Zolltarifnummer für Zuckerware; Gummibonbons: 1704.90.65.00
Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026
Zuckerware; Gummibonbons wird in der Regel in die Zolltarifnummer 1704.90.65.00 eingereiht: Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Der Drittlandszollsatz beträgt 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ.
Grundlage sind 92 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon führen auf 1704.90.65.00.
Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Zuckerware; Gummibonbons aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.
Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.
- Zolltarifnummer
- 1704.90.65.00
- Drittlandszoll
- 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ
- vZTA-Grundlage
- 92
- Übereinstimmung
- 83 %
Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich um Gummibonbons in Form von stilisierten, schälbaren Mangos. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 GHT bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Codenummer 1704 9065 00 0 des Zolltarifs einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich den Angaben nach um Gumibonbons in Form von stilisierten Augen. Aus der Produktspezifikation wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 GHT bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in die Codenummer 1704 9065 00 0 des Zolltarifs einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben des Antragstellers um Gummibonbons mit Zusatz von Vitaminen, Mineralien und Bakterienkulturen. Dabei überschreitet keines der Vitamine oder Mineralien in der vorgegebenen Tagesdosis einen NRV von 100 %. Die Fruchtgummis werden den Angaben nach zu 60 Stück verpackt gehandelt. Die angegebene Tagesdosis beträgt 2 Fruchtgummis. Der Antragsteller gibt folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte an: - Stärke/Glucose: 25 GHT bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in den TARIC-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich um Gummibonbons in Form von stilisierten Pommes frites die gemeinsam mit einem farblosen Zuckersirup in einer Kunststoffdose in Form einer stilisierten Pommesschachtel verpackt sind. Der Zuckersirup ist in einem Fach im unteren Teil der Pommesschachtel, die Gummibonbons sind im oberen Teil der Schachtel verpackt. Um die Kunststoffdose ist eine Pappschachtel angebracht, auf der Marken- und Produktname sowie die Nettogewichte der einzelnen Komponenten aufgedruckt sind. Beim Verzehr sollen die Gummibonbons zunächst in den Zuckersirup getunkt werden. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevanten Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 GHT bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Der Charakter wird aufgrund des Umfangs durch die Gummibonbons bestimmt. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in den TARIC-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich um würfelförmige, bunte Gummibonbons, überzogen mit einer Zuckerschicht. Die Bonbons haben eine Abmessung von ca. 1 cm x 1 cm x 1 cm und sind zu 100 g in einem bunt bedruckten Aluminiumfolienbeutel verpackt und für den Einzelverkauf aufgemacht. Der Aluminiumfolienbeutel enthält Angaben zum Marken- und Produktnamen, die Nährwerttabelle, das Nettogewicht und die Zutatenliste. Aus den hier durchgeführten Untersuchungen des Warenmusters wurden folgende für den Meursing-Zusatzcode relevante Werte ermittelt: - Stärke/Glucose: 25 GHT bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. - Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), andere, andere, andere, Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren, in den TARIC-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich laut der vorgelegten Unterlagen um braune, annähernd quaderförmige, etwa 1,2 cm x 1 cm x 0,8 cm große Gummibonbons mit Ingwergeschmack, die mit Kristallzucker teilweise bedeckt sind. Die Erzeugnisse sind lose in einer hellgrünen, bunt bedruckten, wiederverschließbaren 5,8 cm x 5,8 cm x 1,7 cm großen Faltschachtel für den Einzelverkauf aufgemacht. Nach den Angaben enthält die Ware: - Stärke/Glucose (gemäß VO (EU) Nr. 118/2010): 25 bis weniger als 50 GHT und - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose (gemäß VO (EG) Nr. 900/2008): 30 bis weniger als 50 GHT. Es haben sich keine Hinweise auf Gehalte an Milchfett von mehr als 1,5 GHT und an Milchprotein von mehr als 2,5 GHT ergeben. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in den TARIC-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um ca 3 cm x 2 cm x 1 cm große, gelborange gefärbte Gummibonbons in Form stilisierter Affen. Die Ware ist in Folienbeuteln mit Affen und Urwaldmotiv für den Einzelverkauf aufgemacht. Der deklarierte Inhalt beträgt 24 g. Auf der Verpackung sind der Produktname, eine Nährstofftabelle sowie die Zutatenliste angegeben. Nach Angaben des Antragstellers enthält die Ware folgende für den bei der Einfuhr anfallenden Agrarteilbetrag relevante Gehalte: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in den Taric-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Zuckerware; Gummibonbons Bei der Ware handelt es sich nach den Angaben um ca 3 cm x 2 cm x 1 cm große, gelborange gefärbte Gummibonbons in Form stilisierter Affen. Die Ware ist in Folienbeuteln mit Affen und Urwaldmotiv für den Einzelverkauf aufgemacht. Der deklarierte Inhalt beträgt 100 g. Auf der Verpackung sind der Produktname, eine Nährstofftabelle sowie die Zutatenliste angegeben. Nach Angaben des Antragstellers enthält die Ware folgende für den bei der Einfuhr anfallenden Agrarteilbetrag relevante Gehalte: - Stärke/Glucose: 25 bis weniger als 50 GHT, - Saccharose/Invertzucker/Isoglucose: 30 GHT bis weniger als 50 GHT. Milchfett und Milchprotein werden aufgrund der Zutatenliste ausgeschlossen. Die Ware ist als andere Zuckerware ohne Kakaogehalt, Gummibonbons, in den Taric-Code 1704 9065 00 einzureihen.
