Einreihung

Zolltarifnummer für Einhängetasche Für Förderanlagen: 5911.90.99.90

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Einhängetasche Für Förderanlagen wird in der Regel in die Zolltarifnummer 5911.90.99.90 eingereiht: Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere. Der Drittlandszollsatz beträgt 6 %.

Grundlage sind 12 verbindliche Zolltarifauskünfte, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon führen auf 5911.90.99.90.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Einhängetasche Für Förderanlagen aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
5911.90.99.90
Drittlandszoll
6 %
vZTA-Grundlage
12
Übereinstimmung
100 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI33648/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-08-24

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd quaderförmig; oben und an den Seiten teilweise offen sowie mit einer länger ge- arbeiteten Seitenfläche, in den Abmessungen von 74 , 5 cm x 47 cm x 23 , 5 cm, -- aus ca. 0 , 2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- auf einer Seitenfläche mit einem aufgenähten, ca. 27 cm x 44 , 5 cm großen Zuschnitt aus Kunststoff (Polyethylen) versehen, -- an der Bodenkante mit zwei Ablauföffnungen, -- am oberen Rand umgeschlagen und teilweise zusammengenäht, -- soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI20097/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-30

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: - - annähernd quaderförmig; oben und an den Seiten teilweise offen sowie mit einer länger ge- arbeiteten Seitenfläche, in den Abmessungen von ca. 45 cm x 16 cm x 86/64 cm, - - aus einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (Polyurethan) überzogenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), - - auf einer Seitenfläche mit einem aufgenähten, ca. 40 cm x 45 cm großen Zuschnitt aus Kunst- stoff (Polyethylen) versehen, - - an den Bodenkanten mit Ablauföffnungen, - - am oberen Rand umgeschlagen und teilweise zusammengenäht (somit konfektioniert), - - soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI19876/25-1Erteilt von DEGültig bis 2028-06-19

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben und an den Seiten teilweise offen sowie mit einer länger ge- arbeiteten Seitenfläche, in den Abmessungen von ca. 74,5 cm x 47 cm x 12,5 cm, - aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern), - auf einer Seitenfläche mit einem aufgenähten, ca. 27 cm x 44,5 cm großen Zuschnitt aus Kunst- stoff (Polyethylen) versehen, - seitlich an der Bodenkante mit jeweils drei Ablauföffnungen, - an allen Rändern umgeschlagen und zusammengenäht, - soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positions- wortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI47562/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-12-10

Einhängetasche für Förderanlagen, sog. Transporttasche, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd quaderförmig; oben offen, mit zwei länger gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen von (H x B x T) 55,5/78 cm x 45 cm x 19,5 cm, -- aus ca. 0,15 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben aus synthetischen Chemiefasern (Polyester), -- auf einer Seitenfläche außen mit einem aufgenähten, ca. 38 cm x 29 cm großen Zuschnitt aus Kunst- stoff (Polyethylen) versehen, -- an den Rändern umgeschlagen und zusammengenäht, -- soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswort- laut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den TARIC-Codes 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI6332/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-19

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd quaderförmig; oben und an den Seiten teilweise offen sowie mit einer länger ge- arbeiteten Seitenfläche, in den Abmessungen von 74,5 cm x 47 cm x 23,5 cm, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Außenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- auf einer Seitenfläche mit einem aufgenähten, ca. 27 cm x 44,5 cm großen Zuschnitt aus Kunststoff (Polyethylen) versehen, -- an der Bodenkante mit zwei Ablauföffnungen, -- am oberen Rand umgeschlagen und teilweise zusammengenäht, -- soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswort- laut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Ver- wendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI6337/23-1Erteilt von DEGültig bis 2026-03-16

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- annähernd quaderförmig; oben und unten offen sowie mit einer länger gearbeiteten Seitenfläche, in den Abmessungen von 75 cm x 47 cm x 21 cm, -- aus ca. 0,2 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben der Position 5903 und Schmalseiten aus, einfarbigen, elastischen Gewirken, beides aus Polyester (synthetische Chemiefasern), -- auf einer Seitenfläche innen mit einem aufgenähten, ca. 27 cm x 45 cm großen Zuschnitt aus Kunst- stoff (Polyethylen) versehen, -- an den Rändern umgeschlagen und zusammengenäht, -- soll als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - durch Zusammenfügen konfektioniert, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswortlaut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 8 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI42476/21-1Erteilt von DEGültig bis 2024-11-25

Einhängetasche für Förderanlagen, sog. Falttasche, Foto siehe Anlage, - speziell geschnitten; oben und unten offen, mit länger gearbeiteten Seitenflächen und eingearbeiteten Tunneln, in den Abmessungen von laut Antrag ca. 79,5 cm x 61 cm x 12 cm, - aus einfarbigen, einseitig mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff (laut Antrag Polyurethan) überzogenen Geweben der Position 5903 aus synthetischen Chemiefasern (laut Antrag Polyester), - an den Rändern umgeschlagen und zusammengenäht (somit konfektioniert), - zwei Tunnel im Innnern mit Schaumkunststoff verstärkt, - soll laut Antrag als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswort- laut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

