Zolltarifnummer für Kamera-Tragegurt: 6307.90.98.99
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Kamera-Tragegurt wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.
Grundlage sind 12 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Kamera-Tragegurt aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.99
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- vZTA-Grundlage
- 12
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Kamera-Tragegurt, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit bedrucktem Pappaufhänger verpackt, - annähernd in ovaler Form; mit den Abmessungen: ca. 22 cm x 11 cm, - aus einem zweilagigen Zuschnitt, der manschettenartig um die Hand gewickelt wird (mit einer Aussparung zum Durchstecken des Daumens), mit -- einer Außenlage (Schauseite) aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit geprägtem Kunststoff (kein Zellkunststoff) überzogenen Geweben aus Spinnstoffen (Meterware der Position 5903), -- einer Innenlage aus einem dreilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außen- und einer Innenlage aus Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Zellkautschuk (sog. Neopren; Meterware der Position 5906); mit einem Quadratmetergewicht von augenscheinlich weniger als 1.500 g, - an den Rändern mit einem Streifen aus Geweben eingefasst, - mit einer darauf angebrachten, ca. 6 cm langen und ca. 5 cm breiten Halterung aus augenscheinlich Kunststoff, - mit einem angenähten, ca. 28 cm langen und ca. 2,5 cm breiten Band aus Geweben, welches durch zwei Schnallen aus Kunststoff geführt und mittels aufgenähten Klettverschlüssen individuell angepasst wird, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - ermöglicht das Tragen einer sog. GoPro Kamera auf dem Handrücken, - ohne ausgearbeiteten Daumen und ohne Finger, somit kein Handschuh, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Positionen 8525 bzw. 8529 erfasst, - in Bezug auf die Verwendung sind der Kunststoff und die Gewirke und Gewebe aus Spinnstoffen gleichbedeutend, insbesondere im Hinblick auf den Umfang sind jedoch die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff vorherrschend; innerhalb der Position 6307 sind insbesondere im Hinblick auf den Umfang die Gewebe gegenüber den Gewirken charakterbestimmend. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. Kamera Tragesystem, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - in der Länge verstellbar, - bestehend aus einem ca. 104 cm langen und 8 cm breiten, mehrlagig gearbeiteten Gurt: -- mit einer oberen Lage aus einfarbigen Geweben aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- einer Zwischenlage aus einer der Polsterung dienenden Kunststofffolie, -- einer Innenlage aus einfarbigen Abstandsgewirken aus den o. g. Spinnstoffen, - an den Enden mit aufgenähten, ca. 4,5 cm breiten Gewebebändern mit Klickverschluss aus Kunststoff, - mit Befestigungsringen aus unedlen Metall, - mit einem bzw. zwei Holstern aus unedlem Metall mit einem Schutzpolster aus den o. g. Spinnstoffen und einer sog. Kameraplatte aus unedlem Metall und Kautschuk, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag dem komfortablen Tragen von einer bzw. zwei Kameras, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8525 bzw. 8529 erfasst, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild bestimmen die Gewebe den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. Sport Camera Chest Mount, Art. 45030090, Foto siehe Anlage, - annähernd trapezförmig mit vier ausgeformten, abgerundeten Ecken; mit den max. Abmessungen (L x B) von ca. 17 cm x 17 cm, - dreilagig gearbeitet, mit einer Außenlage aus einfarbigen Geweben, einer Innenlage aus einfarbigen Abstands- gewirken und einer Zwischenlage aus augenscheinlich Zellkunststoff, - an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - mit einer darauf angebrachten, bis zu ca. 10 cm langen und bis zu ca. 7 cm breiten Halterung aus Kunststoff zur Befestigung einer Kamera ausgestattet, - an allen vier Ecken jeweils mit einem mittels Klickverschluss aus Kunststoff abtrennbaren, elastischen, längen- verstellbaren Band aus Geweben, welches durch eine Schnalle aus Kunststoff geführt ist; jeweils zwei Bänder sind am Ende mit einer weiteren Schnalle bzw. mit einem Karabinerhaken aus Kunststoff versehen, - durch Zusammennähen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - ermöglicht das Tragen einer sog. GoPro Kamera an Trage- und Hüftgurten von bestimmten dafür vorgesehenen Rucksäcken, - wird als Zubehör für eine digitale Kamera nicht vom Warenkreis der Positionen 8525 bzw. 8529 erfasst, - lässt aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht erkennen, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine Ware der Kapitels 90 bestimmt ist, somit kein Zubehör der Position 9006 oder 9033, - in Bezug auf die Verwendung sind der Kunststoff und die Gewirke und Gewebe aus Spinnstoffen gleichbedeutend, insbesondere im Hinblick auf den Umfang sind jedoch die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber dem Kunststoff vorherrschend; innerhalb der Position 6307 sind insbesondere im Hinblick auf den Umfang die Gewebe gegenüber den Gewirken charakterbestimmend. