Zolltarifnummer 1302.19.70: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Die Zolltarifnummer 1302.19.70 steht für Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.
1302.19.70 ist ein KN-Code des EU-Zolltarifs aus Kapitel 13. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.
Diese Nummer ist noch nicht anmeldefähig. Für eine Zollanmeldung brauchen Sie eine der darunter liegenden Unterteilungen.
- Zolltarifnummer
- 1302.19.70
- Drittlandszoll
- 0 %
- Anmeldefähig
- Nein
- vZTA-Entscheidungen
- 8
Einordnung im Zolltarif
- 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
- 1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
- 1302.19Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
- 1302.19.70Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1302.19.70
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Extrakt aus Ginsengwurzeln (Panax ginseng) mit 5 % Ginsenosiden, Zusatzstoffe: 10 - 20 % Maltodextrin. Extraktionsverhältnis: 3-4:1. Herstellungsverfahren: Rohmaterial wird mit Ethanol/Wasser extrahiert, anschließend wird die Extraktionslösung filtriert, konzentriert und getrocknet. Feststellungen anhand einer Warenprobe: Hellbraunes, feines Pulver; Geruch: erdig. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere
Angaben des Antragstellers: Extrakt aus Guaven-Blättern (Psidium guajava) Wirkstoffgehalt: 4 % Zink Verpackung: 25-kg-Gebinde Herstellungsverfahren: Extraktion der Blätter mit Ethanol / Wasser, Vorkonzentrierung, Sprühtrocknung Aussehen: Braunes Pulver mit charakteristischem Geruch und Geschmack Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere
Ekstrakt pojedynczy z koncentratu soku z suszonych śliwek, w postaci cieczy o kolorze ciemnobrązowym i zapachu owocowym, słodko-kwaśnym. Produkt jest aromatem dodawanym do tytoniu w celu wzmocnienia jego walorów zapachowych i smakowych przy produkcji wyrobów tytoniowych. Produkt jest importowany w beczkach o masie netto 272,1 lub 281,2 kg.
Angaben des Antragstellers: Ingwerextrakt – flüssiger Extrakt aus Ingwerwurzeln Zum Herstellungsverfahren, der Aufmachung und der Verwendung liegen vertrauliche Angaben vor. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Nach den vorliegenden Angaben liegt ein einfacher Ingwerextrakt in Aufmachung für den Einzelverkauf vor. Weder die Aufmachung noch der Zusatz von Glycerin führen zu einem Ausschluss der Ware aus der Position 1302 der KN. Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere
Angaben des Antragstellers: Produktbezeichnung: Pflanzenextrakt aus den oberirdischen Pflanzenteilen des Rotklees (Trifolium pratense L) mit einem Isoflavongehalt von 8%. Extraktionsmittel: Ethanol und Wasser Wirkstoff: Isoflavon Herstellungsprozess: Extraktion des Pflanzenmaterials, Konzentrierung, Filtration, Sprühtrocknung, Vermengung mit Trägermaterial, Sieben, Verpacken. Beschaffenheit: Braunes bis grünbraunes Pulver. Verpackungseinheit: 25-kg-Gebinde. Es wurde kein Warenmuster vorgelegt. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere.
Angaben des Antragstellers: Zusammensetzung: Extrakt aus den Samen der Juckbohne (Mucuna pruriens) 75%, Trägerstoff Maltodextrin 25 %. Herstellung: Extraktion, Filtration, Konzentrierung, Sprühtrocknung. Anschließend wird das Erzeugnis mit Maltodextrin versetzt, gesiebt und abgefüllt. Aussehen: braunes Pulver. Verwendung: pflanzlicher Extrakt zum Weiterverkauf. Verpackungseinheit: 25-kg-Säcke. Eine Warenprobe wurde nicht vorgelegt. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere.
Préparation alimentaire à base de jus d’herbes, pressées puis séchées, se présentant sous forme de poudre, de couleur verte, destinée à être intégré dans des smoothies ou boissons, conditionné pour la vente au détail en doypack de 100 grammes ou en vrac.
Angaben: Flüssiger, pflanzlicher, Mischextrakt aus verschiedenen Pflanzenarten. Verwendete Pflanzen: Spitzwegerich, Schafgarbe, Kamille Extraktionsmittel: Wasser/Ethanol Herstellung: Extraktion mit Ethanol und Wasser, Filtration, Abfüllung. Verwendungszweck: Hautpflegemittel Verpackungseinheit: 1000-L-IBC. Ein Warenmuster wurde nicht vorgelegt. Befund: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: andere: andere.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Zu Unterposition 1302 19 70: Siehe Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A, Ziffern 4 bis 20. (entfallen) bis
Zu Unterposition 1302 19: 1. Cannabisextrakt, der hauptsächlich Cannabidiol (CBD) (1200 mg CBD/10 ml), Cannabinol (CBN), Cannabigerol (CBG) und weniger als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Delta-9-THC) enthält, gewonnen aus Cannabis sativa L.-Pflanzen. Er ist nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt. Das Erzeugnis ist in Packungen für den Einzelverkauf mit zwei austauschbaren Kartuschen von 5 ml aufgemacht. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein feines, rötlich braunes Pulver, das zu ca. 95 % aus Proanthocyanidinen besteht. Es wird aus Traubenkernen durch Extraktion und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnen. Das Erzeugnis wird für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und als Bulkware gehandelt. Einreihung/Begründung: Das Erzeugnis ist in die Position 3201 einzureihen, da die Traubenkernextrakte noch einem zusätzlichen Reinigungsverfahren unterzogen wurden, um den Gehalt an Gerbstoffen (Proanthocyanidine) darin auf etwa 95 % zu konzentrieren.
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Wofür steht die Zolltarifnummer 1302.19.70?
Die Zolltarifnummer 1302.19.70 umfasst Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.
Wie hoch ist der Zollsatz für 1302.19.70?
Der Drittlandszollsatz für 1302.19.70 beträgt 0 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gehört zu 1302.19.70?
Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 130219. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.
Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 1302.19.70?
1302.19.70 hat acht Stellen und entspricht der Kombinierten Nomenklatur der EU. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.
Wo ist 1302.19.70 im Zolltarif eingeordnet?
1302.19.70 steht in dieser Hierarchie: 13 SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE > 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert > 130219 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.
Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 1302.19.70?
Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 1302.19.70 erfasst, zum Beispiel DEBTI35904/26-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.
Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?
Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.
Ändert sich die Zolltarifnummer 1302.19.70?
KN-Code 1302.19.70 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.
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