Einreihung

Zolltarifnummer für Sticker Bilddruck: 4911.91.00.90

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Sticker Bilddruck wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 eingereiht: Bilder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.

Grundlage sind 30 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 97 Prozent davon führen auf 4911.91.00.90.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sticker Bilddruck aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
4911.91.00.90
Drittlandszoll
0 %
vZTA-Grundlage
30
Übereinstimmung
97 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.

DEBTI6931/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-09-06

Es handelt sich um sechs runde und fünf spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (s. DEBTI-6931/26-5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug und den Spielbogen aufgeklebt werden. Die Stickerbögen sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur, einem Spielbogen, einem gedruckten "Führerschein" sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht (s. DEBTI-6931/26-1 bis DEBTI-6931/26-3 und DEBTI-6931/26-5). Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI6932/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-09-06

Es handelt sich um sechs runde und sieben spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI6921/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-09-06

Es handelt sich um sechs runde und sechs spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Sonne, Hantel, Hut) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI6913/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-09-03

Es handelt sich um sechs runde und neun spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken (Pos. 5) bedruckt (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI25494/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-08-30

Es handelt sich um sechs runde und sieben spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI25497/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-08-30

Es handelt sich um sechs runde und fünf spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (DEBTI-25497/26-5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (DEBTI-25497/26-1) und den Spielbogen (DEBTI-25497/26-2) aufgeklebt werden. Die Stickerbogen sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur, einem Spielbogen, einem gedruckten "Führerschein" sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht, vgl. die vZTAen DEBTI-25497/26-1 bis -3 und -5. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI6915/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-08-30

Es handelt sich um sechs runde und fünf spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

DEBTI6914/26-4Erteilt von DEGültig bis 2029-08-30

Es handelt sich um sechs runde und acht spezifisch konturierte vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und auf zwei etwa 8 , 5 x 5 , 5 cm große Trägerpapiere gemeinsam mit anderen Aufklebern (Pos. 5) aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. Lokomotive, Schaf, Blume) farbig bedruckt und sollen auf das Fahrzeug (Pos. 1) und den Spielbogen (Pos. 2) aufgeklebt werden. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Fahrzeug mit Figur (Pos. 1), einem Spielbogen (Pos. 2), einem gedruckten "Führerschein" (Pos. 3) sowie Aufklebern mit anderen Drucken bedruckt (Pos. 5), (alle nicht Gegenstand dieser Auskunft) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht,. Eine gemeinsame Einreihung aller Bestandteile als Warenzusammenstellung im Sinne der AV 3 b) kommt nicht in Betracht, da sie weder der Befriedigung eines speziellen Bedarfs noch der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit dienen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.

Einordnung im Zolltarif

  1. 49BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
  2. 4911Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
  3. 4911.91Bilder, Bilddrucke und Fotografien
  4. 4911.91.00andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien
  5. 4911.91.00.90Bilder, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4911.91.00.90

HS-Code4911.916 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code4911.91.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code4911.91.00.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll0 %MFN
Vereinigtes Königreich0 %Tariff preference
Vereinigte Staaten0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Amtliche Auszüge werden in ihrer Originalsprache wiedergegeben.

Pos. 4911

Zu Unterposition 4911 91 00: Hierher gehören z. B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. (entfallen) bis

Pos. 4911

Zu Unterpositionen 4911 10 und 4911 91: 1. Bedruckte Einzelblätter mit Text und Bildern, die erkennbare Teile von periodischen Druckschriften bilden.

Pos. 4911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …

Pos. 4911

Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Sticker Bilddruck?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sticker Bilddruck überwiegend in 4911.91.00.90 eingereiht: Bilder, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Sticker Bilddruck?

Auf 4911.91.00.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Sticker Bilddruck?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 491191. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 30 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 97 Prozent davon wurden in 4911.91.00.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?

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