DEBTI40817/20-1Erteilt von DEGültig bis 2023-11-29

Einhängetasche für Förderanlagen, Foto siehe Anlage, - annähernd quaderförmig; oben offen, mit zwei länger gearbeiteten Seitenflächen, in den Abmessungen von laut Antrag (H x B x T) 55,5/78 cm x 45 cm x 19.5 cm, - aus ca. 0,15 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) mit dem bloßen Auge wahrnehmbar mit Kunststoff überzogenen Geweben der Position 5903 aus laut Antrag Polyester (synthetische Chemie- fasern), - auf einer Seitenfläche außen mit einem aufgenähten, ca. 38 cm x 29 cm großen Zuschnitt aus Kunst- stoff (laut Antrag Polyethylen) versehen, - an den Rändern umgeschlagen und zusammengenäht (somit konfektioniert), - soll laut Antrag als Einhängetasche für Förderanlagen verwendet werden, - stellt sich nicht als Behältnis der Position 4202 dar, da die Ware weder namentlich im Positionswort- laut genannt, noch einem der dort genannten Behältnisse ähnlich ist, - weist von der Konzeption her besondere Merkmale auf, die erkennen lassen, dass es sich um eine Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen handelt, - die Gewebe verleihen der Ware im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung in Bezug auf die Verwendung ihren wesentlichen Charakter. "Ware des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel, andere als in den Unterpositionen 5911 1000 00 bis 5911 9099 50 genannte"

Einordnung im Zolltarif

  1. 59GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN
  2. 5911Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel
  3. 5911.90andere
  4. 5911.90.99andere, andere
  5. 5911.90.99.90Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 5911.90.99.90

HS-Code5911.906 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code5911.90.998 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code5911.90.99.9010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll6 %MFN
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP-EBA (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten…0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 5911

Zu Unterpositionen 5911 9010 bis 5911 90 99: Hierher gehören die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe A genannten Spinnstoffwaren, ausgenommen die in den Unterpositionen 5911 1000, 5911 2000 und 5911 4000 genannten Gewebe, sowie die in den Erläuterungen zu Position 5911 des HS, Buchstabe B aufgezählten Waren, mit Ausnahme von konfektionierter Müllergaze, die zu Unterposition 5911 2000 gehört, und der zu den Unterpositionen 5911 3111 bis 5911 3290 gehörenden Waren. Wegen der Einreihung von Waren aus aneinander befestigten Monofilspiralen, die wie Gewebe und Filze auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendet werden, siehe die Erläuterungen zu Unterposition 5911 90 des HS.

Pos. 5911

Zu Unterposition 5911 90: Waren aus verbundenen Monofilspiralen für ähnliche Verwendungszwecke wie die Gewebe und Filze der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art gehören zu dieser Unterposition und nicht zu UPos. 5911 31 oder 5911 32.

Pos. 5911

Zu Unterposition 5911 90: 1. Filterstoffe zum Reinigen der Luft, hergestellt durch Übereinanderlegen von mehreren Floren aus synthetischen Fasern, untereinander mit Kunststoff verbunden, einseitig mit einer Klebemasse bestrichen: Anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder, ohne Rücksicht auf die Form, zusätzlich bearbeitet (Anbringen von Randeinfassungen, Bändern, Ösen usw.).

Pos. 5911

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EU) Nr. 336/2010 der Kommission vom 21. April 2010 (ABl. EU Nr. L 102/10) (RV L 102/10): 2. Eine Scheibe mit einem Durchmesser von etwa 580 mm und einer Dicke von etwa 2 mm, bestehend aus zwei Schichten von synthetischem Filz, von denen eine mit einem polymeren Bindemittel (Polyurethan) imprägniert ist (so genannte „Poromerscheibe“). Die andere Schicht hat eine durch eine abziehbare Kunststofffolie geschützte Klebebeschichtung Das Erzeugnis wird mit Maschinen zur Herstellung von Silizium- und Halbleiterscheiben (Wafers) verwendet. Es wird auf dem Trägerkopf eines auswechselbaren Werkzeugs solcher Maschinen angebracht, um die Wafers zu ebnen, zu glätten und zu polieren. …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Einhängetasche Für Förderanlagen?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Einhängetasche Für Förderanlagen überwiegend in 5911.90.99.90 eingereiht: Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, andere. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Einhängetasche Für Förderanlagen?

Auf 5911.90.99.90 liegt ein Drittlandszollsatz von 6 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Einhängetasche Für Förderanlagen?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 591190. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 12 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, deren Warenbeschreibung mit dieser Bezeichnung beginnt. 100 Prozent davon wurden in 5911.90.99.90 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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