Einreihung

Zolltarifnummer für Reflektorboard: 6307.90.98.99

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Reflektorboard wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.

Grundlage sind 11 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Reflektorboard aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6307.90.98.99
Drittlandszoll
6,3 %
vZTA-Grundlage
11
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI18554/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-08-11

Reflektorboard, sog. 4in1 Reflektor Panel, Art. 18290, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton verpackt, - in den Abmessungen von laut Antrag 75 cm x 90 cm, - in Form eines annähernd rechteckigen Rahmens aus augenscheinlich unedlem Metall und einem zweilagig gearbeiteten Bezug, der unten offen und an den übrigen Seiten mit einem schmalen Zwischenstreifen aus Gewirken zusammengenäht ist; mit vier verschiedenen Außenseiten, je nachdem wie der Bezug über das Gestell gezogen wird, - laut Untersuchungsergebnis: -- mit einer Lage aus einfarbigen (schwarz), einseitig mit Festkunststoff (weiß) überzogenen Geweben der Position 5903, -- mit einer Lage aus beidseitig mit einer metallisierten Folie aus Festkunststoff (eine Seite goldfarben, die andere silberfarben) laminierten Gewirken der Position 5903, - beide Lagen sind an allen Seiten mit einer Randeinfassung und im Bereich der Öffnung zusätzlich mit aufgenähten Klettverschlussstreifen aus Geweben versehen, - alle Gewirke und Gewebe bestehen aus Spinnstoffen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - dient laut Antrag zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen, - keine Ware der Position 9006, da es sich nicht um ein erkennbares Zubehör für Fotoapparate, Blitzlichtgeräte,- vorrichtungen oder Fotoblitzlampen im Sinne der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 handelt, - wird als eigenständige, nach stofflicher Beschaffenheit einzureihende Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) auch nicht vom Warenkreis der Position 9010 erfasst, - insbesondere im Hinblick auf den Umfang bestimmen die Gewebe und Gewirke aus Spinnstoffen den wesentlichen Charakter der Ware, innerhalb der Position 6307 sind hinsichtlich des Umfangs die Gewebe gegenüber den Gewirken charakterbestimmend. "Andere konfektionierte Waren (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI5109/24-1Erteilt von DEGültig bis 2027-05-20

Reflektorboard, sog. Walimex pro rollbares Reflektorpanel 150x200cm, Artikelnummer 17833, Foto siehe Anlage, - laut Antrag bestehend aus einem Gestell und zwei Bezügen, die gemeinsam in einer Aufmachung für den Einzelverkauf verpackt sind, - Gestell (laut Antrag): -- zusammensteckbar, aus Rohren aus unedlem Metall, mit Eckverbindungen aus Kunststoff, -- in Form eines rechteckigen, schwenkbaren Rahmens, der an einem U-förmigen Rollständer (mit vier Rollen mit Feststellbremse) befestigt ist, - Bezüge: -- laut Antrag: --- in den Abmessungen: ca. 190 cm x 140 cm, in verschiedenen Ausführungen, --- jeweils an den Rändern gesäumt und an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, --- Ausführung 1: aus 0,1 mm dicken, einfarbigen (weiß) Geweben aus Spinnstoffen; zusätzlich mit Klettverschlusslaschen versehen, --- Ausführung 2: aus 0,1 mm dicken, einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer metallisierten Kunst- stofffolie (silberfarben; kein Zellkunststoff) laminierten Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - wird laut Antrag zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Ware (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Ware nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen ist und auch keine Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind, - stellt sich als eine zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellte Warenzusammen- stellung dar, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Bezüge aus Spinnstoffen der Warenzusammenstellung ihren wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI28515/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-10-26

Reflektorboard, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - bestehend aus einem Gestell und drei Bezügen, gemeinsam in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Tragegriffen aus Spinnstoffen verpackt, - - Gestell: - - - in Form eines zusammensteckbaren, rechteckigen Rahmens aus Rohren aus unedlem Metall, mit Steckverbindungen aus Kunststoff, - - Bezüge: - - - ein Bezug aus 0,1 mm dicken, einfarbigen (weiß) Geweben aus Spinnstoffen; an den Rändern gesäumt; an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, - - - ein Bezug aus 0,3 mm dicken, einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer weißen Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; an den Rändern gesäumt; an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, - - - ein Bezug aus 0,3 mm dicken, beidseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (eine Seite goldfarben, die andere Seite silberfarben; kein Zellkunststoff) versehenen Gewirken aus Spinnstoffen (Meterware des Kapitels 39); an den Rändern gesäumt; an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, - - wird zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - keine Ware (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Ware nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen ist und auch keine Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind, - stellt sich als Warenzusammenstellung, für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, dar - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Bezüge der Warezusammenstellung den wesentlichen Charakter; nach dem Umfang (Menge) überwiegen die Bezüge aus Geweben aus Spinnstoffen und aus Geweben der Position 5907 aus Spinnstoffen und verleihen der Warenzusammenstellung daher insgesamt den wesentlichen Charakter. "Andere konfektionierte Ware (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI52594/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-11-17

