Zolltarifnummer für Sonnenblende Für Monitor: 6307.90.98.99
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Sonnenblende Für Monitor wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6,3 %.
Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 6307.90.98.99.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sonnenblende Für Monitor aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6307.90.98.99
- Drittlandszoll
- 6,3 %
- vZTA-Grundlage
- 6
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel und einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt; mit Montagematerial, - aufgeklappt annähernd quaderförmig, Vorder- und Rückseite offen; mit den max. Abmessungen (L x B x H) von ca. 50 cm x 26 cm x 27 cm, - mehrlagig gearbeitet, -- laut Untersuchungsergebnis mit einer Innenseite aus mit Scherstaub beflockten Vliesstoffen und einer Außenseite aus bedruckten, einseitig mit einer Lage aus Zellkunststoff versehenen Geweben aus Spinnstoffen; die Gewebe sind dicht und bilden die Außenseite, sie dienen damit nicht nur der Verstärkung (Meterware der Position 5903), -- zusätzlich mit Zwischenlagen aus augenscheinlich Pappe verstärkt, -- an den Rändern mit schmalen Streifen aus Geweben eingefasst, - auf der Vorderseite mittels Klettverschluss an einem Rahmen aus augenscheinlich unedlem Metall befestigt, - mittels, zwischen den Kanten eingearbeiteten, Reißverschlüssen zusammenklappbar, - soll laut Antrag mittels Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor auch bei extremen Lichtsituationen ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - im Hinblick auf den Umfang und das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe und dem unedlen Metall charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmen die Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber den Vliesstoffen den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel und einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt; mit Montagematerial, - bestehend aus einem ca. 44 cm langen und bis zu 9 cm breiten Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit einem einfarbigen Gewebe und auf der Innenseite mit einem gerauten, einfarbigen Gewirke überzogen ist, beide Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen (damit keine Ware der Position 3926), - an den Schmalseiten mittels eines eingenähten, ca. 3 cm breiten, elastischen Bandes aus Geweben aus Spinnstoffen verbunden, - auf der Außenseite mit einem Schriftzug und Firmenlogos bedruckt, - soll laut Antrag mittels zweier Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor trotz Lichteinfall oder Sonneneinstrahlung ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmt das Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Gewirke den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel und einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt; mit Montagematerial, - bestehend aus einem ca. 64 cm langen und bis zu 18 cm breiten Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit einem einfarbigen Gewebe und auf der Innenseite mit einem gerauten, einfarbigen Gewirke überzogen ist, beide Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen (damit keine Ware der Position 3926), - an einer Schmalseite mit einem aufgenähten Hakenband aus Kunststoff, - zusätzlich mit Zwischenlagen aus Pappe verstärkt, - mit einer ca. 15 cm x 10 cm großen Aussparung, die mit eingenähten, ca. 6 cm breiten, elastischen Bändern aus Gewebe versehen ist, - auf der Außenseite mit einem Schriftzug und Firmenlogos bedruckt, - zusätzlich mit einem ca. 27 cm x 18 cm großen Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit dem o. a. Gewebe und auf der Innenseite mit dem o. a. Gewirke überzogen ist und mittig eine ca. 10 cm x 7 cm große Aussparung aufweist, der in Art eines Deckels an einem Ende der Sonnenblende mittels Magnetverschluss befestigt werden kann, - soll laut Antrag mittels zweier Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor auch bei extremen Lichtsituationen ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmt das Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Gewirke den Charakterder Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel und einem bedruckten Karton aus Pappe verpackt; mit Montagematerial, - bestehend