Einreihung

Zolltarifnummer für Gelblicher: 1302.19.70.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Gelblicher wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1302.19.70.00 eingereiht: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 12 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 1302.19.70.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Gelblicher aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
1302.19.70.00
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
12
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

AT2015/000265Erteilt von ATGültig bis 2021-05-10

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Radix (Wurzel) von Panax ginseng (Familie der Araliengewächse / Araliaceae), ren shen, Echter Ginseng; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.

AT2015/000264Erteilt von ATGültig bis 2021-05-10

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Fructus (Frucht) von Gardenia jasminoides (Familie der Rötegewächse / Rubiaceae), zhi zi, Gardenie; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.

AT2015/000260Erteilt von ATGültig bis 2021-05-07

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Fructus (Frucht) von Foeniculum vulgare (Familie der Doldenblütler / Apiaceae), xiao hui xiang, Fenchel; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.

AT2015/000094Erteilt von ATGültig bis 2021-03-17

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Radix (Wurzel) von Codonopsis pilosula (Familie der Glockenblumengewächse / Campanulaceae), Dang Shen; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.

AT2015/000101Erteilt von ATGültig bis 2021-03-17

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus dem Rhizom (dem unter oder dicht über der Erde wachsenden Spross) von Corydalis yanhusuo (Familie der Mohngewächse / Papaveraceae), Yanhusuo-Lerchensporn, Erdspross; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.

AT2012/000741Erteilt von ATGültig bis 2019-06-17

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Blüte von Carthamus tinctorius (Familie der Korbblütler/Asteraceae; Färberdistel, Saflor, falscher Safran; Pinyin: Hong Hua).

AT2012/000737Erteilt von ATGültig bis 2019-03-14

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Blüte von Chrysanthemum morifolium (Familie der Asteraceae: Garten-Chrysantheme; Pinyin: Ju Hua).

AT2012/000732Erteilt von ATGültig bis 2019-03-14

Gelblicher, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Blüte von Chrysanthemum indicum (Familie der Asteraceae: Winteraster, wilde Chrysantheme; Pinyin: Ye Ju Hua).

Einordnung im Zolltarif

  1. 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
  2. 1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
  3. 1302.19Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
  4. 1302.19.70andere
  5. 1302.19.70.00Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1302.19.70.00

HS-Code1302.196 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code1302.19.708 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code1302.19.70.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
San Marino0 %Customs Union Duty
Jordanien0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Libanon0 %Tariff preference
Ägypten0 %Tariff preference
Andorra0 %Tariff preference
Südkorea (Republik Korea)0 %Tariff preference
Mexiko0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 1302

Zu Unterposition 1302 19 70: Siehe Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A, Ziffern 4 bis 20. (entfallen) bis

Pos. 1302

Zu Unterposition 1302 19: 1. Cannabisextrakt, der hauptsächlich Cannabidiol (CBD) (1200 mg CBD/10 ml), Cannabinol (CBN), Cannabigerol (CBG) und weniger als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Delta-9-THC) enthält, gewonnen aus Cannabis sativa L.-Pflanzen. Er ist nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt. Das Erzeugnis ist in Packungen für den Einzelverkauf mit zwei austauschbaren Kartuschen von 5 ml aufgemacht. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.

Pos. 1302

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. …

Pos. 1302

Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein feines, rötlich braunes Pulver, das zu ca. 95 % aus Proanthocyanidinen besteht. Es wird aus Traubenkernen durch Extraktion und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnen. Das Erzeugnis wird für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und als Bulkware gehandelt. Einreihung/Begründung: Das Erzeugnis ist in die Position 3201 einzureihen, da die Traubenkernextrakte noch einem zusätzlichen Reinigungsverfahren unterzogen wurden, um den Gehalt an Gerbstoffen (Proanthocyanidine) darin auf etwa 95 % zu konzentrieren.

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Gelblicher?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Gelblicher überwiegend in 1302.19.70.00 eingereiht: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Gelblicher?

Auf 1302.19.70.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Gelblicher?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 130219. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 12 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 1302.19.70.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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