Einordnung im Zolltarif
- 17ZUCKER UND ZUCKERWAREN
- 1704Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)
- 1704.90andere
- 1704.90.65Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
- 1704.90.65.00Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren
Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 1704.90.65.00
Zollsätze und Präferenzen
| Ursprung | Zollsatz | Grundlage |
|---|---|---|
| Drittlandszoll | 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ | MFN |
| Vereinigtes Königreich | 0 % | Tariff preference |
| Japan | 0 % | Tariff preference |
| Russische Föderation | 50 % | Additional duties |
| Weißrußland | 50 % | Additional duties |
| Alle Drittländer | 35 % | Non preferential tariff quota |
| Chile | 0 % | Preferential tariff quota |
| Kanada | 0 % | Preferential tariff quota |
| Ceuta | 0 % | Tariff preference |
| Melilla | 0 % | Tariff preference |
| Besetzte palästinensische Gebiete | 0 % | Tariff preference |
| Liechtenstein | 0 % | Tariff preference |
| Schweiz | 0 % | Tariff preference |
Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.
Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen
Zu Unterpositionen 1704 90 51 bis 1704 90 99: Hierher gehören die meisten Lebensmittelzubereitungen aus Zucker, die im Allgemeinen als Zuckerwaren bezeichnet werden. Diese Zubereitungen bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn sie Branntwein oder Likör enthalten. Hierher gehören auch Rohmassen zum Herstellen von Fondants, Marzipan, Nougat usw., die Halberzeugnisse der Zuckerwarenherstellung sind und die im Allgemeinen lose oder in Form von Broten gehandelt werden. Derartige Halberzeugnisse bleiben auch dann in diesen Unterpositionen, wenn ihr Zuckergehalt bei der Verarbeitung zu einer Fertigware noch erhöht werden muss, vorausgesetzt, sie sind aufgrund ihrer Zusammensetzung eindeutig dazu bestimmt, zum Herstellen einer bestimmten Art von Zuckerware verwendet zu werden. Nicht hierher gehören z.B.: 1. Speiseeis, auch wie Lutscher auf Stäbchen aufgemacht (Position 2105 00); 2. …
Zu Unterposition 1704 90: 1. Ginseng-Tabletten in Form von rechteckigen Bonbons (22 mm lang, 7 mm dick), die standardisierten, hochkonzentrierten Ginseng-Extrakt (etwa 50 mg pro Tablette), Saccarose (47 GHT), pflanzliches Öl, Gelatine, Emulgiermittel (Gummi arabicum), Zitronensäure, Ascorbinsäure, Orangenextrakt und Farbstoff enthalten. 2. Zuckerware als Warenzusammenstellung, bestehend aus zwei kleinen Päckchen mit Zuckerwaren und einem wiederverwendbaren Spender aus Plastik, in einem Beutel aus Polyethylen für den Einzelverkauf aufgemacht. 3. Halspastillen oder Hustenbonbons, bestehend im Wesentlichen aus Zucker und aromatisierenden Stoffen, z. B. Menthol, Eukalyptus oder Pfefferminzöl (ohne andere wirksame Inhaltsstoffe). 4. Zuckerware (Weichkaramelle), bestehend aus Zucker, Glucose, Butter, pflanzlichem Fett, Milchpulver, Salz, Sojalecithin, Malzextrakt und Aromastoffen. …
Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 41/2013 der Kommission vom 17. Januar 2013 (ABl. EU Nr. L 18/1) (RV L 41/13) Eine Kunststoffpuppe mit beweglichen Gliedmaßen, 140 mm groß, deren Oberkörper aus durchsichtigem Kunststoff besteht und mit etwa 10 g kleiner Saccharose enthaltender Süßigkeiten gefüllt ist, die durch eine Öffnung unter der Gürtelschnalle der Puppe entnommen werden können. Unterposition 9503 00 21 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 4 zu Kapitel 95 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21. …
1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806) (RV E1700A00); b) chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940 (RV E1700B00); c) Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30 (RV E1700C00). Unterpositions-Anmerkungen 1. Als „Rohzucker" im Sinne der Unterpositionen 1701 12, 1701 13 und 1701 14 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht (RV F1701000). 2. Zur Unterposition 1701 13 gehört nur Rohrzucker, der ohne Zentrifugation hergestellt wurde und dessen Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 69° oder mehr, jedoch weniger als 93° entspricht. …
Unterteilungen dieser Nummer
Häufige Fragen
Welche Zolltarifnummer hat Zuckerware; Gummibonbons?
In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Zuckerware; Gummibonbons überwiegend in 1704.90.65.00 eingereiht: Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.
Wie hoch ist der Zollsatz für Zuckerware; Gummibonbons?
Auf 1704.90.65.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 9.000 % + EA MAX 18.700 % +ADSZ. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.
Welcher HS-Code gilt für Zuckerware; Gummibonbons?
Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 170490. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.
Worauf beruht diese Angabe?
Auf 92 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 83 Prozent davon wurden in 1704.90.65.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.
Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?
Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.
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