Zolltarifnummer für Schmutzigweißer: 1302.19.70.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Schmutzigweißer wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1302.19.70.00 eingereiht: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 12 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 92 Prozent davon führen auf 1302.19.70.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Schmutzigweißer aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1302.19.70.00
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 12
- Übereinstimmung
- 92 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Schmutzigweißer, grobkörniger, pulverförmiger, nicht alkoholhaltiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug von Alisma plantago-aquatica subsp. orientale (gewöhnlicher/echter Froschlöffel, Pinyin: Ze Xie).
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus dem Rhizom (dem unter oder dicht über der Erde wachsenden Spross) von Pinellia ternata (Familie der Aronstabgewächse / Araceae), fa ban xia, Pinellia; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Radix (Wurzel) von Ophiopogon japonicus (Familie der Liliengewächse / Liliaceae), mai dong, Schlangenbart; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus dem Bulbus (Zwiebel) von Lilium brownii sp. (Familie der Liliengewächse / Liliaceae), bai he; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus der Radix (Wurzel) von Paeonia lactiflora (Familie der Pfingstrosengewächse / Paeoniaceae), bai shao, Weiße Pfingstrose, Chinesische Pfingstrose; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus dem Bulbus (Zwiebel) von Fritillaria thunbergii (Familie der Liliengewächse / Liliaceae), zhe bei mu, Schachbrettblume; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, pulverförmiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzenauszug aus dem Bulbus (Zwiebel) von Fritillaria cirrhosa (Familie der Liliengewächse / Liliaceae), chuan bei mu, Schachbrettblume; aufgemacht in einer weißen, etikettierten, Kunststoffdose mit weißem Schraubverschluss.
Schmutzigweißer, grobkörniger, nicht alkoholhaltiger, mittels eines Trägers auf Dextrinbasis standardisierter Pflanzensaft in Form eines Granulates; es handelt sich um Kieselsäureabsonderungen (Konkretionen), die sich innen an den Knoten der Halme/des Rohres von Bambuseae bilden (Familie der Bambusoideae: Bambus, Bambuskiesel, Bambuszucker, Tabaxir, Tabasheer; Pinyin: Tian Zhu Huang).
Einordnung im Zolltarif
- 13SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE
- 1302Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert
- 1302.19Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
- 1302.19.70andere
- 1302.19.70.00Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1302.19.70.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Jordanien | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Libanon | 0 % | Tariff preference |
| Ägypten | 0 % | Tariff preference |
| Andorra | 0 % | Tariff preference |
| Südkorea (Republik Korea) | 0 % | Tariff preference |
| Mexiko | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 1302 19 70: Siehe Erläuterungen zu Position 1302 des HS, Abschnitt A, Ziffern 4 bis 20. (entfallen) bis
Zu Unterposition 1302 19: 1. Cannabisextrakt, der hauptsächlich Cannabidiol (CBD) (1200 mg CBD/10 ml), Cannabinol (CBN), Cannabigerol (CBG) und weniger als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Delta-9-THC) enthält, gewonnen aus Cannabis sativa L.-Pflanzen. Er ist nicht zur Behandlung von Krankheiten bestimmt. Das Erzeugnis ist in Packungen für den Einzelverkauf mit zwei austauschbaren Kartuschen von 5 ml aufgemacht. Anwendung der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6.
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH Urteil des EuGH vom 07. April 2022 in der Rechtssache C-668/20 Tenor Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Ware, die ungefähr aus 85 % Ethanol, 10 % Wasser und 4,8 % Trockenrückstand besteht, einen durchschnittlichen Vanillingehalt von 0,5 % aufweist und dadurch hergestellt wird, dass man zur Standardisierung ein mittels Ethanol aus Vanilleschoten gewonnenes Zwischenerzeugnis mit Wasser und Ethanol verdünnt, zur Unterposition 1302 19 05 der genannten Nomenklatur gehört. …
Nationale Entscheidungen und Hinweise (NEH) Protokollerklärung zur 193. Sitzung des Ausschusses für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und Statistische Nomenklatur (Unterbereich Landwirtschaft/Chemie), 15. bis 16. Oktober 2018: Warenbeschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um ein feines, rötlich braunes Pulver, das zu ca. 95 % aus Proanthocyanidinen besteht. Es wird aus Traubenkernen durch Extraktion und ein anschließendes Reinigungsverfahren gewonnen. Das Erzeugnis wird für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet und als Bulkware gehandelt. Einreihung/Begründung: Das Erzeugnis ist in die Position 3201 einzureihen, da die Traubenkernextrakte noch einem zusätzlichen Reinigungsverfahren unterzogen wurden, um den Gehalt an Gerbstoffen (Proanthocyanidine) darin auf etwa 95 % zu konzentrieren.
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Schmutzigweißer?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Schmutzigweißer überwiegend in 1302.19.70.00 eingereiht: Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Schmutzigweißer?
Auf 1302.19.70.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Schmutzigweißer?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 130219. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 12 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 92 Prozent davon wurden in 1302.19.70.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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