrer wird im Handstück einer Dentalbohrmaschine (nicht Gegenstand dieser Auskunft) befestigt und dient dazu, Knochen in Vorbereitung einer Implantation in der zahnärztlichen Praxis auszubohren. Damit wird die Bohrrichtung für den Pilotbohrer und das Implantat (beides nicht Gegenstand dieser Auskunft) vorgegeben, um die Implantation zu erleichtern. Der Bohrer ist in einer Kunststoff-/Papierverpackung untergebracht. Die Ware wird als "zahnärztliches Instrument, nicht von den Unterpositionen (KN) 9018 1100 bis 9018 4100 erfasst" eingereiht.
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
- 9018.49andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, andere
- 9018.49.90andere
- 9018.49.90.00.0Medizinische, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.49.90.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Chirurgisches Instrument?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Chirurgisches Instrument überwiegend in 9018.49.90.00.0 eingereiht: Medizinische, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Chirurgisches Instrument?
Auf 9018.49.90.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Chirurgisches Instrument?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 901849. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 91 Prozent davon wurden in 9018.49.90.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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