Zolltarifnummer

Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0: Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Die Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0 steht für Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6 %, dazu kommt die Einfuhrumsatzsteuer.

5911.90.99.90.0 ist ein Warennummer des EU-Zolltarifs aus Kapitel 59. Auf dieser Seite finden Sie die vollständige Einreihung, den Zollsatz, die amtlichen Vergleichsfälle und die Anmerkungen, die für diese Nummer gelten.

Diese Nummer ist anmeldefähig: Sie können sie in dieser Form in einer Zollanmeldung verwenden.

Zolltarifnummer
5911.90.99.90.0
Drittlandszoll
6 %
Anmeldefähig
Ja
vZTA-Entscheidungen
8

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5911Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
  3. 5911.90andere
  4. 5911.90.99andere, andere
  5. 5911.90.99.90andere
  6. 5911.90.99.90.0Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0

HS-Code5911.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5911.90.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5911.90.99.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen
Warennummer5911.90.99.90.011 Stellen, für die deutsche Einfuhranmeldung

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI47567/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-03

Ware des technischen Bedarfs, sog. Filterkartusche, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton und einem Folienbeutel aus Kunststoff verpackt, - in Form eines Hohlzylinders mit einem Außendurchmesser von ca. 7 cm und einer Länge von ca. 25 cm, - lamellenförmig gefaltet, mit Außenlagen und einer Innenlage aus Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern (Meterware der Position 5603) sowie einer weiteren Zwischenlage aus einem beidseitig vollständig, mit bloßem Auge wahrnehmbar mit Kunststoff bestrichenen Vliesstoff (Meterware des Kapitels 39), - mit einer Ummantelung mit zwei Endkappen aus Kunststoff (laut Antrag Polypropylen), an beiden Enden mit einer Dichtung versehen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird als Filterelement verwendet und dient dem Filtrieren und Reinigen von Flüssigkeiten in ver- schiedenen industriellen Bereichen, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung als Filtermedium sind die Vliesstoffe aus Spinnstoffen und die Meterware aus Kunststoff gleichbedeutend; im Hinblick auf die Menge und den Umfang bestimmen jedoch die Vliesstoffe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8421, da Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI40236/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-04-06

Ware des technischen Bedarfs, - laut Antrag ringförmig bzw. Ringabschnitte, in verschiedenen Größen und Dicken, - aus einem mit Grafit getränkten Geflecht aus Spinnstoffen; zusätzlich mit laut Antrag silikon- haltigem Einlaufschmiermittel ausgestattet, - soll laut Antrag als Abdichtung zwischen Pumpengußteilen verwendet werden, - weist besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, anderes als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI382/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-15

Filtereinsatz, sog. Kombinationsfilter für Luftreiniger, Foto siehe Anlage, - quaderförmig, mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 37 cm x 24 cm x 2 cm, - aus einem System mit zweifachem Aufbau: - - auf einer Seite aus einem lamellenartig gefalteten, zweilagigen Vliesstoff aus synthetischen Chemiefasern (sog. HEPA-Filter gegen Feinstaub, Pollen, Allergene, Schimmelsporen), - - auf anderen Seite aus einem mit Aktivkohle überzogenen bzw. getränkten Vliesstoff aus synthe- tischen Chemiefasern (zur Adsorption von Gerüchen, flüchtigen organischen Verbindungen und gasförmigen Schadstoffen), - in einem Rahmen aus augenscheinlich schwarzer Pappe eingeklebt, - zur Verwendung als Luftreiniger in z. B. Wohnräumen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI373/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-15

Ware des technischen Bedarfs, sog. Staubsaugerbeutel, Foto siehe Anlage, - laut Antrag fünf oder zehn Stück in einem Karton verpackt, - rechteckig, in den Abmessungen von ca. 63 cm x 47 cm, - laut Untersuchungsergebnis: - sechslagig, - - erste, dritte, vierte und sechste Lage aus punktuell thermisch verfestigten Vliesstoffen aus Spinnstoffen, - - zweite und fünfte Lage aus Vliesstoffen aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern aus Spinnstoffen, - mit einem Anschlussstück an der Öffnung aus laut Antrag Kunststoff oder Pappe (u. a. somit konfektioniert), - an allen Rändern heiß versiegelt, - zur Verwendung als Filterbeutel in Staubsaugern, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI47610/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-09