aus einem ca. 64 cm langen und bis zu 18 cm breiten Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit einem einfarbigen Gewebe und auf der Innenseite mit einem gerauten, einfarbigen Gewirke überzogen ist, beide Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen (damit keine Ware der Position 3926), - an einer Schmalseite mit einem aufgenähten Hakenband aus Kunststoff, - zusätzlich mit Zwischenlagen aus Pappe verstärkt, - mit einer ca. 15 cm x 10 cm großen Aussparung, die mit eingenähten, ca. 6 cm breiten, elastischen Bändern aus Gewebe versehen ist, - auf der Außenseite mit einem Schriftzug und Firmenlogos bedruckt, - zusätzlich mit einem ca. 27 cm x 18 cm großen Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit dem o. a. Gewebe und auf der Innenseite mit dem o. a. Gewirke überzogen ist und mittig eine ca. 10 cm x 7 cm große Aussparung aufweist, der in Art eines Deckels an einem Ende der Sonnenblende mittels Magnetverschluss befestigt werden kann, - soll laut Antrag mittels zweier Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor auch bei extremen Lichtsituationen ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmt das Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Gewirke den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, mit Montagematerial, - bestehend aus einem ca. 44 cm langen und bis zu 9 cm breiten Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit einem einfarbigen Gewebe und auf der Innenseite mit einem gerauten, einfarbigen Gewirke überzogen ist, beide Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen (damit keine Ware der Position 3926), - an den Schmalseiten mittels eines eingenähten, ca. 3 cm breiten, elastischen Bandes aus Geweben aus Spinnstoffen verbunden, - auf der Außenseite mit einem Schriftzug und Firmenlogos bedruckt, - soll laut Antrag mittels zweier Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor trotz Lichteinfall oder Sonneneinstrahlung ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmt das Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Gewirke den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Sonnenblende für Monitor, Foto siehe Anlage, - in einem Polybeutel verpackt, - bestehend aus einem ca. 43 cm langen und bis zu 9 cm breiten Zuschnitt aus Pappe, der auf der Außenseite mit einem einfarbigen Gewebe und auf der Innenseite mit einem gerauten, einfarbigen Gewirke überzogen ist, beide Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen (damit keine Ware der Position 3926), - an den Schmalseiten mittels eines eingenähten, ca. 3 cm breiten, elastischen Bandes aus Geweben aus Spinnstoffen verbunden, - auf der Außenseite mit einem Schriftzug und Firmenlogos bedruckt, - soll laut Antrag mittels zweier Montage-Schrauben an einem Monitor befestigt werden und so ein Arbeiten an diesem Monitor trotz Lichteinfall oder Sonneneinstrahlung ermöglichen, somit weder ein Teil noch ein Zubehör eines Gerätes des Kapitels 85, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - ohne Hinweise auf Handarbeit, - insbesondere im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sind die Flächenerzeugnisse aus Spinnstoffen gegenüber der Pappe charakterbestimmend, innerhalb der Position 6307 bestimmt das Gewebe im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild gegenüber dem Gewirke den Charakter der Ware. "Andere konfektionierte Ware (Sonnenblende) aus Spinnstoffen, aus Geweben, nicht handgearbeitet"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6307I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung
- 6307.90andere
- 6307.90.98andere, andere, andere
- 6307.90.98.99Andere konfektionierte Waren, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6307.90.98.99
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 6,3 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Regelungen zu dieser Zolltarifnummer
Neben dem Zollsatz greifen für diese Nummer die folgenden EU-Regelungen. Jede Einschätzung folgt allein aus der Nummer; Ihre konkrete Ware kann trotzdem außerhalb einer Regelung liegen.
Nur indikative Korrelation. Die Zuordnung von Zolltarifnummern zu Dual-Use-Listenpositionen ist eine Orientierungshilfe, keine Einstufung. Ob ein Gut gelistet ist, hängt von seinen technischen Parametern ab.
