Zolltarifnummer für Sticker Bilddruck: 4911.91.00.90
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Sticker Bilddruck wird in der Regel in die Zolltarifnummer 4911.91.00.90 eingereiht: Bilder, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 0 %.
Grundlage sind 19 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 100 Prozent davon führen auf 4911.91.00.90.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Sticker Bilddruck aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 4911.91.00.90
- Drittlandszoll
- 0 %
- vZTA-Grundlage
- 19
- Übereinstimmung
- 100 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25575/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25575/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25575/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25539/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit Spielkarten (DEBTI-25539/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25539/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25565/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25565/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25565/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25566/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25566/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25566/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 17 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25582/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25582/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 17 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25563/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25563/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25563/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 18 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25573/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25573/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25573/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt aufgrund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist aufgrund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Es handelt sich um 17 vorgestanzte, zum Ablösen bestimmte Aufkleber aus Papier, die jeweils auf der Rückseite mit einer Selbstklebeschicht versehen und gemeinsam mit sechs Aufklebern mit Schriftzügen (DEBTI-25598/26-3) auf sechs etwa 6 , 3 x 8 , 8 cm große Trägerpapiere aufgebracht sind. Sie sind schauseitig jeweils mit verschiedenen Abbildungen (z. B. comicartige Figur) farbig bedruckt. Die Aufkleber sind gemeinsam mit einem Spielzeug (DEBTI-25598/26-1) und Aufklebern mit anderen Drucken (DEBTI-25598/26-3) in einem Pappkarton für den Einzelverkauf aufgemacht. Eine Einreihung als Warenzusammenstellung kommt auf Grund des fehlenden gemeinsamen Bedarfs nicht in Betracht. Eine Kombination im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 95 ist auf Grund der Vielzahl der Aufkleber ebenfalls ausgeschlossen. Die Erzeugnisse sind somit nach eigener stofflicher Beschaffenheit einzureihen. Derartige Waren gehören als "andere Bilddrucke, andere als solche der Codenummer 4911 91 00 10 0" zur Codenummer 4911 91 00 90 0 des Zolltarifs.
Einordnung im Zolltarif
- 49BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE
- 4911Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91Bilder, Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91.00andere, Bilder, Bilddrucke und Fotografien
- 4911.91.00.90Bilder, andere
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 4911.91.00.90
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 0 % | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Vereinigte Staaten | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterposition 4911 91 00: Hierher gehören z. B. Erzeugnisse der Position 3703, belichtet und entwickelt. Hierher gehören auch künstlerische Siebdrucke (häufig auch als Serigrafien bezeichnet), auch vom Künstler signiert und nummeriert. (entfallen) bis
Zu Unterpositionen 4911 10 und 4911 91: 1. Bedruckte Einzelblätter mit Text und Bildern, die erkennbare Teile von periodischen Druckschriften bilden.
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EWG) Nr. 2087/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 (RV L 2087/92), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 936/1999 der Kommission vom 27. April 19991) 1. Veröffentlichungen mit Anlagen über die Eignung von Schlössern in Belgien, Luxemburg und den Niederlanden für Besichtigungen, Empfänge, Sitzungen sowie das Vorhandensein von Hotels, Restaurants, Wohnungen, Golfplätzen und Touristenattraktionen. Die Veröffentlichungen enthalten schematisierte Karten mit Ortsangabe der Schlösser. Unterposition 4911 10 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 5 zu Kapitel 49 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4911 und 4911 10 90. Verordnung (EG) Nr. 2338/96 der Kommission vom 5. Dezember 19962) (RV L 2338/96): 3. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014, Az.: RS 4 K 7/14 Aus den Gründen: … Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Einreihung von Farbmusterkarten streitig. Die Klägerin geht von einer Einreihung in die Warennummer 4911 9900 aus Darin werden andere Drucke erfasst. Der Beklagte hält eine Einreihung in die Unterposition 6307 90 für richtig, in die andere konfektionierte Waren eingereiht werden. Bei den streitgegenständlichen Waren handelt es sich um Farbmusterkarten, die in einem klarsichtigen, verschlossenen, mit Produktinformationen bedruckten Polybeutel eingeführt werden. Ein etwa 24 cm langer und 10 cm breiter Zuschnitt aus einem etwa 0,4 mm dicken, einfarbigen Baumwollgewebe ist zu einer Länge von etwa 12 cm zusammengelegt und an der Schmalseite vernäht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Sticker Bilddruck?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Sticker Bilddruck überwiegend in 4911.91.00.90 eingereiht: Bilder, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Sticker Bilddruck?
Auf 4911.91.00.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 0 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Sticker Bilddruck?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 491191. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 19 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 100 Prozent davon wurden in 4911.91.00.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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