Zolltarifnummer für Zierkissen: 6304.91.00.00.0
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zierkissen wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0 eingereiht: Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.
Grundlage sind 7 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 86 Prozent davon führen auf 6304.91.00.00.0.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zierkissen aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 6304.91.00.00.0
- Drittlandszoll
- 12 %
- vZTA-Grundlage
- 7
- Übereinstimmung
- 86 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, einen "Helfer-Hund" darstellenden Zeichen- trickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 31 cm x 33 cm, -- aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 25 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten "Ohren" und vorn mit einem angenähten, mit Schaumkunst- stoff gepolsterten Mützenschirm sowie einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, einen Schneemann darstellenden Zeichen- trickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 39 cm x 28,5 cm, -- aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 26 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten, "Haare" darstellenden Zweigen aus augenscheinlich Vlies- stoffen und vorn mit einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd in Form des Kopfes einer namhaften, ein Schwein darstellenden Zeichentrickfigur gearbeitet; in den max. Abmessungen (L x B) von ca. 34 cm x 32 cm, -- aus einfarbigen Plüschgewirken, -- mit einer ca. 32 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- am oberen Rand mit angenähten "Ohren" und vorn mit einem aufgestickten "Gesicht" verziert, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus bedruckten Plüschgewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter, somit keine Ware der Position 6301. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Zierkissenbezug mit Decke, Foto siehe Anlage, - stellt sich als zusammengesetzte Ware dar, - beide Bestandteile bestehen aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - Zierkissenbezug: -- annähernd eiförmig; als stilisierte "Rakete" gearbeitet; in den Abmessungen (L x B) von ca. 37 cm x 26 cm, -- mit einer Außenlage aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken, einer Zwischenlage aus Wattierungsstoffen und einer Innenlage aus einfarbigen, gerauten Gewirken, -- mit einer ca. 26 cm langen Öffnung mit Reißverschluss, -- im oberen Bereich mit einem aufgestickten, runden "Fenster" verziert und im unteren Bereich mit zwei angenähten, die "Standfüße" der Rakete bildenden Zuschnitten aus Samtgewirken versehen, -- durch Zusammenfügen konfektioniert, -- kennzeichnet sich insbesondere aufgrund der Ausstattung (Verzierungen) nicht als Bettwäsche der Position 6302, sondern aufgrund der raumbezogenen Funktion als Ware zur Innenausstat- tung, - Decke: -- einlagig gearbeitet, aus einfarbigen Gewirken, -- an allen Rändern durch Umschlagen und Festnähen gesäumt (somit konfektioniert), -- ohne elektrische Heizvorrichtung, - die Ware ist einzeln als Decke oder auch zusammen in Art eines Kissens nutzbar, wenn die Decke in zusammengefaltetem Zustand in den Bezug eingefügt ist; erfüllt (u. a. aufgrund der Art und Beschaffenheit) weder die Bedingungen zur Einreihung in die Position 9404 noch in die Position 9503, - insbesondere im Hinblick auf die Verwendung sind der Zierkissenbezug und die Decke gleich- bedeutend; im Hinblick auf das äußere Erscheinungsbild sowie nach Art und Beschaffenheit verleiht jedoch der Zierkissenbezug der zusammengesetzten Ware ihren wesentlichen Charakter. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissenbezug), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Zierkissen, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Kürbisses; in den Abmessungen (Ø x H) von ca. 25 cm x 18 cm (mit "Stängel"), - aus verschiedenen einfarbigen Gewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Wattierungsstoff gefüllt, - durch Zusammennähen konfektioniert (nicht in Blumenbindetechnik hergestellt, somit keine Ware der Position 6702), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als den Bettausstattungen ähnliche Ware in die Position 9404, - dient als Zierkissen zur Ausgestaltung eines Raumes und stellt sich damit als Ware zur Innen- ausstattung dar. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissen), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Zierkissen, Foto siehe Anlage, - in Form eines stilisierten Kürbisses; in den Abmessungen (Ø x H) von ca. 25 cm x 18 cm (mit "Stängel"), - aus verschiedenen einfarbigen Plüschgewirken aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemiefasern), - mit Wattierungsstoff gefüllt, - durch Zusammennähen konfektioniert (nicht in Blumenbindetechnik hergestellt, somit keine Ware der Position 6702), - erfüllt nicht die Bedingungen zur Einreihung als den Bettausstattungen ähnliche Ware in die Position 9404, - dient als Zierkissen zur Ausgestaltung eines Raumes und stellt sich damit als Ware zur Innen- ausstattung dar. "Andere Ware zur Innenausstattung (Zierkissen), aus Spinnstoffen, keine Ware der Position 9404, aus Gewirken"