Ware des technischen Bedarfs, sog. zylinderförmige Filterkartusche, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton und einem Folienbeutel aus Kunststoff verpackt, - in Form eines Hohlzylinders mit einem Außendurchmesser von ca. 7 cm und einer Länge von ca. 80 cm, - mit einer Außen-, Innen- und Zwischenlage aus lamellenförmig gefalteten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, zwischen den Vliesstoffen jeweils mit einer Folie aus Kunststoff (aus laut Antrag Polyethersulfon), - mit einer Ummantelung aus Kunststoff, an deren Enden jeweils mit einem angebrachten Adapter aus Kunststoff, zur Fixierung im Filtergehäuse, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird als Filterelement verwendet und dient dem Filtrieren oder Reinigen von Partikeln und Flüssigkeiten, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Vliesstoffe aus Spinnstoffen und die Folien aus Kunststoff gleichbedeutend; im Hinblick auf die Menge und den Umfang bestimmen jedoch die Vliesstoffe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8421, da Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI47600/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-03-09

Ware des technischen Bedarfs, sog. Mikrofilterkartusche, Foto siehe Anlage, - in einem Pappkarton und einem Folienbeutel aus Kunststoff verpackt, - in Form eines Hohlzylinders mit einem Außendurchmesser von ca. 7 cm und einer Länge von ca. 31 cm, - mit einer Außen- und Innenlage aus lamellenförmig gefalteten Vliesstoffen aus synthetischen Chemiefasern, mittig mit einer Folie aus Kunststoff (sog. Polyethersulfonmembran), - mit einer Ummantelung aus Kunststoff, an deren Enden jeweils mit einem angebrachten Adapter aus Kunststoff, zur Fixierung im Filtergehäuse, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - wird als Filterelement verwendet und dient dem Filtrieren oder Reinigen von Partikeln und Flüssigkeiten, - im Hinblick auf die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung sind die Vliesstoffe aus Spinnstoffen und die Folie aus Kunststoff gleichbedeutend; im Hinblick auf die Menge und den Umfang bestimmen jedoch die Vliesstoffe aus Spinnstoffen den Charakter der Ware, - keine Ware der Position 8421, da Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen vom Kapitel 84 ausgenommen sind. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI2325/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-16

Innenraumfilter, Foto siehe Anlage, - quaderförmig, mit den Abmessungen (L x B x H) von ca. 46 , 5 cm x 18 cm x 3 , 5 cm, - aus einer lamellenartig gefalteten Filterfläche aus einem augenscheinlich thermisch verfestigten Vliesstoff aus Spinnstoffen aus laut Antrag Polyester, die in einen Rahmen mit rautenförmigen Stützelement aus augenscheinlich Kunststoff eingeklebt ist; mit vier Befestigungslöchern, - mit einer umlaufenden Dichtungslippe aus augenscheinlich Kunststoff, - ist laut Antrag zum Einsatz als Innenraum-Luftfilter eines Fahrzeuges bestimmt und filtriert Staub, Ruß und Pollen, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen (HS) 5911 10 bis 5911 40 genannte, aus Vliesstoffen, andere als in den TARIC-Codes 5911 9091 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI49059/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-12

Ware des technischen Bedarfs, Foto siehe Anlage, - kreisförmig (somit konfektioniert), laut Antrag mit einem Durchmesser von 280 mm und einer Dicke von 30 mm, - aus einem ca. 1 cm dicken Vliesstoff aus Spinnstoffen (mittige Ausstanzung D: ca. 8 , 5 cm), der auf der Unterseite mit Zellkunststoff laminiert ist (mittige Ausstanzung D: ca. 13 cm), - wird als Wischelement an Reinigungsmaschinen befestigt, - weist besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um ein Erzeugnis des technischen Bedarfs handelt, damit keine Ware der Position 6307. "Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5911

Zu Unterpositionen 5911 9010 bis 5911 90 99: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 1000, 5911 2000 und 5911 4000 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 2000 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 3111 bis 5911 3290 gehörenden Waren. Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.