Reflektorboard, sog. Walimex 4in1 Reflektor Panel, 45x60cm, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - bestehend aus einem Gestell und einem Bezug als noch nicht zusammengesetzte Ware, - - Gestell: - - - in Form eines rechteckigen Rahmens aus unedlem Metall, - - - in den Abmessungen von ca. 81 cm x 46 cm, - - Bezug: - - - in Form eines zweilagig zusammengenähten Überzugs, der an einer Schmalseite offen ist und über das Gestell gezogen wird, - - - mit vier verschiedenen Außenseiten, je nachdem wie der Bezug über das Gestell gezogen wird, - - - in den Abmessungen von ca. 62 cm x 43 cm, - - - eine Lage des Bezugs besteht aus beidseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (eine Seite goldfarben, die andere Seite silberfarben) versehenen Gewirken aus Spinnstoffen (Meterware des Kapitels 39), - - - die andere Lage des Bezugs besteht aus einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer weißen Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Bezug der Ware den wesentlichen Charakter; nach dem Umfang sind die unterschiedlichen Lagen des Bezugs annähernd gleich; keinem der Stoffe (Meterware des Kapitels 39 / Gewebe der Position 5903) kann eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 / 6307) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - werden zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Waren (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Waren nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen sind und auch keine Waren (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind. "Andere konfektionierte Waren (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI52804/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-11-17

Reflektorboard, sog. Walimex pro Jumbo 4in1 Reflektorsegel, 150x200cm, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, laut Antrag bestehend aus einer anderen konfektionierten Ware (Reflektorboard) und einem weiteren Bezug, gemeinsam in einer einfachen Tasche mit Reißverschluss und Tragegriffen aus Spinnstoffen für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - andere konfektionierte Ware (Reflektorboard) laut Antrag: - - bestehend aus einem Gestell und einem Bezug, der mittels Klettverschlusstaschen am Gestell befestigt ist, - - Gestell: - - - in Form eines zusammenfaltbaren, rechteckigen Rahmens aus Rohren aus unedlem Metall und Eckverbindungen aus Kunststoff, - - Bezug: - - - in den Abmessungen: ca. 200 cm x 150 cm, - - - aus zweilagig zusammengenähten Zuschnitten aus einfarbigen Geweben aus Spinnstoffen (eine Seite in weiß, die andere Seite in schwarz); mit Klettverschlusslaschen an den Rändern, - - - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Bezug der Ware den wesentlichen Charakter; - weiterer Bezug laut Antrag: - - aus beidseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (eine Seite goldfarben, die andere Seite silberfarben) versehenen Gewirken aus Spinnstoffen (Meterware des Kapitels 39); mit Klettverschlusslaschen an den Rändern, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung und aufgrund des Umfangs verleiht die andere konfektionierte Ware (Reflektorboard) der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter, - wird zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Ware (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Ware nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen ist und auch keine Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind. "Andere konfektionierte Ware (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI52593/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-11-17

Reflektorboard, sog. Walimex 4in1 Reflektor Panel, 60x75cm, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - bestehend aus einem Gestell und einem Bezug als noch nicht zusammengesetzte Ware, - - Gestell: - - - in Form eines rechteckigen Rahmens aus unedlem Metall, - - - in den Abmessungen von ca. 96 cm x 61 cm, - - Bezug: - - - in Form eines zweilagig zusammengenähten Überzugs, der an einer Schmalseite offen ist und über das Gestell gezogen wird, - - - mit vier verschiedenen Außenseiten, je nachdem wie der Bezug über das Gestell gezogen wird, - - - in den Abmessungen von ca. 74 cm x 58 cm, - - - eine Lage des Bezugs besteht aus beidseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (eine Seite goldfarben, die andere Seite silberfarben) versehenen Gewirken aus Spinnstoffen (Meterware des Kapitels 39), - - - die andere Lage des Bezugs besteht aus einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer weißen Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Bezug der Ware den wesentlichen Charakter; nach dem Umfang sind die unterschiedlichen Lagen des Bezugs annähernd gleich; keinem der Stoffe (Meterware des Kapitels 39 / Gewebe der Position 5903) kann eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 / 6307) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - werden zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Waren (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Waren nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen sind und auch keine Waren (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind. "Andere konfektionierte Waren (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI52444/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-11-17