Einordnung im Zolltarif
- 63ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN
- 6304I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN, Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404
- 6304.91aus Gewirken oder Gestricken
- 6304.91.00.00.0Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6304.91.00.00.0
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 12 % | MFN |
| Färöer | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| San Marino | 0 % | Customs Union Duty |
| Türkei | 0 % | Customs Union Duty |
| Andorra | 0 % | Customs Union Duty |
| Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren | 0 % | Tariff preference |
| GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten… | 0 % | Tariff preference |
| GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und… | 0 % | Tariff preference |
| Moldau, Republik | 0 % | Tariff preference |
| Ecuador | 0 % | Tariff preference |
| ÜLG (Überseeische Länder und Gebiete) | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) Zu dieser Position gehören Gegenstände zur Innenausstattung aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der vorhergehenden Positionen oder der Pos. 9404, für Wohnhäuser, öffentliche Gebäude, Theater, Kirchen usw. und ähnliche Waren zur Innenausstattung von Schiffen, Eisenbahnen, Flugzeugen, Wohnwagen, Autos und ähnlichen Beförderungsmitteln. Zu diesen Waren gehören Wandbehänge und Ausstattungen aus Spinnstoffen für Zeremonien (z. B. für Hochzeiten oder Begräbnisse); Moskitonetze oder Netze für Betten (einschließlich derjenigen, die in Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 63 genannt sind); Bettüberwürfe (andere als solche der Pos. 9404); Kissenbezüge, Schonbezüge für Möbel, Sesseldecken; Tischdecken (ausgenommen solche mit Merkmalen von Fußbodenbelägen – siehe Anm. …
Zu Unterposition 6304 91: 1. Schonsitzbezüge für Kraftfahrzeuge, aus (Schlingen)-Gewirke oder Gestricke, in Form eines Quadrats von etwa einem Meter je Seite, mit einem aufgenähten elastischen Geflecht (8 mm breit) besetzt mit acht Befestigungsstreifen versehen. Der Sitzbezug dient dazu, die Sitzfläche, die Rückenlehne und möglicherweise die Kopfstütze zu bedecken. (entfallen)
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 (ABL EU Nr. L 153, Seite 3) (RV L652/2007): 3. Ware aus Spinnstoffen zur Innenausstattung von Kraftfahrzeugen. Sie ist dazu bestimmt, auf Sitze von Kraftfahrzeugen gelegt zu werden und besteht aus einem mehrlagigen wattierten gesteppten Spinnstofferzeugnis mit Außenseiten aus einem Baumwollgewebe und einer Mittellage aus Vliesstoff, die als Polsterung dient. (Sitzbezug) (siehe Foto Nr. 642) Unterposition 6304 92 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6304 und 6304 92 00. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 6304, wonach Waren zur Innenausstattung Spinnstofferzeugnisse für Kraftfahrzeuge beinhalten. …
Gerichtliche Entscheidungen (GE) - national Auszug aus dem Urteil des Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2006 Az.: 6 K 1952/04 Z Aus den Gründen: Tatbestand: Strittig ist die Tarifierung eines Kissenbezugs. Die Klägerin begehrte beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft -vZTA- für die Einreihung eines als "pillow case …" bezeichneten Kissenbezugs von 41,7 mal 32,7 cm Größe aus 0,4 Millimeter dicken, einfarbig gelb-orangen Geweben aus 100%. Baumwolle, welcher durch Zusammennähen konfektioniert und an einer Längsseite mit einer gesäumten Öffnung zum Einstecken einer Kissenfüllung versehen ist, wobei an der Öffnung eine Lage des Stoffes ca. 10 cm 'nach innen umgeschlagen ist. Am Rand der umgeschlagenen Stofflage befindet sich, der Innenseite zugewandt, ein ca. 8 cm langer und 1 cm hoher, in blauer Farbe aufgedruckter Schriftzug. "…" mit entsprechendem Logo. …
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zierkissen?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zierkissen überwiegend in 6304.91.00.00.0 eingereiht: Andere Waren zur Innenausstattung, andere, aus Gewirken oder Gestricken. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zierkissen?
Auf 6304.91.00.00.0 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zierkissen?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 630491. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 7 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 86 Prozent davon wurden in 6304.91.00.00.0 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
Eine Ware beantwortet. Und die anderen dreißigtausend?
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