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. mantona Armbefestigung für GoPro, Art. 20238, Foto siehe Anlage, - aus einem ca. 3,2 cm breiten und ca. 30 cm langen, gewebten, elastischen Band aus Spinnstoffen, auf das ein gewebtes Flauschband und ein gewebtes Hakenband als Klettverschluss aufgenäht sind, - mit einer ca. 5,5 cm breiten bzw. 6,3 cm langen Halterung aus Kunststoff und Befestigungsmaterial aus unedlem Metall ausgestattet, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - ermöglicht das Tragen einer Kamera am Arm, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8528 erfasst, - in Bezug auf die Verwendung sind der Kunststoff und die Spinnstoffe gleichbedeutend, im Hinblick auf den Wert herrscht der Kunststoff, im Hinblick auf den Umfang jedoch die Spinnstoffe vor, somit kann keinem der maßgeblichen Stoffe (Kunststoff / Spinnstoff) eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 / 6307) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragesystem), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. walimex pro Kameragurt Ben, Art. 21329, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - in der Länge verstellbar, - bestehend aus einem ca. 63,5 cm langen und 3,8 cm breiten, mehrlagig gearbeiteten Gurt: -- mit einer oberen Lage aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außenlage (Schauseite) aus buntgewebten Geweben und einer Unterlage aus Vliesstoff; insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter des Flächenerzeugnisses, -- einer Zwischenlage aus einem buntgewebten Band der Position 5806, -- einer Innenlage aus einem einfarbigen, gewebten Band der Position 5806, - an den beiden Enden des Gurtes jeweils mit einem Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen augenscheinlichen Vliesstoffen (Lederimitat) eingefasst sowie mit einem angenähten ca. 1 cm breiten, längenverstellbaren und zu einer Schlaufe gelegten Gewebeband ausgestattet, das über eine Kunststoffschnalle bzw. -flachöse verfügt, - alle Gewebe und Vliesstoffe aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag dem komfortablen Tragen einer Kamera, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8525 bzw. 8529 erfasst. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. walimex pro Kameragurt Lea, Art. 21332, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - in der Länge verstellbar, - bestehend aus einem ca. 63,5 cm langen und 3,8 cm breiten, mehrlagig gearbeiteten Gurt: -- mit einer oberen Lage aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außenlage (Schauseite) aus buntgewebten Geweben und einer Unterlage aus Vliesstoff; insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter des Flächenerzeugnisses, -- einer Zwischenlage aus einem buntgewebten Band der Position 5806, -- einer Innenlage aus einem einfarbigen, gewebten Band der Position 5806, - an den beiden Enden des Gurtes jeweils mit einem Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen augenscheinlichen Vliesstoffen (Lederimitat) eingefasst sowie mit einem angenähten ca. 1 cm breiten, längenverstellbaren und zu einer Schlaufe gelegten Gewebeband ausgestattet, das über eine Kunststoffschnalle bzw. -flachöse verfügt, - alle Gewebe und Vliesstoffe aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag dem komfortablen Tragen einer Kamera, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8525 bzw. 8529 erfasst. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. walimex pro Kameragurt Milan, Art. 21330, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - in der Länge verstellbar, - bestehend aus einem ca. 63,5 cm langen und 3,8 cm breiten, mehrlagig gearbeiteten Gurt: -- mit einer oberen Lage aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außenlage (Schauseite) aus buntgewebten Geweben und einer Unterlage aus Vliesstoff; insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter des Flächenerzeugnisses, -- einer Zwischenlage aus einem buntgewebten Band der Position 5806, -- einer Innenlage aus einem einfarbigen, gewebten Band der Position 5806, - an den beiden Enden des Gurtes jeweils mit einem Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen augenscheinlichen Vliesstoffen (Lederimitat) eingefasst sowie mit einem angenähten ca. 1 cm breiten, längenverstellbaren und zu einer Schlaufe gelegten Gewebeband ausgestattet, das über eine Kunststoffschnalle bzw. -flachöse verfügt, - alle Gewebe und Vliesstoffe aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag dem komfortablen Tragen einer Kamera, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8525 bzw. 8529 erfasst. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Kamera-Tragegurt, sog. walimex pro Kameragurt David, Art. 21333, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel mit Pappaufhänger verpackt, - in der Länge verstellbar, - bestehend aus einem ca. 63,5 cm langen und 3,8 cm breiten, mehrlagig gearbeiteten Gurt: -- mit einer oberen Lage aus einem zweilagigen Flächenerzeugnis mit einer Außenlage (Schauseite) aus buntgewebten Geweben und einer Unterlage aus Vliesstoff; insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild bestimmt das die Schauseite bildende Gewebe den Charakter des Flächenerzeugnisses, -- einer Zwischenlage aus einem buntgewebten Band der Position 5806, -- einer Innenlage aus einem einfarbigen, gewebten Band der Position 5806, - an den beiden Enden des Gurtes jeweils mit einem Zuschnitt aus einseitig (Außenseite) mit Zellkunststoff überzogenen augenscheinlichen Vliesstoffen (Lederimitat) eingefasst sowie mit einem angenähten ca. 1 cm breiten, längenverstellbaren und zu einer Schlaufe gelegten Gewebeband ausgestattet, das über eine Kunststoffschnalle bzw. -flachöse verfügt, - alle Gewebe und Vliesstoffe aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag dem komfortablen Tragen einer Kamera, - wird als Zubehör für eine Kamera nicht vom Warenkreis der Position 8525 bzw. 8529 erfasst. "Andere konfektionierte Ware (Kamera-Tragegurt), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Kamera-Tragegurt?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Kamera-Tragegurt überwiegend in 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Kamera-Tragegurt?
Auf 6307.90.98.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Kamera-Tragegurt?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 12 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.