Pos. 5911

Zu Unterposition 5911 90: Waren aus verbundenen Monofilspiralen für ähnliche Verwendungszwecke wie die Gewebe und Filze der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art gehören zu dieser Unterposition und nicht zu UPos. 5911 31 oder 5911 32.

Pos. 5911

Zu Unterposition 5911 90: 1. Filterstoffe zum Reinigen der Luft, hergestellt durch Übereinanderlegen von mehreren Floren aus synthetischen Fasern, untereinander mit Kunststoff verbunden, einseitig mit einer Klebemasse bestrichen: Anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder, ohne Rücksicht auf die Form, zusätzlich bearbeitet (Anbringen von Randeinfassungen, Bändern, Ösen usw.).

Pos. 5911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABl. EU Nr. L 102/10) (RV L 102/10): 2. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 2 mm, bestehend aus zwei Schichten von synthetischem Filz, von denen eine mit einem polymeren Bindemittel (Polyurethan) imprägniert ist (so genannte „Poromerscheibe“). Die andere Schicht hat eine durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützte Klebebeschichtung Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. …

Häufige Fragen

Wofür steht die Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0?

Die Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0 umfasst Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere. Maßgeblich für die Einreihung sind Beschaffenheit, Funktion und Verwendungszweck der Ware, nicht ihre Handelsbezeichnung.

Wie hoch ist der Zollsatz für 5911.90.99.90.0?

Der Drittlandszollsatz für 5911.90.99.90.0 beträgt 6 %. Bei Ursprung in einem Land mit Präferenzabkommen kann ein niedrigerer Satz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gehört zu 5911.90.99.90.0?

Die ersten sechs Stellen bilden den HS-Code: 591190. Er gilt weltweit einheitlich, während die weiteren Stellen die EU-Kombinierte-Nomenklatur und die nationale Unterteilung abbilden.

Wie viele Stellen hat die Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0?

5911.90.99.90.0 hat elf Stellen und ist die vollständige deutsche Warennummer für die Einfuhranmeldung. In der Einfuhranmeldung ist in Deutschland die elfstellige Warennummer anzugeben.

Wo ist 5911.90.99.90.0 im Zolltarif eingeordnet?

5911.90.99.90.0 steht in dieser Hierarchie: 59 GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN > 5911 Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel > 591190 andere > 59119099 andere, andere > 5911909990 andere. Die übergeordneten Positionen und die dazu gehörenden Anmerkungen bestimmen mit, ob die Einreihung trägt.

Gibt es verbindliche Zolltarifauskünfte zu 5911.90.99.90.0?

Ja. In der EBTI-Datenbank sind Entscheidungen zu 5911.90.99.90.0 erfasst, zum Beispiel DEBTI47567/25-1. Solche vZTA zeigen, welche Warenmerkmale die Zollverwaltung für die Einreihung herangezogen hat.

Was passiert bei einer falschen Zolltarifnummer?

Eine unzutreffende Nummer führt zu Nacherhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, zu Verzögerungen bei der Abfertigung und im Wiederholungsfall zu einem Bußgeld. Wer die Einreihung dokumentiert begründet, kann sie in der Betriebsprüfung belegen.

Ändert sich die Zolltarifnummer 5911.90.99.90.0?

Warennummer 5911.90.99.90.0 ist derzeit gültig. Die Kombinierte Nomenklatur wird jährlich zum 1. Januar angepasst, deshalb sollten Stammdaten jährlich gegen den aktuellen Zolltarif geprüft werden.

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