Reflektorboard, sog. Walimex pro rollbares Reflektorpanel 150x200cm, Foto siehe Anlage, - Warenzusammenstellung, bestehend aus einem Gestell und zwei Bezügen, gemeinsam für den Einzelverkauf aufgemacht und zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs zusammengestellt, - Gestell laut Antrag: - - in Form eines zusammensteckbaren, rechteckigen Rahmens aus Rohren aus unedlem Metall und Eckverbindungen aus Kunststoff, der in einer zusammensteckbaren Halterung aus Rohren aus unedlem Metall mit vier Rollen befestigt ist, - Bezüge laut Antrag: - - in den Abmessungen: ca. 190 cm x 140 cm, - - ein Bezug aus 0,1 mm dicken, einfarbigen (weiß) Geweben aus Spinnstoffen; an den Rändern gesäumt und mit Klettverschlusslaschen versehen; an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, - - der anderer Bezug aus 0,1 mm dicken, einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (silberfarben; kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen; an den Rändern gesäumt; an den Ecken mit elastischen Bändern ausgestattet, - - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleihen die Bezüge der Warenzusammenstellung den wesentlichen Charakter, - wird zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Ware (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Ware nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen ist und auch keine Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind. "Andere konfektionierte Ware (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

DEBTI52489/19-1Erteilt von DEGültig bis 2022-11-17

Reflektorboard, sog. Walimex 4in1 Reflektorboard, 60x90cm, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - in einem einfachen Beutel mit Tunnelzug aus Spinnstoffen [übliche Verpackung im Sinne der AV 5 b)], - - bestehend aus einem Gestell und einem Bezug als noch nicht zusammengesetzte Ware, - - Gestell: - - - in Form eines zusammensteckbaren, rechteckigen Rahmens aus Rohren und Eckverbindungen aus unedlem Metall, - - Bezug: - - - in Form eines zweilagig zusammengenähten Überzugs, der an einer Schmalseite offen ist und über das Gestell gezogen wird, - - - mit vier verschiedenen Außenseiten, je nachdem wie der Bezug über das Gestell gezogen wird, - - - in den Abmessungen: ca. 90 cm x 60 cm, - - - eine Lage des Bezugs besteht aus beidseitig mit einer metallisierten Kunststofffolie (eine Seite goldfarben, die andere Seite silberfarben) versehenen Gewirken aus Spinnstoffen (Meterware des Kapitels 39), - - - die andere Lage des Bezugs besteht aus einfarbigen (schwarz), einseitig mit einer weißen Kunststofffolie (kein Zellkunststoff) versehenen Geweben der Position 5903 aus Spinnstoffen, - - - durch Zusammenfügen konfektioniert; ohne Hinweise auf Handarbeit, - nach der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung verleiht der Bezug der Ware den wesentlichen Charakter; nach dem Umfang sind die unterschiedlichen Lagen des Bezugs annähernd gleich; keinem der Stoffe (Meterware des Kapitels 39 / Gewebe der Position 5903) kann eine charakterbestimmende Eigenschaft zuerkannt werden; die Ware ist somit der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (3926 / 6307) in der Nomenklatur zuletzt genannten zuzuweisen, - wird zur Ausleuchtung bei fotografischen Aufnahmen verwendet, - keine Ware (Zubehör) im Sinne der Position 9006, da die Ware nicht zur ausschließlichen Befestigung an Fotoapparaten, an Blitzlichtgeräten und -vorrichtungen oder Fotoblitzlampen vorgesehen ist und auch keine Ware (Ausrüstung für Foto- und Filmstudios) im Sinne der Position 9010, da Reflektoren nach stofflicher Beschaffenheit einzureihen sind. "Andere konfektionierte Ware (Reflektorboard), aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"

Einordnung im Zolltarif

  1. 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
  2. 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
  3. 6307.90andere
  4. 6307.90.98andere, andere, andere
  5. 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99

HS-Code6307.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6307.90.988 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6307.90.98.9910 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6,3 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
San Marino0 %Customs Union Duty
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference
ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete)0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Regelungen zu dieser Zolltarifnummer

Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.

Mögliche Dual-Use-Listenpositionen

Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.

  • 1A005Body armour and components therefor, as follows:
  • 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
  • 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:

Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6307

Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …

Pos. 6307

Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …

Pos. 6307

Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …

Pos. 6307

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Reflektorboard?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Reflektorboard überwiegend in 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Reflektorboard?

Auf 6307.90.98.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Reflektorboard?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 11 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.