Einreihung

Zolltarifnummer für Schalähnliche Ware: 6117.10.00.00

Referenzdaten mit Stand 1. Juli 2026

Schalähnliche Ware wird in der Regel in die Zolltarifnummer 6117.10.00.00 eingereiht: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Der Drittlandszollsatz beträgt 12 %.

Grundlage sind 6 verbindliche Zolltarifauskünfte, in denen die Zollverwaltung dieses Stichwort vergeben hat. 83 Prozent davon führen auf 6117.10.00.00.

Diese Seite beantwortet die Frage nach der Zolltarifnummer für Schalähnliche Ware aus den amtlichen Entscheidungen selbst und nicht aus einer Stichwortliste. Sie zeigt die Einreihung, den Zollsatz, die vZTA zu dieser Ware und die Anmerkungen, die dafür maßgeblich sind.

Maßgeblich bleibt Ihre konkrete Ware. Material, Funktion und Verwendungszweck entscheiden über die Einreihung. Weicht Ihr Artikel von den unten genannten Fällen ab, kann eine andere Nummer richtig sein.

Zolltarifnummer
6117.10.00.00
Drittlandszoll
12 %
vZTA-Grundlage
6
Übereinstimmung
83 %

Verbindliche Zolltarifauskünfte zu dieser Nummer

DEBTI7785/26-1Erteilt von DEGültig bis 2029-05-25

Schalähnliche Ware, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - laut Antrag: -- schlauchförmig zusammengenäht; flachliegend annähernd rechteckig, vorn am unteren Rand bogenförmig; in den maximalen Abmessungen (L x B) von ca. 30 , 5 cm x 28 , 5 cm, -- doppelt gearbeitet; aus ca. 2 , 4 mm dicken, einfarbigen, beidseitig gerauten Gewirken aus 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), -- mit einem aufgestickten Firmenlogo versehen, -- an den Rändern nach innen umgeschlagen und festgenäht, - u. a. durch Zusammenfügen konfektioniert, - dient ausschließlich dem Wärmen des Halses, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"

DEBTI46942/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Schalähnliche Ware, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 25 cm x 18 cm, - mit einer Außenseite aus ca. 2 , 1 mm dicken, bunt- und gerippt gestrickten Gestricken aus laut Antrag 100 % Acryl (synthetische Chemiefasern), - mit einer Innenseite aus ca. 1 , 2 mm dicken, beidseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag 100 % Polyester (synthetische Chemiefasern), - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (damit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gestricken"

DEBTI47167/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Schalähnliche Ware, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 29 , 5 cm x 19 cm, - aus ca. 1 , 4 mm dicken, buntgewirkten, einseitig gerauten Gewirken aus laut Antrag synthetischen Chemiefasern, - am oberen Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper ausgestattet, - am unteren Rand mit einem angenähten, doppelt gearbeiteten Steifen aus den o. g. Gewirken, - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"

DEBTI47171/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-08

Schalähnliche Ware, in Erwachsenengröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 29 , 5 cm x 19 , 5 cm, - aus ca. 1 , 0 mm dicken, einfarbigen, einseitig (Innenseite) gerauten Gewirken, - am oberen Rand durch Umschlagen und Festnähen gesäumt und mit einem Tunnelzug mit Kordelstopper ausgestattet, - am unteren Rand mit einem angenähten, doppelt gearbeiteten Steifen aus beidseitig gerauten Gewirken, - alle Gewirke bestehen aus synthetischen Chemiefasern, - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (u. a. somit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"

DEBTI46925/25-1Erteilt von DEGültig bis 2029-02-02

Schalähnliche Ware, in Kindergröße, Foto siehe Anlage, - an einem bedruckten Pappaufhänger befestigt, - annähernd schlauchförmig; flachliegend in den Abmessungen (B x H) von ca. 25 cm x 18 cm, - beidseitig tragbar, aus zwei verschiedenen (einfarbig bzw. bedruckt), ca. 0 , 5 mm dicken, Gewirken aus laut Antrag 95 % Baumwolle und 5 % Elasthan (synthetische Chemiefasern), - an den Schmalseiten zu einem "Rundschal" zusammengenäht (damit konfektioniert), - wird in der Art eines Schals um den Hals getragen, daher keine Ware der Unterposition (HS) 6117 80, - individuelles (selbstständiges) Einzelstück, das eine Ergänzung von Kleidung darstellt. "Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör (schalähnliche Ware), aus Gewirken"

Einordnung im Zolltarif

  1. 61KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN
  2. 6117Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken
  3. 6117.10Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren
  4. 6117.10.00.00Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

Vom HS-Code zur Zolltarifnummer 6117.10.00.00

HS-Code6117.106 Stellen, weltweit einheitlich
KN-Code6117.10.008 Stellen, Kombinierte Nomenklatur der EU
TARIC-Code6117.10.00.0010 Stellen, trägt die EU-Maßnahmen

Zollsätze und Präferenzen

UrsprungZollsatzGrundlage
Drittlandszoll12 %MFN
Neuseeland0 %Preferential tariff quota
Färöer0 %Tariff preference
Melilla0 %Tariff preference
Besetzte palästinensische Gebiete0 %Tariff preference
Türkei0 %Customs Union Duty
Andorra0 %Customs Union Duty
San Marino0 %Customs Union Duty
Abkommen EU-Schweiz: wiedereingeführte Waren0 %Tariff preference
GSP+ (eine Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und…0 %Tariff preference
Moldau, Republik0 %Tariff preference
Ukraine0 %Tariff preference
Ecuador0 %Tariff preference

Sätze aus der TARIC-Datenbank der EU. Präferenzsätze setzen einen gültigen Präferenznachweis voraus.

