Zolltarifnummer für Medizinische Spritze: 9018.31.10
Referenzdaten mit Stand 10. Oktober 2026
Medizinische Spritze wird in der Regel in die Zolltarifnummer 9018.31.10 eingereiht: Spritzen, aus Kunststoffen. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 9018.31.10.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Medizinische Spritze aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 9018.31.10
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Spritzenkörper mit Dichtstopfen, sog. Syringe Barrel 0 , 5ml, Baugruppe für Arzneimittelabfüller und Pharmaindustrie, im Wesentlichen bestehend aus einem klarsichtigen, leeren Spritzenkörper aus Kunststoff (sog. Syringe Barrel), mit einem Fassungsvermögen von 0 , 5 ml, auf einer Seite mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen aus Kunststoff (sog. TipCap), auf der gegenüberliegenden Seite mit ausgearbeiteter Griffplatte mit mittiger runder Öffnung ausgestattet (ohne Injektionsnadel und Kolbenstange), silikonisiert und sterilisiert. Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen zur Verabreichung von z. B. ophthalmologischen Arzneimitteln (Antragstellerangabe) oder Impfstoffen, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine medizinische Spritze aus Kunststoff" eingereiht.
Sog. Einwegspritze ohne Nadel, bestehend aus einem zylindrischen, klarsichtigen, ungefüllten Spritzenkörper aus Kunststoff mit aufgedruckter Skalierung (ml), Fingerauflage, Luer-Lock Anschluss (LL), Anschlagstift sowie einem integrierten speziell geformten Kolben mit Anschlagrippen. Aufgrund des speziell geformten Kolbens ermöglicht die Spritze die Arretierung zur Erzeugung eines Unterdrucks während der Anwendung. Sie dient Ärzten zum Injizieren von Flüssigkeiten wie beispielsweise Impfstoffen oder Narkosemitteln mithilfe einer Nadel (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) in den menschlichen Körper, als auch zum Entnehmen von Körperflüssigkeiten (u.a. Blut) zur Krankheitsbekämpfung und Diagnoseabklärung. Die Spritze ist in verschiedenen Größen erhältlich und in einem sterilen Blisterbeutel verpackt (siehe Abbildung in der Anlage). Die Ware wird als "medizinische Spritze aus Kunststoffen" eingereiht.
Sog. 20ml Spritze, in Form einer zweiteiligen Leerspritze aus Kunststoff mit einem graduierten Gesamtvolumen von 24 ml, bestehend aus einem zylindrischen klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff mit exzentrischem Luer-Spritzenkonus, mit aufgedruckter schwarzer Skalierung und einer integrierten grünen Kolbenstange mit Fingerauflage, Gesamtlänge ca. 11 , 5 cm. Siehe Abbildung in der Anlage. Die zum Einmalgebrauch vorgesehene Spritze kann z. B. mit einem flüssigen Medikament (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung) befüllt werden, um dieses per Injektion in den Körper eines Patienten einbringen zu können (Injektionsspritze). Die Ware, welche in einem bedruckten Blister steril verpackt ist, wird als "medizinisches Instrument (Spritze aus Kunststoffen)" eingereiht.
Leerspritze, sog. vorfüllbare Spritze ohne Injektionsnadel, noch nicht zusammengesetzt, im Wesentlichen bestehend aus einem hohlen, zylindrischen, klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet, mit einer Kolbenstange und einer Fingerauflage, jeweils aus Kunststoff und in verschiedenen Farben erhältlich, ausgestattet. Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen Ärzten oder medizinischem Personal zur Verabreichung von z. B. Impfstoffen, Hyaluronsäuren, Notfallmedikamenten, Infusionen, oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als "medizinisches Instrument in Form einer Spritze aus Kunststoff" eingereiht.
Sog. Spritze, im Wesentlichen bestehend aus einem klarsichtigen Spritzenkörper aus Kunststoff (COC), zur Optimierung der Gleit- und Barriereeigenschaften speziell beschichtet (Antragstellerangaben), einseitig mit einem Luer-Lock-Anschluss und Verschlussstopfen (sog. Tip Cap) aus Elastomer ausgestattet (ohne Injektionsnadel, Kolbenstange und Fingerauflage). Äußere Form: Siehe Abbildung in der Anlage. Der integrierte Luer-Lock garantiert eine sichere Verbindung zu Standard-Injektionsnadel- und Adaptersystemen (nicht Gegenstand dieser vZTA-Entscheidung). Es sind insgesamt 100 Stück steril in einem speziellen sog. Tub / Nest System aus einer Kunststoffwanne mit Trägersystem aus Kunststoff untergebracht, verschlossen mit einem Papierdeckel. Die Spritzen dienen zur Verabreichung von z. B. Botox, Hyaluronsäuren, Impfstoffen, Notfallmedikamenten, Infusionen oder anderen pharmazeutischen Medikamenten. Die Ware wird als „Teil, erkennbar hauptsächlich bestimmt für eine medizinische Spritze aus Kunststoff" eingereiht.
Einordnung im Zolltarif
- 90OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE
- 9018Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe
- 9018.31Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen, Spritzen, auch mit Nadeln
- 9018.31.10Spritzen, aus Kunststoffen
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 9018.31.10
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 (ABl. EG Nr. L 172/5) (RV 1638/94): 6. Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet. Unterposition 9018 9060 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60. Verordnung (EG) Nr. 241/96 der Kommission vom 7. Februar 1996 (ABL. EG Nr. L 31/14) (RV 241/96), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): Intrauterinpessare, bestehend aus einem Kunststoffkörper, an dessen Ende sich zwei Nylonfäden befinden, und einem Progesteron-Reservoir. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011, C 152/10 (Tenor): Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ist so auszulegen, dass ein aus Kunststoffen hergestellter Dialysebeutel, der speziell für die Verwendung zusammen mit einem Dialysegerät (künstliche Niere) konzipiert worden ist und nur in dieser Weise verwendet werden kann, von Mai 2001 bis Dezember 2003 als „Kunststoffe oder Ware daraus“ in Unterposition 3926 90 99 dieser Nomenklatur einzureihen war und dass ein Urinsammelbeutel, der aus Kunststoffen hergestellt und speziell für die Benutzung zusammen mit einem Katheter konzipiert worden ist und daher nur in dieser Weise verwendet werden kann, in demselben Zeitraum als „Kunststoffe oder War …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichtes München vom 14. Mai 2003 in der Rechtssache Az.:3 K 3605/02 Aus den Gründen: Streitig ist die Tarifierung eines als „Cleantop WM-S“ bezeichneten Gerätes. … Mit der vZTA Nr. ... vom ... hat die ZPLA ... die Ware als „elektrisches Gerät mit eigener Funktion, in Kap. 85 anderweitig weder genannt noch inbegriffen – Reinigungs- und Desinfektionsgerät für medizinische Endoskope“ in die Unterpos. 8543 xx xx eingereiht. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung vom ... Klage, mit der sie im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Bei dem Gerät handele es sich um ein medizinisches Gerät, weil es gezielt Maßnahmen ausführe, um Krankheiten vorzubeugen. Die Nutzung von flexiblen Endoskopen habe sich zum Standard der Medizin entwickelt. …
1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4204) oder aus Spinnstoffen (Position 5911) (RV E9001A00); b) Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Medizinische Spritze?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Medizinische Spritze überwiegend in 9018.31.10 eingereiht: Spritzen, aus Kunststoffen. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Medizinische Spritze?
Auf 9018.31.10 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Medizinische Spritze?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 901831. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 9018.31.10 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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