- 1A005Body armour and components therefor, as follows:
- 0007Weapons / munitions / military material (Ausfuhrliste Teil I A)
- 1A004bProtective and detection equipment and components not specially designed for military use, as follows:
Abgeleitet aus TARIC und den veröffentlichten EU-Verordnungen. Es ist ein Ausgangspunkt für eine Prüfung, keine Compliance-Bewertung Ihrer Ware.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 6307 90 10, 6307 90 91 und 6307 90 98 Hierher gehören auch Waren aus Spinnstoffen in Form von Körben oder Höhlen für Tiere oder ähnliche Waren, die dazu bestimmt sind, dass sich Tiere darin oder darauf ausruhen, auch mit einem herausnehmbaren Kissen/einer herausnehmbaren Matratze oder einem gepolsterten Boden usw.. Getrennt gestellte Kissen und Decken sind jedoch im Allgemeinen nicht als für Tiere bestimmt erkennbar (Position 9404 oder 6301 usw.). (Siehe auch die KN-Erläuterungen zu Position 9404). Beispiele für einige dieser Waren: 1) Waren mit wattiertem/gepolstertem Boden: (siehe auch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2014 der Kommission vom 3. April 2014 (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. …
Zu Unterposition 6307 90: 1. Faltbare Straßenverkehrszeichen, auch mit Hülle, bestehend aus einem Dreifuß aus Metall, alle drei Seiten mit einem Gewebe bespannt, mit Glaskügelchen (Mikrokugeln) beschichtet. 2. Verzierende Spinnstoffwaren von unbestimmter Länge und geringer Breite, gebildet hauptsächlich aus Wirk- oder Strickware aus synthetischem oder künstlichem Spinnstoff, auf deren Oberfläche oder an deren Kanten Streifen aus anderem Material (Schrägbänder aus Geweben, oder Spitzen) mit Ziernähten aufgebracht sind, bestimmt vor allem zur Verwendung in der Herstellung von Damenunterwäsche. 3. Schutzüberzug, hergestellt aus einem einzigen ovalen Stück Vliesstoff, mit einem elastischen Hohlsaum am äußeren Rand. Dieses Erzeugnis stellt sich als dehnbare Hülle dar, die über einem Schuh getragen werden kann. 4. …
Zu Position 6307 gehören andere konfektionierte Spinnstoffwaren, sofern sie nicht unter andere Positionen des Abschnitts XI fallen. Sie umfasst auch konfektionierte flache Schutzdecken, ausgenommen Planen und Zeltböden der Position 6306 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6307, erster und zweiter Absatz, Punkt 8). Die Ware ist daher als andere konfektionierte Ware in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen. Durchführungsverordnung (EU) 2022/1523 der Kommission vom 8. September 2022 (ABl. EU Nr. L 237/5) (RV L 22/1523) Eine rechteckige konfektionierte Spinnstoffware aus 100 % Chemiefasern (sogenanntes Wärmeunterbett), mit abgerundeten Ecken, mit Abmessungen von etwa 150 cm × 80 cm, bestehend aus zwei Lagen aus Vliesstoffen der Position 5603. Die gesamte Ware ist mit einem Band aus Gewirken eingefasst. Sie kann mit Gummibändern zur Befestigung an der Matratze versehen sein. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - EuGH 1. Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 10. Mai 2001 C–288/99 Die Kombinierte Nomenklatur in der Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 ist dahin auszulegen, dass eine als Kindertrage bezeichnete Ware zum Transport eines Kindes in sitzender Haltung auf dem Rücken eines Erwachsenen, die im Wesentlichen aus einem Tragegestell aus Aluminiumrohr und aus einem Sitz für ein Kind aus Geweben aus synthetischen Chemiefasern, durch Zusammennähen konfektioniert, seitlich und in Kopfhöhe gepolstert, ausgestattet mit Anschnallgurten, mit gepolsterten Tragegurten und einem Bauchgurt aus …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Sonnenblende Für Monitor?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sonnenblende Für Monitor überwiegend in 6307.90.98.99 eingereiht: Andere konfektionierte Waren, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Sonnenblende Für Monitor?
Auf 6307.90.98.99 liegt ein Drittlandszollsatz von 6,3 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Sonnenblende Für Monitor?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630790. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 6307.90.98.99 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
Zolltarif-Finder tarifiert ganze Warenlisten aus Excel, CSV oder Ihrem ERP, mit Begründung nach AV 1 bis 6, amtlichen Quellen zu jeder Entscheidung, Compliance-Prüfung und prüfungssicheren Berichten.