Anmerkungen, die diese Einreihung bestimmen

Pos. 6117

Einzelentscheidungen zur Kombinierten Nomenklatur (EE) Verordnung (EG) Nr. 926/2004 der Kommission vom 26. April 2004 (*) (RV L 926/2004), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2013 der Kommission vom 7. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 130) (RV L 441/13): 1. Konfektionierte Ware, aus einem ringförmigen gummielastischen Gewirke aus Chemiefasern. (Haarband) (siehe Fotografie Nr. 629) Unterposition 6117 80 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 Buchstabe g) und Anmerkung 10 zu Abschnitt XI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6117, 6117 80 und 6117 80 10. In Anbetracht des textilen Charakters der Ware ist diese, ebenso wie z.B. Schals, Umschlagtücher, Krawatten und Schleifen, als konfektioniertes Bekleidungszubehör einzureihen. …

Pos. 6117

Zu Unterpositionen 6117 1000 bis 6117 8080: Bekleidungszubehör sind individuelle (selbständige) Einzelstücke, die eine Ergänzung oder Verzierung von Kleidung darstellen. Zu dieser Position gehören Schals aus Gewirken oder Gestricken mit einer Breite von mehr als 8 cm. Schals aus Gewirken oder Gestricken von 6 cm x 100 cm, 7 cm x 70 cm sind in Position 6111 einzureihen. Gewirktes Kopfband (knitted headband), zu 70 % des Gewichtes aus Acrylfasern und zu 30 % des Gewichtes aus Wolle, durch Nähen zusammengefügt, mit einer Weite variierend zwischen 6 bis 11 cm, zum Schutz gegen Kälte, zum Halten der Frisur, etc. Der Ausschuss für das Harmonisierte System hat entschieden, dass derartige Waren als Bekleidungszubehör in Unterposition 6117 80 einzureihen sind (HSC/9, Dok. 37380 H/9, 37228). (entfallen) bis Zu dieser Position gehören Lätzchen für Erwachsene von rd. …

Kapitel 61

1. Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken (RV E6101000). 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Waren der Position 6212 (RV E6102A00); b) Altwaren der Position 6309 (RV E6102B00); c) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021) (RV E6102C00). 3. Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt: a) Die Begriffe „Anzüge" und „Kostüme" beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus: - einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie …

Abschnitt XI

1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511) (RV C1101A00); b) Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filter- oder Presstücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911) (RV C1101B00); c) Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14 (RV C1101C00); d) Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Positionen 6812 oder 6813 (RV C1101D00); e) Waren der Positionen 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306 (RV C1101E00); f) lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704 (RV C1101F00); g) Monofile, …

Unterteilungen dieser Nummer

Häufige Fragen

Welche Zolltarifnummer hat Schalähnliche Ware?

In den ausgewerteten verbindlichen Zolltarifauskünften wird Schalähnliche Ware überwiegend in 6117.10.00.00 eingereiht: Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren. Für Ihre konkrete Ware sind Material, Funktion und Verwendungszweck maßgeblich.

Wie hoch ist der Zollsatz für Schalähnliche Ware?

Auf 6117.10.00.00 liegt ein Drittlandszollsatz von 12 %. Bei Ursprung in einem Abkommensland kann ein Präferenzsatz gelten, wenn ein gültiger Präferenznachweis vorliegt.

Welcher HS-Code gilt für Schalähnliche Ware?

Die ersten sechs Stellen sind der HS-Code 611710. Er gilt weltweit einheitlich; die weiteren Stellen bilden die EU- und die nationale Unterteilung ab.

Worauf beruht diese Angabe?

Auf 6 verbindlichen Zolltarifauskünften aus der EBTI-Datenbank, die dieses Stichwort führen. 83 Prozent davon wurden in 6117.10.00.00 eingereiht. Die Entscheidungen sind auf dieser Seite mit Referenz und Warenbeschreibung aufgeführt.

Kann für meine Ware eine andere Nummer gelten?

Ja. Eine vZTA bindet nur für die Ware, für die sie erteilt wurde, und für ihren Inhaber. Weicht Ihr Artikel in Material, Bauart oder Verwendungszweck ab, kann eine andere Nummer zutreffen. Für Rechtssicherheit im Einzelfall gibt es die eigene vZTA.

Die vollständige Auskunft zu dieser Nummer

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